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Vermietung Immobilie Spanien – Betriebsstätte

Touristische Vermietung eines Apartments führt zu einer Betriebsstätte in Spanien?

20.04.2020

Die gerichtliche Entscheidung vom DGT CV 21.1.2020 hat die Voraussetzungen herausgearbeitet, wann eine touristische Wohnungsvermietung eines Nichtsteuerresidenten eine Betriebsstätte darstellt.

Die spanische Finanzbehörde hat dies in diesem Falle angenommen und damit erweitern sich die steuerlichen Verpflichtungen.

 

Zur Erinnerung:

 

Ein nicht steuerlich Ansässiger vermietet seine Immobilie auf Mallorca oder Barcelona an Touristen.

Er muss im Quartal die Nichtresidentensteuererklärung 210 in Spanien abgeben und auf den Gewinn als EU Bürger 19% Steuern zahlen. In seinem Heimatland wird er endbesteuert.

Eine Umsatzsteuer von 10% IVA ist auf den Mietpreis nicht aufzuschlagen, da die private touristische Vermietung nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Dies ändert sich jedoch, wenn nicht nur die Übernachtung erlaubt wird, sondern der Gast noch andere hotelähnliche Leistungen erhält (Taeglicher Putzservice, Fruehstueck etc). Dann ist 10% IVA auszuweisen.

Merke

 

Ebenso ist Umsatzsteuer auszuweisen, wenn an eine Agentur zur touristischen Vermietung vermietet wird, dann ist sogar 21% Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.

ANDERS, wenn es eine Betriebsstätte gibt, da dann nicht mehr nach dem Nichtresidentensteuergesetz (IRNR) versteuert wird, sondern nach dem Körperschaftssteuergesetz (IS) mit einer Steuerlast von 25% auf den Gewinn, Buchhaltungspflicht und in jedem Falle muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Es sind dann eine Jahresmeldung im Juli in der Körperschaftssteuer abzugeben, als auch Körperschaftssteuervorschusszahlung im April, Oktober und Dezember.

Die spanische Finanzbehörde sah im vorliegenden Falle eine Betriebsstätte als gegeben an, da eine Betriebsstruktur mit Angestellten und Betriebsmittel (hotelähnlich) vorhanden gewesen war und auch eine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und damit ein Gewerbe vorlag.


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