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Doppelbesteuerungsabkommen Spanien – Deutschland Betriebsstätte

 

Aktuell: 13.09.2020

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland ist seit 18.10.2012 in Kraft und hat das alte Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966 ersetzt.

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob Deutschland oder Spanien das Besteuerungsrecht hat und wenn beide Länder das Besteuerungsrecht beanspruchen, welche Mechanismen im Einzelfall greifen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sei es die Freistellungs oder die Anrechnungsmethode.

Betriebsstätte in Spanien

 

Eine häufige Problematik ist die Betriebsstätte

Sie haben eine Einzelfirma in Deutschland und ziehen nach Spanien, wo Sie ihren dauerhaften Wohnsitz begründen und damit in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden.

Die Betriebsstätte wird nach dem folgenden Art.5 des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt, wenn eine Geschäftsstelle in Deutschland verbleibt.

Die Besteuerung wird in Art.7 des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommens geregelt, so dass Deutschland für die in Deutschland gelegene Betriebsstätte das Besteuerungsrecht behält, wenngleich Spanien nach Art.80 spanisches Einkommensteuergesetz (LIRPF) den Gewinn aus der deutschen Betriebsstätte zum Gesamteinkommen addieren kann und den progressiven Steuersatz ermittelt, um dann nur das Einkommen aus Spanien mit diesem höheren Steuersatz zu ermitteln.

Der Art.80 erlaubt zu dem den Steuerabzug, der in Deutschland bezahlten Steuern, und zwar den kleineren Betrag von

a. der bezahlten Steuer in Deutschland, die der spanischen Einkommensteuer vergleichbar ist;
b. oder die Steuerzahllast, die sich in Spanien ergibt, wenn der spanische Steuersatz auf die in Deutschland erzielten Einkommen anzuwenden wäre.

 

Berechnungsbeispiel Besteuerung Deutschland, Spanien

Berechnungsbeispiel einer Einzelfirma in Spanien mit Betriebsstätteneinnahmen aus Deutschland aus spanischer Sicht.

 

Einkünfte Spanien 49.800
Einkünfte Deutschland 6.000
Besteuerungsgrundlage brutto 55.800
– Ansparung Pensionsplan -6.000
Besteuerungsgrundlage 49.800
Steuerzahllast spanische Einkommensteuer 12.617
Einkünfte aus Sparvermöegen 18.000
Besteuerungsgrundlage brutto 18.000
Besteuerungsgrundlage netto 18.000
Steuerzahllast 3.660
Gesamte Steuerzahllast(12.617 + 3.660) 16.277
– bezahlte Einkommensteuer in Spanien -2.100
Zahlbetrag Einkommensteuer 14.177
Art.80 LIRPF, Art. 22 DBA Spanien Deutschland (1.181,27 + 743,40) -1.924,67

 

Berechnung des Abzugsbetrages

 

Berechnung des Abzugsbetrages
a) in Deutschland bezahlte Einkommensteuer 1.650
b) Mittelsteuersatz (22,06% × 5.354,83) 1.181,27
[14.177 × (12.617/16.277)]/49.800 22,06%
[49.800 × (6.000/55.800)] 5.354,83

 

Einkünfte aus Sparvermögen in Deutschland

a) bezahlte Einkommensteuer in Deutschland 900
b) Mittelsteuersatz (17,70% × 4.200) 743,40
[14.177 × (3.660/16.277)]/18.000 17,70%
4.200
Einkommensteuerzahlbetrag in Spanien (14.177 – 1.924,67 – 6.000) 6.252,33

 

Steuertipp

 

Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit der Konstellation, dass eine spanische SL (GmbH) eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, dann gilt das Freistellungsprinzip der Einkünfte aus Deutschland in der spanischen Körperschaftsteuer nach Art.22 LIS (spanisches Körperschaftsteuergesetz)

In diesem Falle gelten die Normen des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens wie folgt, gemäss der Freistellungsregelung in Art.22 DBA ohne Progressionsvorbehalt.

 

Art. 7 Unternehmensgewinne nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Art. 5 Betriebsstättengewinne nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 


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