Spanien: 0034-922-788 881 // Deutschland: 0049-7542-937 982 info@steuerberaterspanien.com
Seite wählen
Logo Advance

ADVANCE LEGALTAX SOLUTION SL

Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

​Einkommensteuer Spanien

Lebensversicherung – Besteuerung in der Einkommensteuer 2019/2020



Der Begriff Lebensversicherung ist ein Überbegriff für völlig unterschiedliche Versicherungsprodukte.

Dazu gehören

  • reine Risikoversicherungen, die nur das Todesfallrisiko der versicherten Person für einen bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Summe absichern,
  • Kapitallebensversicherungen, bei denen eine Verbindung von Sparen und Risikoabsicherung erfolgt,
  • Lebensversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer ggf. zwischen der Auszahlung der Ablaufleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und der Auszahlung in Form einer Rente wählen kann, sowie
  • Leibrentenversicherungen, die in Form einer Rente ausgezahlt werden.

 

Die steuerrechtliche Beurteilung der verschiedenen Produkte der → Lebensversicherung ist unterschiedlich und wird durch deren Ausgestaltung bestimmt.

Dabei ist

  • die Abzugsfähigkeit der Prämien als (begünstigte) → Vorsorgeaufwendungen (→ Sonderausgaben) und
  • die Besteuerung in der Auszahlungsphase

zu beurteilen.

Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind in Deutschland in Bezug auf die

  • Beiträge
  • Zinsen
  • Erträge

steuerfrei.

Das Spanische Einkommensteuerrecht kommt nach Art.4 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland, Spanien) und Art.9 LIRPF zur Anwendung, wenn der Bezugsberechtigte in Spanien ansässig ist und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für sein Welteinkommen.

Darunter fällt dann auch entweder die Rentenzahlung monatlich, die in Spanien nach Art.17 LIRPF als Arbeitseinkommen eingestuft und versteuert wird, wenn sie aus einem Pensionsplan stammen. Eine mögliche deutsche Steuerbefreiung findet in Spanien keine Anwendung.

Sollte die Lebensversicherung als Kapitalanlage angespart worden sein, dann ist dies steuerlich in Spanien vorteilhaft, da sie nicht progressiv besteuert wird, von 15-45% in der spanischen Einkommensteuer, sondern nur zwischen 19-23% in der sogenannten base de ahorro.

 

Wichtig

Neben der Einkommensteuerpflicht in Spanien, muss der in Spanien ansässige Inhaber einer Lebensversicherung auch das Modell 720, die sogenannte Auslandsvermögenssteuererklärung einmal jährlich bis zum 31.3.xx abgeben, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung 50.000 EUR überschreitet.

Tipp

Dies sollte nicht vergessen werden, da die Bussgelder ab 10.000 Euro empfindlich hoch sind.

 

Wann bin ich in Spanien steuerlich ansässig?

Lesen Sie hierzu den Art.4 Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland, wie folgt:

Artikel 4 Ansässige Person

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.

 

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Lebensversicherung Spanien Besteuerung: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten, basierend auf 2 abgegebenen StimmenLoading...


Kontaktieren Sie uns

Hinweis: Bitte lesen sie hier -> die Datenschutzerklärung

Advance Legaltax Solution

Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

Pin It on Pinterest

Share This