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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Einkommensteuer

 

Besteuerung von Freiberuflern

 

Fall: Seminare in Spanien

Die Entscheidung der Finanzverwaltung (DGT) vom 12.02.2018 ist praxisrelevant und auch bei der Auslegung des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht zu ziehen.

Ein Freiberufler und Dozent als Yoga Lehrer (gilt auch für Informatiker, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Management Trainer, Psychologen etc)gibt Kurse auf Mallorca, Barcelona, Teneriffa oder anderorts in Spanien.

Er wird für ein bestimmtes Seminar oder Workshop von einer in Spanien ansässigen Firma im Rahmen einer Veranstaltung beauftragt in Spanien tätig zu werden und zwar in den Veranstaltungsräumen dieser Firma.

Der Dozent ist in Deutschland steuerlich ansässig.

Nach der aktuellen Entscheidung der spanischen Finanzbehörde hat der deutsche Dozent keinerlei Steuerpflichten in Spanien, wenn er in Deutschland steuerlich ansässig ist und dort gewerblich oder als Freiberufler ordentlich geschäftsansässig ist. Er muss in Spanien eine Steueransässigkeitsbescheinigung aus Deutschland vorlegen.

In dem Fall, dass der Freiberufler in Deutschland nicht tätig ist, bzw keine Geschäftsstätte hat, sondern nur in Mallorca oder Spanien regelmässig, sogar nur von Jahr zu Jahr, Seminare hält, nimmt die spanische Finanzbehörde eine Betriebsstätte an.

Der Dozent wird in Spanien nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerpflichtig, und muss die Steuererklärung 200 regelmässig abgeben, als auch Körperschaftssteuervorauszahlungen leisten.

Dies gilt auch, wenn die Taetigkeit in Spanien nicht länger als 6 Monate dauert.

Diese gesetzliche Auslegung ist insoweit neu, da eine Betriebsstätte bislang nur angenommen werden konnte, wenn die Definition im deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt ist, und eine Mindestdauer von 6 Monaten und eine tatsächlich physische dauerhafte Betriebsstätte vorliegt.


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