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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien

 

Versteuerung Mieteinkünfte als Nichtssteuerresident in Spanien

 

Stand: 03.01.2021

Regelt das deutsch-spanische DBA die Versteuerung von Mieteinkünften in Spanien?

Der häufigste Praxisfall ist, dass Sie eine Ferienwohnung in Mallorca haben, dauerhaft in Deutschland leben und damit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpfllichtig sind, und in Spanien beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Wohnung in Mallorca wird touristisch vermietet.

Diese beschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien regelt das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn es einen Sachverhalt gibt, der mit 2 Staaten befasst ist, wie hier, da der Immobilieneigentümer in Deutschland voll und ganz steuerlich einkommensteuerpflichtig ist, aber die Immobilie auf Mallorca im Eigentum hat, dann muss das Doppelbesteuerungsabkommen, welches zwischen Deutschland und Spanien vereinbart wurde und in der letzten aktuellen Fassung vom 01.01.2013 auch im Jahre 2021 fortgilt, entscheiden, welcher Staat besteuern darf.

Daraus folgt:

Spanien darf die Mieteinkünfte aus Mallorca besteuern und zwar den Gewinn mit 19% und Deutschland muss sich gemäss dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung dieser in Spanien bezahlten Steuerlast gefallen lassen.

Steuertipp Mallorca

Folglich muss der Immobilieneigentümer auf Mallorca folgende Steuererklärungen abgeben

 

  1. Quartalsmeldung im Modell 210 für den positiven Üeberschuss aus Vermietung auf Mallorca
  2. Jahresmeldung im Modell 210, im Folgejahr für die Leerstandszeiten.

 

Unser Service:

RA D.Luickhardt, ordentlich zugelassener Steuerberater in Spanien und sein Legalium Team erledigen Ihre Steuererklärung im Modell 210 auf elektronischem Wege, unkompliziert und preiswert in ganz Spanien, insbesondere auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Ibiza, Barcelona, Madrid, Denia, Malaga, Marbella

Steuererklärung, Modell 210

Rechtsgrundlage Spanien Nichtresidentenbesteuerung Mieteinkünfte Spanien:

Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland:

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (hier Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat (hier Spanien) besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt.

Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; See-, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

Kommentar: Der Begriff „können“, gibt dem spanischen Staat das Besteuerungsrecht bei Mieteinkünften aus Immobilien, die in Spanien, hier Mallorca, gelegen sind. Der spanische Staat nimmt sich dieses Besteuerungsrecht, indem in der spanischen Steuergesetzbuch, und konkret im Nichtresidentensteuergesetz, in Art. 13 g., .h LIRNR

Artículo 13. Rentas obtenidas en territorio español – Einkünfte, die in Spanien bezogen werden.

g) Los rendimientos derivados, directa o indirectamente, de bienes inmuebles situados en territorio español o de derechos relativos a éstos.
(Einnahmen aus Immobilien – dies ist die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Mieteinkünften in Spanien)

h) Las rentas imputadas a los contribuyentes personas físicas titulares de bienes inmuebles urbanos situados en territorio español no afectos a actividades económicas. (Einnahmen Vermutung – dies ist die gesetzliche Grundlage für die pauschale Besteuerung der Eigennutzung der Immobilie in Spanien, wenn sie nicht vermietet wird)

Besteuerung in Deutschland der spanischen Mieteinkünfte aus Mallorca, Spanien

Durch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, müssen die Mieteinkünfte aus Spanien auch in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden und die in Spanien bezahlte Steuer, kann angerechnet werden.

Unser Service:

Erstellung deutscher und spanischer Einkommensteuererklärung:

Wir bieten Ihnen die Erstellung der Steuererklärung in Spanien und Deutschland an. Ihr Vorteil ist, dass es keinen Datenverlust zwischen dem deutschen und spanischen Steuerberater gibt und auch keine Missverständnisse und Sie müssen nicht zweimal die Daten aufbereiten.

Zudem ist zu beachten, dass in Deutschland erst im Folgejahr die Einkommensteuer zu erklären ist, aber in Spanien schon im laufenden Steuerjahr in den Quartalen. Diese zeitliche Verschiebung wird durch unseren Service in Deutschland und Spanien kompensiert.

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen:

Art.22 DBA Spanien Deutschland

2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

b) Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte oder für im Königreich Spanien gelegenes Vermögen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die spanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Spanien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist:

ii)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 im Königreich Spanien besteuert werden können; (Mieteinnahmen)

Im deutschen Steuerrecht wurde die Anrechnung und die Besteuerungspflicht in Art.34 c Einkommensteuergesetz geregelt.

§ 34c [Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.

Das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.

Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.

Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden.

Das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.

Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,

2.den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,

3.die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

 


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