Spanien: 0034-922-788 881 // Deutschland: 0049-7542-937 982 info@steuerberaterspanien.com
Seite wählen
Logo Advance

ADVANCE LEGALTAX SOLUTION SL

Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Einkommensteuer Spanien

Besteuerung Flugpersonal

 

Spanische Behörden

 

Die spanischen Finanzbehörden wenden den Art.14.3 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens oftmals nicht korrekt an, da zuerst die innerstaatlichen Steuernormen geprüft werden, statt von Anfang an, die Weiche des Besteuerungsrechtes über den Art.14.3. DBA dem Sitzland der Fluggesellschaft zuzuordnen.

Die spanischen Finanzbehörden versuchen die ausländischen Fluggesellschaften zur Lohnsteuerabführung ihres Flugpersonals in Spanien zu verpflichten, knüpfen dabei an die Ausübung der Tätigkeit in Spanien, selbst wenn das Unternehmen nicht in Spanien ansässig ist, und nicht einmal eine Betriebsstätte unterhält.

Unterschieden wird zwischen Flugpersonal, welches den dauerhaften Wohnsitz in Spanien hat und damit unbeschränkt mit dem Welteinkommen verpflichtet ist, und nicht ansässigem Flugpersonal.

Bei nicht in Spanien ansässigem Flugpersonal wird eine beschränkte Einkommensteuerpflicht über die Normen Art.5,14, 30, 31 des spanischen Nichtresidentensteuergesetz konstruiert.

Die Behörden rechtfertigen dann den Lohnsteuerabzug in Spanien als Kontrollmittel, dass auch das nichtsteuerresidente Flugpersonal einer Besteuerung in einem Land unterworfen wird.

Diese Kontrollansatz ist gesetzlich nicht geregelt.

 

Deutsche Behörden

 

In Deutschland hat man sich im internationalen Flugverkehr darauf geeinigt, dass auf den Sitz der Airline abgestellt wird (Art.15.3. OECD entsprechend Art.14.3. DBA Deutschland Spanien), und nicht auf die Tätigkeit des Personals, da letzterer ständig wechselnd ist, wobei die Airline den Unternehmenssitz fixiert hat und damit in jedem Fall die Lohnsteuerabzüge ordentlich abgeführt werden können.

Das führt nicht nur zu einer Transparenz, sondern auch zu einer wesentlichen Erleichterung, denn es ist nicht plausibel, dass eine Airline in jedem Land der partiellen Tätigkeit Lohnsteuer abführt.

Wir empfehlen Rechtsmittel einzulegen, sei es auf Einkommensteuerebene, wenn dem Pilot oder der Stewardess, die in Spanien ansässig sind, die Freistellung nach Art. 7 LIRPF oder die Anrechnung nach Art.22 DBA verwehrt wird, als auch der Airline, die zum Lohnsteuerabzug in Spanien angehalten wird.

 

Beispiel Ehegatten – Wohnsitz Deutschland und Spanien

 

Nach dem Urteil des Münchner Finanzgerichtes vom 2015, nunmehr das aktuelle Urteil vom Bundesfinanzhof:

 

Urteil Bundesfinanzhof 24.07.2018

 

Wohnsitz eines Piloten bei mehrjähriger Auslandsabordnung

 

Die Entscheidung zeigt auf, dass eine Abmeldung des deutschen Wohnsitzes erforderlich ist, wenn vermieden werden soll, dass in Deutschland noch ein Wohnsitz angenommen wird, obgleich man in Spanien lebt.

Der deutsche Bundesfinanzhof hat einen Wohnsitz nach Art.8 Abgabenordnung auch in Deutschland bejaht, obgleich die Lebensinteressen im Ausland lagen.

  • Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Diese können im Inland und / oder Ausland belegen sein.
  • Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige sich dort eine Mindestanzahl von Tagen aufhält. Auch unregelmässige Aufenthalte können zur Aufrechterhaltung eines deutschen Wohnsitzes führen.
  • Ein inländischer Wohnsitz führt auch zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet.

Stand: 08.04.2019

Urteil Finanzgericht München 29.07.2015

 

Das Müncher Finanzgericht hat am 29.07.2015 ein Urteil zur Wohnsitzfrage, Art.8 AO, Art.1 EstG, und der einkommensteuerlichen Konsequenz gefällt, dass in diesem Falle einen Pilot betraf, der fuer 3 Jahre ins Ausland versetzt wurde, aber seine Ehefrau wohl noch als Masseurin in Deutschland arbeitete. Selbst die Kinder lebten im Ausland.

Das Urteil ist interessant, da hier die Ehegatten getrennt steuerlich geführt werden können, der Pilot wurde als nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen und die Ehefrau als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Damit wurde klargestellt, dass die wirtschaftlichen Lebensinteressen und der Tätigkeitsort derselben, entscheidungsrelevanter sind, als der Anknüpfungspunkt der privaten Lebensinteressen.

Tenor des Urteils:

Der Wohnsitz ist für jeden Familienangehörigen einzeln zu prüfen;

Wurde der Familienwohnsitz ins Ausland verlagert, so führt die Rückverlagerung des Wohnsitzes des Ehegatten u.U. nicht schon zu einer Rückverlagerung des Familienwohnsitzes;

Kurzzeitige Besuche des im Ausland wohnenden anderen Ehegatten bei seinem Partner im Inland vermitteln nicht zwingend auch einen Wohnsitz im Inland.

 

 

 

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Besteuerung Flugpersonal Spanien: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten, basierend auf 2 abgegebenen StimmenLoading...


Kontaktieren Sie uns

Hinweis: Bitte lesen sie hier -> die Datenschutzerklärung

Advance Legaltax Solution

Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

Pin It on Pinterest

Share This