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Einkommensteuer Spanien – Gesamtveranlagung

 

In Spanien besteht keine Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung in der Einkommensteuer (IRPF) von Familieneinheiten, deren Mitglieder keine in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen sind.

DGT CV 21-6-19-19

 

Ausgangsproblematik

 

Eine Familie, in der der Vater in Spanien ansässig ist und seine Frau und seine Kinder in einem Drittland steuerlich ansässig sind, erklärt das Einkommen des Vaters als einziges Familieneinkommen. Sie stellen sich die Frage, ob sie eine gemeinsame Erklärung abgeben können.

 

Rechtssprechung

 

Das Verfassungsgericht erinnert daran, dass die allgemeine Regel der Einkommensteuer die individuelle Besteuerung ist, wobei die Modalität der Gesamtveranlagung der ein fakultatives System ist. Es besteht aus der Anhäufung von Einkünften, die von den Einkommensteuerzahlern, die eine Familieneinheit bilden, erzielt werden, wie in Artikel 82 LIRPF (TCo 45/1989) definiert.

IRPF (Spanische Einkommensteuer) Steuerzahler sind natürliche Personen, die ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben, so dass es nicht möglich ist, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass aufgrund der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUV) und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum im LIRPF disp.adic.48ª ein Abzug für Familieneinheiten von Steuerinländern festgelegt wurde und eine Erklärungsmöglichkeit für Steuerzahler mit Wohnsitz in anderem Mitgliedstaat der EU besteht (art.46. LIRNR)

 

Diese Steuervorteile, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Veranlagung ergeben, wären jedoch nicht auf Familieneinheiten anwendbar, in denen ihre Mitglieder nicht in EU-Ländern oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind.


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