Home Office Spanien im Jahre 2023
Aktuell 01.07.2023
Aktuelle Änderung ab dem 01.07.2023 zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung bei Telearbeit in greifbarer Nähe.
Veröffentlicht im spanischen Gesetzblatt BOE am 4.8.2023 Ab dem 01.07.2023 ist eine grenzübergreifende Rahmenvereinbarung zwischen den europäischen Ländern in Kraft, und erlaubt den EU Ländern, unter anderen auch Spanien und Deutschland eine bilaterale Vereinbarung.
Es soll die sozialversicherungrechtliche Regelung 883/2004 mit einer erweiterten modernisierten Vereinbarung auch das aktuelle Phänomen der Telearbeit aus dem Ausland – Home Office, auch als mobile Arbeit und Digitalnomaden bezeichnet, erweitert geregelt werden können und zwar mit bilateralen Verträgen zwischen EU Ländern.
Bislang galt: wenn ein Arbeitgeber in Deutschland einen Arbeitnehmer in Spanien beschäftigt, muss sich der deutsche Arbeitgeber bei den spanischen Sozialversicherungs- und Finanzbehörden anmelden. Er hat den Arbeitnehmer mit einem spanischen Arbeitsvertrag unter Vertrag zu nehmen und muss auch eine spanische Lohnabrechnung erstellen und schliesslich Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerabzug in Spanien abführen. Die Abgrenzung, wann der Arbeitgeber hierzu verpflichtet ist:
– mit der Bestimmung, ob der Arbeitnehmer mehr als 25% seiner Arbeitsleistung aus Spanien für den deutschen Arbeitgeber erbringt – und ob der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in Spanien verbleibt – und ob der Arbeitnehmer vorher in Deutschland beschäftigt war oder erstmals an seinem spanischen Wohnsitz unter Vertrag genommen wurde.
Was ändert sich nun?
Die wesentliche Änderung in Art.3 der Rahmenvereinbarung ist, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in Deutschland bleibt, wenn er weniger als 50% seiner Arbeitsleistung für das deutsche Unternehmen aus Spanien erbringt. Die Rahmenvereinbarung hat keine Rückwirkung für Arbeitsverhältnisse vor dem 01.07.2023.
Da es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist sie nicht direkt wirksam, sondern bedarf der bilateralen Umsetzung, die abzuwarten ist.
Begriffserklärung Telearbeit:
Fernarbeit | Arbeitnehmer arbeitet von seinem Wohnsitz oder einer anderen Adresse aus (zum Teil oder vollständig) |
Telearbeit | Arbeitnehmer nutzt zur Ausübung der Tätigkeit telematische Mittel bzw. Telekommunikation |
Arbeit im Betrieb | Arbeitnehmer arbeitet an einem vom Arbeitgeber gewählten Ort |
Einrichtung des Arbeitsplatzes:
Gemäß Art. 11 des RD 28/2020 hat der Fernarbeitnehmer das Recht sich vom Arbeitgeber die Arbeitsmittel, Werkzeuge und Ausstattungsmaterialien geben zu lassen, die für die Erbringung der Tätigkeit erforderlich sind.
Art. 12 dehnt das obige nochmals aus und besagt, dass “die Ausführung der Arbeit auf Distanz vom Arbeitgeber zu tragen oder zu kompensieren ist und keine Übernahme der mit der Ausstattung, Werkzeugen und mit der Arbeitserbringung verbundenen Mittel seitens des Arbeitnehmers beinhaltet“. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jegliche Kosten, hinsichtlich der Beschaffung von Arbeitsmaterialien für die Telearbeit, erstatten lassen kann.
Home Office und Mietvertrag
In Zeiten von Mobilen Arbeiten und Home Office wird privater Wohnraum auch für die Ausübung des Gewerbes oder der Freiberufler Tätigkeit genutzt.
