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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Besteuerung deutscher Renten in Spanien

 

Abzug Sozialabgaben

 

Stand: 04.05.2021

Bis zum aktuellen Urteil des zentralen spanischen Finanzgerichtes von März 2021, gab es eine ungerechtfertige Ablehnung von Sozialabgaben als steuermindernde Ausgaben in der spanischen Einkommensteuer.

Rentner, die in Spanien dauerhaft leben, müssen auch die Renteneinkünfte aus Deutschland in Spanien in der Einkommensteuer (IRPF) besteuern.

 

 

Typisches Beispiel aus der Praxis

Rente: 14991,13 EUR
Einkommensteuerlast: 1268,80 EUR in der eigenen Steuererklärung errechnet.

Die spanische Finanzbehörde begann eine Steuerprüfung und lehnte es ab, die Kosten der deutschen Krankenversicherung, Pflegeversicherung als Ausgaben gemäss Art.19.2. LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz) anzuerkennen und verlangte eine Steuernachzahlung von 720,21 EUR.

Dagegen hat der Steuerpflichtige Rechtsmittel eingelegt, die zur vorliegenden Entscheidung des zentralen Finanzgerichtes geführt haben.

Entscheidungsgründe


Ein Rentner darf steuerlich nicht schlechter gestellt werden, gleichwohl ob er eine Rente von der spanischen Sozialversicherung oder der deutschen Rentenversicherung erhaelt. Beim Bezug der spanischen Sozialversicherung sind die Krankenversicherungskosten stets steuerlich als Ausgabe berücksichtigt.

Desweiteren gilt im spanischen Einkommensteuerrecht, dass Nettoprinzip, sprich man muss nur die tatsächliche Einnahme versteuern, und nicht das “Brutto”.

 

 

WICHTIG zur Erinnerung:

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen regelt in Art.17 und Art.18, 22 die Rentenbesteuerung und in welchem Land diese stattfinden darf und nach welchen Grundregeln.

  • Versorgungsbezüge eines Beamten werden stets im Kassenstaat, sprich Heimatland besteuert, wo er seine Dienste geleistet hat, also ein deutscher Beamter in Spanien lebend, hat in Spanien keine Einkommensteuer zu zahlen. (Freistellung)
  • anders “private” Rentenbezüge der BfA, DRV Rheinland, Versorgungswerke und Versorgungskassen, diese sind stets im Ansässigkeitsstaat des Rentners zu besteuern und im Jahre 2020, soweit diese 14000 EUR überschreiten. Zu beachten ist bei Rentner, die nach dem 31.12.2014 den Rentenbeginn haben, dass diese noch in Deutschland einen 5% Quellenbesteuerungsbezug haben. (Anrechnung) 

 

Rechtsgrundlagen:


Art.19 LIRPF spanisches Einkommensteuergesetz
Art.17 DBA Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien (Renten und Ruhegehaelter)
Art.18 DBA Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien (Oeffentlicher Dienst) – Steuerbefreiung Spanien

 

 

 

RECHTSMITTEL SERVICE UNSERER KANZLEI:

Sollten Sie von der spanischen Finanzbehörde Steuerbescheide erhalten, die die Bruttobesteuerung der Rente verlangen, sind Rechtsmittel einzulegen und nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel erfolgreich.

 

 

 


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