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Einkommensteuer Spanien

 

„Beckham Ley“ – Besteuerung Führungspersonal

 

 

Aktuell 30.07.2024

 

Das Beckham Ley hat einige Voraussetzungen und ist in der Regel nur lohnenswert, wenn mindestens 60.000 EUR Jahreseinkommen aus Arbeit erzielt werden, da der Steuersatz von 24% ein Mindeststeuersatz ist, der bis zum Arbeitseinkommen von 600.000 EUR gilt.
 
Wir emfpehlen stets eine steuerliche Erstberatung mit Steuerlastsimulation.

 

Voraussetzungen der häufigsten Fälle in der Praxis:

 

Fall 1: Entsendung als Arbeitnehmer oder auch Home Office.

  • Antragsstellung mit dem Erklärungsformular 149;
  • Keine steuerliche Ansässigkeit in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung in Spanien
  • Entsendungsschreiben des entsendenden Arbeitsgebers (entfiele bei Home Office)
  • Keine Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte

Fall 2: Beginn einer Geschäftsführertätigkeit in Spanien

 
  •  Antragsstellung mit dem Erklärungsformular 149;
  • Keine steuerliche Ansässigkeit in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung
  • Geschäftsführertätigkeit in einem gewerblich tätigen Unternehmen mit entsprechender Entlohnung der Geschäftsführerposition
  • Keine Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte

 

TIPP:

Es bestehen enge Fristen, und die Antragsstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung erfolgen. Hierzu gibt es Sondertatbestände, die im Einzelfall zu prüfen sind.

 

Jährliche Einkommensteuererklärung in Spanien:

Nach der Zulassung zum Beckham Ley durch einen Zulassungsbescheid, besteht das Sonderbesteuerungsrecht für den Zeitraum von 5 Jahren zuzüglich zum Antragsjahr.
Jedes Jahr im Juni muss die Steuererklärung 151 abgegeben werden, was der beschränkten Einkommensteuererklaerung in Spanien entspricht.

 

Jährliche Vermögenssteuererklärung in Spanien:

Die Pflicht zur Zahlung der Vermögenssteuer besteht, wenn die Vermögenswerte, belegen in Spanien, die Freibeträge, übersteigen.

  • Mallorca, Ibiza: > 3 Mio EUR
  • Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura: > 700.000 EUR
  • Katalonien, Valencia: > 700.000 EUR
  • Andalusien: > 3,7 Mio EUR

 

Aktuell 01.12.2022

Es ist in Spanien eine Gesetzesnovelle für das Jahr 2023 geplant, so dass in den Genuss des Beckham Leys nicht nur Arbeitnehmer kommen, die zu einem spanischen Arbeitgeber entsendet wurden, sondern auch sogenannte Home Office Mitarbeiter, zu denen auch Digitalnomaden gehören, und sogar deren Ehegatten und Kinder.

Damit würde die fixe Besteuerung von 24% für 5 Jahre greifen und nicht die Einkommensteuerprogression, die bei Spitzengehälter bis zu 47% ausmachen kann.

In jedem Einzelfall ist zu berechnen, ob die Einkommensteuerprogression aufgrund der Gehaltshöhe 24% überschreitet und sich der Antrag auf das besondere Besteuerungsrecht „Beckham Ley“ lohnt.


 

Auch im Jahre 2022 gelten weiterhin die Regeln dass ein Nichtsteueresident in Spanien als solcher behandelt wird, obgleich er seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt und nach der normalen Regelung die Steuerresidenz in Spanien erhalten würde.

Ein gutverdienender Angestellter mit 200.000 EUR Nettolohn im Jahr bezahlt aber in Spanien einen Spitzensteuersatz von 47%, wogegen der Nichtsteuerresident mit Anwendung dieser Sonderregelung nur 24% maximalen Steuersatz hätte.

 

Rechtliche Voraussetzungen nach Art.93 spanisches Einkommensteuergesetz:

 

Keine Ansässigkeit und steuerliche Residenz in den letzten 10 Jahren in Spanien

Die Gründe für die Einreise und Ansässigkeit in Spanien müssen sein,

– Arbeitsvertrag – Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer in einem spanischen Unternehmen;

– Aufahme einer Geschaeftsführertätigkeit in Spanien

– Es handelt sich nicht um eine Betriebsstättengründung

 

 

WICHTIG:

 

Sollten die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichterfüllung eine Meldung an das spanische Finanzamt machen.

 

 

Wann spricht man von einer Nichterfüllung:

 

Arbeitgeberwechsel: die Entscheidung der DGT vom Februar 2011 sieht in dem Arbeitsstellenwechsel keine Nichterfüllung; diese Rechtsprechung wiederholt sich im Juni 2015. Schliesslich wird die Rechtsprechung von der DGT am 17.2.2017 bekräftigt und die DGT bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass eine kurzzeitige Unterbrechung durch Arbeitslosigkei, nicht den Status im Rahmen des Beckham Ley beeinträchtigt.

 


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