
Deutsches Steuerstrafverfahren – Mieteinnahmen in Spanien
Stand: 20.06.2019
Es ist kein Einzelfall, dass die deutschen Finanzbehörden Steuerstrafverfahren einleiten, da spanische Mieteinkünfte nicht in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben wurden.
Meist erfolgt das Tätigwerden, aufgrund einer Anzeige eines Nachbarn in Spanien, der sich durch die touristische Vermietung belästigt fühlt oder das spanische Finanzamt informiert von Amts wegen das deutsche Finanzamt.
Beispiel
Sie haben eine Ferienwohnung auf Mallorca, die über eine Agentur vermietet wird.
Tipp
Lassen Sie sich die abgeführten Steuererklärungen in Spanien quartalsweise aushändigen und erklären Sie im Folgejahr die Erträge in Deutschland unter Anrechnung der spanischen Steuerlast.
Beispiel
Sie haben ein Apartment auf Teneriffa in dauerhafter Vermietung in einem Hotel Apartmentkomplex und bekommen regelmäßige Mietzahlungen.
Tipp
Lassen Sie sich die abgeführten Steuererklärungen in Spanien quartalsweise aushändigen und erklären Sie im Folgejahr die Erträge in Deutschland unter Anrechnung der spanischen Steuerlast.
Beispiel
Sie haben ein Apartment auf Gran Canaria und vermieten über booking, dann müssen Sie selbst jedes Quartal zum 20.7., 20.10, 20.12., 20.1.xx die Steuer von 19% auf den Gewinn in Spanien abführen und im Folgejahr in Deutschland die Anlage VV aus Auslandsvermögen ausfüllen.
Alleine der Verdacht der Einkommensteuerhinterziehung kann dazu führen dass die Bussgeld und Strafsachenstelle des deutschen Finanzamtes ein Steuerstrafverfahren nach
Art.385 Absatz 1 AO und 136 stpo einleitet.
Es wird ein Vernehmungsbogen dem Steuersünder (Beschuldigten) zugestellt und es ist fristgemäss zu antworten.
Zunächst sind die Steuererklärungen in Spanien nachzuversteuern, da nach Art.6 Deutsch spanisches Doppelbesteuerungsabkommen zuerst am Belegenheitsort der Immobilie die Steuer bezahlt werden muss und zwar zur Zeit mit einem Steuersatz von 19%.
Tipp
Wenn Sie vor schriftlicher Anmahnung der spanischen Finanzbehörde die Steuererklärungen der letzten 4 Jahre freiwillig einreichen, dann ersparen Sie sich in Spanien Bussgelder von 150% des Steuerzahlbetrages und erhalten einen Bonus von 25% auf den Verzugsaufschlag.
Dann erfolgt die Veranlagung in Deutschland unter Anwendung des Anrechnungsprinzipes.
Hinweis
In Deutschland würde das Zuflussprinzip gelten, wogegen in Spanien auch nicht eingenommene Mieten, die aber zur Zahlung fällig waren, zu versteuern sind, es sei denn, sie wurden angemahnt und im Kalenderjahr sind 6 Monate nach der Mahnung vergangen, dann kann ein Verlust gebucht werden.
Nutzen Sie unseren Service der Vertretung vor den spanischen Finanzbehörden und den deutschen Finanzbehörden und der Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen.
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