Hinweis:
Sobald Wohnraum für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird, dann ist der gesamte Mietvertrag kein Wohnraummietvertrag mehr, was für den Vermieter bedeutet,
- dass er seine 60% Steuerbefreiung verliert
- Umsatzsteuer auf die Miete aufschlagen muss
Home Office im Eigenheim
Sollte es sich um kein Mietverhältnis handeln, sondern der Home Office Arbeiter in seiner eigenen Immobilie leben und arbeiten, dann ist steuerlich Vorsicht geboten.
Steuertipp:
Wenn eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie verkauft wird, und dort 3 Jahre lang der Erstwohnsitz bestanden hat, dann ist der Veräusserungserlöss steuerfrei.
- Wenn der Verkäufer 65 Jahre oder älter ist
- oder der Verkäufer jünger ist und den Verkaufserlös in eine neue Erstwohnsitzimmobilie investiert
Besteuerung und Sozialversicherung:
Zunächst einmal muss geklärt werden, ob sich der Aufenthalt im Homeoffice in Spanien auf mehr als 183 Tage erstreckt, in diesem Fall unterliegt die Person dem spanischen Arbeitsrecht (Artikel 8 der Rom I-Verordnung 593/2008 der EU; Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA D-ESP). Gemäß Art. 1 RD 28/2020 wird eine Tätigkeit als solches angesehen, wenn man in einem Zeitraum von 3 Monaten und mit mindestens 30% des Arbeitstages im Homeoffice gearbeitet hat.
Angesichts der Besteuerung muss der Arbeitgeber in Deutschland die Lohnsteuer in Spanien abführen, wenn der Arbeitnehmer länger als 183 Tage in Spanien ist, denn somit ist der Arbeitnehmer in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die dazugehörigen Regelungen findet man unter: Art. 4 und Art. 14 Doppelbesteuerungsabkommen Spanien-Deutschland und Art. 9 spanisches Einkommensteuergesetz.
Wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit weniger als 183 Tage in Spanien aufhält, so ist er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Entsendung:
Eine Entsendung ist anders als eine Dienstreise zustimmungspflichtig, d.h. sie muss schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Wird der Arbeitnehmer lediglich ins Ausland (Spanien) entsendet, so gelten dennoch die deutschen Regeln, wenn er sich nicht länger als 183 Tage in einem EU-Mitgliedsstaat aufhält.
Das Ganze ändert sich dann, wenn die 183 Tage überschritten werden, denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer, wie oben schon erläutert, in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Bezüglich der Sozialversicherung gelten gem. der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments weiterhin die dazugehörigen Vorschriften seines Ursprungslandes, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate andauert.
Wenn die Entsendung länger als 3 Monate dauert, muss sich der entsandte Arbeitnehmer beim Ausländeramt seines Wohnsitzes melden. Sofern der Aufenthalt länger als 183 Tage ist, muss das Finanzministerium mithilfe des Formulars 147 davon in Kenntnis gesetzt werden.
Sozialversicherungsbeiträge Deutschland/Spanien im Vergleich
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Juristische Begutachtung, ob in Ihrem Fall eine Betriebsstätte Anwendung findet und
HOME OFFICE Servicepaket:
Anmeldung der GmbH / AG in Spanien – Erstellung des Arbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen.
Pflichten des Arbeitgebers
Deutscher Arbeitgeber ist in Spanien anzumelden.
Nach der europäischen Verordnung 883/2004 ist der Arbeitnehmer in Spanien sozialversicherungspflichtig, wenn er mehr als 25% seiner Arbeitsleistung dort erbringt. Damit muss der deutsche Arbeitgeber sich in Spanien anmelden und monatlich eine spanische Lohnabrechnung erstellen.
QUICK START für das Home Office des ausländischen Arbeitgeber in Spanien
I. Anmeldung des deutschen Unternehmens bei den spanischen Behörden
- Erstellung einer notariellen Vollmacht als Entwurf zur Beurkundung bei Ihrem Hausnotar.
- Beantragung und Erhalt der spanischen Steuernummer des zeichnenden Geschäftsführers.
