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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Einkommensteuer Spanien

 

„Beckham Ley“ – Besteuerung Führungspersonal

 

 

Wichtigste Aspekte des Beckham Gesetzes (pdf) 

 

Das Beckham Ley hat einige Voraussetzungen und ist in der Regel nur lohnenswert, wenn mindestens 60.000 EUR Jahreseinkommen aus Arbeit erzielt werden, da der Steuersatz von 24% ein Mindeststeuersatz ist, der bis zum Arbeitseinkommen von 600.000 EUR gilt.
Wir emfpehlen stets eine steuerliche Erstberatung mit Steuerlastsimulation.

 

Voraussetzungen der häufigsten Fälle in der Praxis:

 

Fall 1: Entsendung als Arbeitnehmer oder auch Home Office.

  • Antragsstellung mit dem Erklärungsformular 149;
  • Keine steuerliche Ansässigkeit in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung in Spanien
  • Entsendungsschreiben des entsendenden Arbeitsgebers (entfiele bei Home Office)
  • Keine Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte

Fall 2: Beginn einer Geschäftsführertätigkeit in Spanien

 

  •  Antragsstellung mit dem Erklärungsformular 149;
  • Keine steuerliche Ansässigkeit in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung
  • Geschäftsführertätigkeit in einem gewerblich tätigen Unternehmen mit entsprechender Entlohnung der Geschäftsführerposition
  • Keine Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte

 

TIPP:

Es bestehen enge Fristen, und die Antragsstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung erfolgen. Hierzu gibt es Sondertatbestände, die im Einzelfall zu prüfen sind.

 

Jährliche Einkommensteuererklärung in Spanien:

 

Nach der Zulassung zum Beckham Ley durch einen Zulassungsbescheid, besteht das Sonderbesteuerungsrecht für den Zeitraum von 5 Jahren zuzüglich zum Antragsjahr.
Jedes Jahr im Juni muss die Steuererklärung 151 abgegeben werden, was der beschränkten Einkommensteuererklaerung in Spanien entspricht.

 

Jährliche Vermögenssteuererklärung in Spanien:

 

Die Pflicht zur Zahlung der Vermögenssteuer besteht, wenn die Vermögenswerte, belegen in Spanien, die Freibeträge, übersteigen.

  • Mallorca, Ibiza: > 3 Mio EUR
  • Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura: > 700.000 EUR
  • Katalonien, Valencia: > 700.000 EUR
  • Andalusien: > 3,7 Mio EUR

 

Rechtliche Voraussetzungen nach Art.93 spanisches Einkommensteuergesetz:

 

Keine Ansässigkeit und steuerliche Residenz in den letzten 10 Jahren in Spanien

Die Gründe für die Einreise und Ansässigkeit in Spanien müssen sein,

– Arbeitsvertrag – Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer in einem spanischen Unternehmen;

– Aufahme einer Geschaeftsführertätigkeit in Spanien

– Es handelt sich nicht um eine Betriebsstättengründung

 

 

WICHTIG:

 Sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichterfüllung eine Meldung an das spanische Finanzamt machen.

 

 

Wann spricht man von einer Nichterfüllung:

 

Arbeitgeberwechsel: die Entscheidung der DGT vom Februar 2011 sieht in dem Arbeitsstellenwechsel keine Nichterfüllung; diese Rechtsprechung wiederholt sich im Juni 2015. Schliesslich wird die Rechtsprechung von der DGT am 17.2.2017 bekräftigt und die DGT bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass eine kurzzeitige Unterbrechung durch Arbeitslosigkei, nicht den Status im Rahmen des Beckham Ley beeinträchtigt.

 


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