Verpflegungsmehraufwand – Einkommensteuergesetz Spanien
Der Verpflegungsmehraufwand eines Arbeitnehmers ist in bestimmten Freibeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei die Regelung in Art.17.1.d. LIRPF Einkommensteuergesetz gilt und hier die Abgrenzung zu Art.27 LIRPF entscheidend ist.
Steuerfreiheit Diäten – Gesellschafter, Geschäftsführer
Gemäss der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörden vom 07.03.2017 kann ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer spanischen Kapitalgesellschaft (SL) nicht die Freistellung der Diäten von der Einkommensteuer einfordern. Die Ausgaben bekommt er schliesslich von der SL bezahlt und damit hat er als Unternehmer eigene Betriebsmittel und seine eigene Personalkraft eingesetzt und keinen Verpflegungsmehraufwand hatte.
Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, dann ist der Verpflegungsmehraufwand steuerfrei, oder ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, dann ist er der Aufwand nicht steuerfrei.
Steuerfreiheit Diäten – Arbeitnehmer
Auch beim Arbeitnehmer sind die Diäten in Spanien nicht stets steuer- und sozialversicherungsfrei. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. An der Sozialversicherungsfreiheit fehlt es, wenn ein Arbeitsvertrag nur für ein bestimmtes Projekt agbeschlossen wird,
Beispìele finden sich bei den Fluggesellschaften (Piloten, Bordpersonal), bei Architekten, für ein bestimmtes Projekt, bei Ingenieuren usw. Der Verpflegungsmehraufwand ist dann in Spanien nicht sozialversicherungsfrei, so Art. 23.2. RD2064/1995.
Steuerfreiheit Diäten – Selbständige (autonomos)
Für Selbständige, die in der spansichen Einkommensteuer ihre Einkünfte versteuern, gibt es ab dem 01.01.2018 weitere Steuererleichterungen. Hervozuheben ist, dass auch Diäten jetzt absetzbar sind. Die Gesetzesreform ist seit dem 01.01.2018 in Kraft, Art. 30.2.5ª L 35/2006, Art. 9.B. 1 b RD 439/2007)
Steuerfreie Grenzwerte
Art der Ausgaben | Spanien | Ausland | |
Aufenthaltskosten | Gerechtfertigter Betrag | ||
Transportkosten |
Öffentliche Verkehrsmittel | Gerechtfertigter Betrag | |
Fahrzeug des Angestellten | 0,19 Euro/km. + Autobahn-und Parkplatzgebühr | ||
Verpflegungskosten |
Bei Übernachtung in einer anderen Ortschaft | 53,34 Euro/Tag | 91,35 Euro/ Tag |
Ohne Übernachtung in einer anderen Ortschaft |
26,67 Euro/Tag |
48,08 Euro/Tag |
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