- Beantragung der spanischen Steuernummer – ohne Niederlassung in Spanien für die deutsche GmbH
- Beantragung der elektronischen Unterschrift für den Behördenverkehr: die elektronische Unterschrift muss alle 2 Jahre verlängert werden;
- Anmeldung des Unternehmens bei der spanischen Sozialversicherung, Einholung der Sozialversicherungsnummer für den Arbeitgeber
- Ausarbeitung des Arbeitsvertrages (spanich/deutsch- spanisch) mit dem Anhang für das spanische Telearbeitsgesetz mit Inventarliste der Arbeitsmittel
- Registrierung des Arbeitsvertrages bei dem spanischen Arbeitsministerium.
- Anmeldung des Arbeitnehmers bei der spanischen Sozialversicherung
- Sollte der Arbeitnehmer noch keine NIE Nummer haben, dann beantragen wir diese und anschließend die Sozialversicherungsnummer
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag in Spanien richtet sich nach den spanischen Normen und vor allem dem Tarifvertrag in der Branche. Nichtsdestotrotz ist es möglich, Zusatzvereinbarungen zu treffen, die wir gerne nach der Konformität zum spanischen Arbeitsrecht prüfen und auf deutsch und spanisch dem Arbeitsvertrag beifügen. Hier ist beim Home Office die Kontrolle der Arbeitszeit und die Pflicht zur Präsenz im Unternehmen wesentlicher Vertragsaspekt. Auch der Arbeitsschutz ist verpflichtend und ein wichtiges Thema, was oftmals vergessen wird.
II. Betreuung des Unternehmens und Vertretung vor den spanischen Behörden
- Monatliche Gehaltsabrechnung und Zahlung der Sozialversicherungsabgaben pro Arbeitnehmer
- Vierteljährige Abgabe der Gehaltsrückstellungen bei dem spanischen Finanzamt, Abführung des Lohnsteuerabzuges.
- Übermittlung von Krankmeldungen an die spanische Sozialversicherung
- Wöchentliche Kontrolle der elektronischen Zustellbox für den Behördenverkehr.
Der deutsche Arbeitgeber muss im Quartal die Lohnsteuer in Spanien abführen und der Arbeitnehmer wird für diesen Lohnbezug in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Lohnsteuerabführungspflicht Unternehmen
In Spanien ist auch ein im Ausland, sei es Deutschland, oder Schweiz ansaessiges Unternehmen verpflichtet, spanische Lohnsteuer im Quartal abzuführen, wenn ein Arbeitnehmer im Home Office aus Spanien heraus für das deutsche Unternehmen arbeitet.
Die aktuelle Entscheidung von der Finanzgerichtsbarkeit DGT vom 23.12.2022 hat entschieden, dass das Schweizer Unternehmen, welches einen Arbeitnehmer in Spanien beschäftigt, nicht nach schweizer Recht die Lohnsteuer berechnen und in der Schweiz abführen kann und sich dabei auf das Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann.
Das Schweizer Unternehmen muss in Spanien die Lohnsteuer abführen, gleichwohl, ob das Schweizer Unternehmen eine Betriebsstätte in Spanien hat oder nur einen Home Office Mitarbeiter. Es wird als gesetzliche Grundlage der Art.24.2. LIRNR genannt. Hintergrundwissen:
Schon wenn ein Home Office Mitarbeiter länger als 2 Monate in Spanien arbeitet, muss das ausländische Unternehmen sich bei der spanischen Sozialversicherung und Steuerbehörde anmelden und dem Arbeitnehmer monatlich eine spanische Lohnabrechnung ausfertigen, nach dem zuvor ein Arbeitsvertrag nach spanischem Arbeitsrecht bei den spanischen Arbeitsbehörden angemeldet wurde.
Nutzen Sie unseren Service für das Unternehmen und den Arbeitnehmer die Anmeldung in Spanien durchzuführen, als
auch die vollständige steuerliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche langfristige Betreuung.
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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
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