Kindergeldbezug aufgrund inländischer Einkünfte
Aktuell 2021
Ob der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2018 nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht.
Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des III. Senats des BFH auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist.
Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs iSd § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht.
(, , Urt. v. 23.3.2021 – III R 11/20BeckRS 2021, 20283, demnächst in DStR oder DStRE)
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