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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Doppelbesteuerungsabkommen Spanien – Österreich

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Spanien hat eine wesentliche Ausnahme zum OECD.

Beispiel:

Sie leben auf Teneriffa und haben

a. Mieteinkünfte aus einer Immobilie in Bregenz

b. Haben eine Wohnung in Österreich, Wien, verkauft



Müssen die Steuern für die Miete und den Immobilienverkauf nur in Österreich gezahlt werden, oder auch

in Spanien ?

Das Doppelbesteuerungsabkommen in seiner Grundfassung, wie zum Beispiel, abgeschlossen zwischen Deutschland und Spanien, sieht vor, dass zunächst im Quellenland die Steuer bezahlt werden muss, und dann kann in Spanien im Rahmen der Anrechnung die Steuerzahllast aus Deutschland abgezogen werden.

Ganz anders ist es bei dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Spanien, hier regelt der Art.6 Absatz 1, dass Einkünfte aus Immobilien nur in dem Land besteuert werden, in dem die Immobilie belegen ist.

Im Fall a der Mieteinkünfte ist damit ausschliesslich in Österreich die Steuer auf die Miete zu zahlen.

Im Fall b findet der Art.13 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Spanien Anwendung und auch die Gewinne aus dem Wohnungsverkauf in Wien werden ausschliesslich in Österreich versteuert.



TIPP:

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt auch die Vermögenssteuer, obgleich die Vermögenssteuer in Spanien für das Jahr 2018 ausgesetzt ist, ist es durchaus möglich, dass der Gesetzgeber die Vermögenssteuer wieder einführt, doch auch hier gilt der Art.23 Absatz 1, dass die Vermögenssteuer nur abzuführen ist, in dem Staat, in dem die Immobilie belegen ist.

Beachten Sie, dass die Erbschaftssteuer nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Österreich geregelt ist, folglich gelten die nationalen Regelungen und in Spanien gilt, dass Erbschaften von in Spanien belegenen Immobilien oder Bankkonten der spanischen Erbschaftssteuer unterliegen, obgleich Sie in Österreich steuerlich ansässig sind.

 


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