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Spanische Einkommensteuer

 

Verlustverrechnung im Jahre 2024

 

Beachten Sie, dass die folgende Darstellung für steuerlich Ansässige in Spanien gilt. Bei steuerlich Nichtansässigen in Spanien ist ein Verlustvortrag bei Vermietung auch möglich, folgt jedoch anderen Regeln, die wir in anderen Webberichten erklären.

https://steuerberaterspanien.com/vermietung_spanien_steuer.html

 

In der spanischen Einkommensteuer gibt es das folgende Verrechnungsprinzip:

Es gibt eine allgemeine Besteuerungsgrundlage, die sogenannte base imponible general, die progressiv bis 47% besteuert wird und die laufende Einkünfte enthält (Beispiel: Einkünfte aus Arbeit, Rente, gewerblicher Aktivität, Miete, aber auch die Zweitwohnungssteuer, bekannt bei nichtsteuerlich Ansässigen in Spanien mit dem Modell 210 0A etc)

 

TIPP Erbschaft:

Obgleich einer Erbschaft stets die Erbschaftssteuer im Vordergrund steht und die Einkommensteuer ausschliesst, kann auch bei einer Erbschaft eine einkommensteuerliche Frage aufkommen, nämlich:

Können die Erben den Verlustvortrag des Verstorbenen nutzen? Diese Frage ist zu verneinen.

Doch die Erben können sich erfolgreich gegen Bussgelder der Finanzbehörde gegenüber dem Verstorbenen wehren, da diese nicht vererbt werden.

Zurueck zur Einkommensteuer:

Sollte es bei den laufenden Einkünftequellen Verluste geben, dann sind diese ohne Begrenzung im selben Jahr mit den positiven Einkünften verrechenbar.

Ausnahme sind Gewinne oder Verluste aus Veräusserungsgeschaeften, diese können nur mit höchstens 25% der positiven Besteuerungsgrundlage im Steuerjahr verrechnet werden und können deshalb 4 Jahre lang vorgetragen werden, und nach 4 Jahren müssen sie verrechnet sein.

Jetzt kommen wir zur interessanteren Besteuerungsebene, den sogenannten Kapitaleinkünften. Diese werden nur mit höchstens 28%, genau genommen, von 19-28% besteuert.

Im unteren Bereich, bis 50.000 EUR Kapitaleinkünfte im Jahr ist man steuerlich deutlich günstiger als in Deutschland.

Hier gibt es auch einen Verrechnungsmodus zwischen Gewinnen und Verlusten zwischen Kapitaleinkünften der selben Art und wenn der positive Saldo nicht ausreicht, gilt auch der 4 Jahres Verrechnungsmodus.

 

Wurde beispielsweise eine Immobilie verkauft, mit Gewinn und eine andere Immobilie mit Verlust, dann können diese Gewinne und Verluste verrechnet werden.
 

 


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