Einkommensteuer Spanien
Besteuerung Flugpersonal
Spanische Behörden
Die spanischen Finanzbehörden wenden den Art.14.3 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens oftmals nicht korrekt an, da zuerst die innerstaatlichen Steuernormen geprüft werden, statt von Anfang an, die Weiche des Besteuerungsrechtes über den Art.14.3. DBA dem Sitzland der Fluggesellschaft zuzuordnen.
Die spanischen Finanzbehörden versuchen die ausländischen Fluggesellschaften zur Lohnsteuerabführung ihres Flugpersonals in Spanien zu verpflichten, knüpfen dabei an die Ausübung der Tätigkeit in Spanien, selbst wenn das Unternehmen nicht in Spanien ansässig ist, und nicht einmal eine Betriebsstätte unterhält.
Unterschieden wird zwischen Flugpersonal, welches den dauerhaften Wohnsitz in Spanien hat und damit unbeschränkt mit dem Welteinkommen verpflichtet ist, und nicht ansässigem Flugpersonal.
Bei nicht in Spanien ansässigem Flugpersonal wird eine beschränkte Einkommensteuerpflicht über die Normen Art.5,14, 30, 31 des spanischen Nichtresidentensteuergesetz konstruiert.
Die Behörden rechtfertigen dann den Lohnsteuerabzug in Spanien als Kontrollmittel, dass auch das nichtsteuerresidente Flugpersonal einer Besteuerung in einem Land unterworfen wird.
Diese Kontrollansatz ist gesetzlich nicht geregelt.
Deutsche Behörden
In Deutschland hat man sich im internationalen Flugverkehr darauf geeinigt, dass auf den Sitz der Airline abgestellt wird (Art.15.3. OECD entsprechend Art.14.3. DBA Deutschland Spanien), und nicht auf die Tätigkeit des Personals, da letzterer ständig wechselnd ist, wobei die Airline den Unternehmenssitz fixiert hat und damit in jedem Fall die Lohnsteuerabzüge ordentlich abgeführt werden können.
Das führt nicht nur zu einer Transparenz, sondern auch zu einer wesentlichen Erleichterung, denn es ist nicht plausibel, dass eine Airline in jedem Land der partiellen Tätigkeit Lohnsteuer abführt.
Wir empfehlen Rechtsmittel einzulegen, sei es auf Einkommensteuerebene, wenn dem Pilot oder der Stewardess, die in Spanien ansässig sind, die Freistellung nach Art. 7 LIRPF oder die Anrechnung nach Art.22 DBA verwehrt wird, als auch der Airline, die zum Lohnsteuerabzug in Spanien angehalten wird.
Beispiel Ehegatten – Wohnsitz Deutschland und Spanien
Nach dem Urteil des Münchner Finanzgerichtes vom 2015, nunmehr das aktuelle Urteil vom Bundesfinanzhof:
Urteil Bundesfinanzhof 24.07.2018
Wohnsitz eines Piloten bei mehrjähriger Auslandsabordnung
Die Entscheidung zeigt auf, dass eine Abmeldung des deutschen Wohnsitzes erforderlich ist, wenn vermieden werden soll, dass in Deutschland noch ein Wohnsitz angenommen wird, obgleich man in Spanien lebt.
Der deutsche Bundesfinanzhof hat einen Wohnsitz nach Art.8 Abgabenordnung auch in Deutschland bejaht, obgleich die Lebensinteressen im Ausland lagen.
- Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Diese können im Inland und / oder Ausland belegen sein.
- Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige sich dort eine Mindestanzahl von Tagen aufhält. Auch unregelmässige Aufenthalte können zur Aufrechterhaltung eines deutschen Wohnsitzes führen.
- Ein inländischer Wohnsitz führt auch zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet.
Stand: 08.04.2019
Urteil Finanzgericht München 29.07.2015
Das Müncher Finanzgericht hat am 29.07.2015 ein Urteil zur Wohnsitzfrage, Art.8 AO, Art.1 EstG, und der einkommensteuerlichen Konsequenz gefällt, dass in diesem Falle einen Pilot betraf, der fuer 3 Jahre ins Ausland versetzt wurde, aber seine Ehefrau wohl noch als Masseurin in Deutschland arbeitete. Selbst die Kinder lebten im Ausland.
Das Urteil ist interessant, da hier die Ehegatten getrennt steuerlich geführt werden können, der Pilot wurde als nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen und die Ehefrau als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Damit wurde klargestellt, dass die wirtschaftlichen Lebensinteressen und der Tätigkeitsort derselben, entscheidungsrelevanter sind, als der Anknüpfungspunkt der privaten Lebensinteressen.
Tenor des Urteils:
Der Wohnsitz ist für jeden Familienangehörigen einzeln zu prüfen;
Wurde der Familienwohnsitz ins Ausland verlagert, so führt die Rückverlagerung des Wohnsitzes des Ehegatten u.U. nicht schon zu einer Rückverlagerung des Familienwohnsitzes;
Kurzzeitige Besuche des im Ausland wohnenden anderen Ehegatten bei seinem Partner im Inland vermitteln nicht zwingend auch einen Wohnsitz im Inland.
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