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Sociedad limitada (GmbH) in Spanien

 

Geschäftsführervergütung

 

Sachbezüge, die aus einer Krankenversicherung für den mitarbeitenden Gesellschafter bestehen, sind nicht steuerfrei, wenn nach arbeitsrechtlicher Auffassung kein Arbeitsverhältnis besteht.

Entscheidung DGT CV 10-5-18

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens (mit einer 90%igen Beteiligung), welcher wiederum Geschäftsführer ist und aufgrund geleisteter Arbeiten innerhalb der Gesellschaft Erträge als Arbeitseinkommen bezieht, die Befreiung nach Artikel 42.3.c) des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) auf eine Krankenversicherung anwenden kann, die das Unternehmen für seine Mitarbeiter, einschließlich des genannten Gesellschafters, abschließt.
 

Voraussetzungen Versicherung

Damit die an die Versicherungsgesellschaften für die Krankenversicherung gezahlten Prämien oder Beiträge als steuerfreie Sachbezüge gelten, muss sichergestellt sein, dass die Krankenversicherung für den Arbeitnehmer selbst ist und auch seinen Ehepartner und seine Nachkommen erreichen kann, und dass die gezahlten Prämien oder Beiträge 500,00 EUR pro Jahr für jede der genannten Personen oder 1.500,00 EUR für jede von ihnen mit einer Behinderung nicht überschreiten, wobei der Überschuss dieses Betrags einen Sachbezug darstellt.
 

Krankenversicherungsbeiträge steuerfrei?

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die für die Arbeitnehmer abgeschlossene Krankenversicherung einen steuerfreien Sachbezug dar.

Im Hinblick auf die mögliche Anwendung der Befreiung auf den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter des Unternehmens weist die DGT (spanische Generaldirektion für Steuern) jedoch darauf hin, dass sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erfordert.

So verlangt das spanische Einkommenssteuergesetz Art.42.3.c), dass der Versicherungsschutz des Vertrages den Arbeitnehmer erreicht und dieser als die Person verstanden wird, die vergütete Dienstleistungen als Arbeitnehmer und im Rahmen der Organisation und Geschäftsführung einer anderen Person (physisch und juristisch), die als Arbeitgeber oder Unternehmer bezeichnet wird, erbringt.

Im Hinblick auf die genannte Anforderung, Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu erbringen, schließt das Gesetz 20/2007 Art.1.2 c) (Gesetz über selbstständige Arbeit) in den Anwendungsbereich ausdrücklich diejenigen ein, die die Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen, die die Ausübung der Position des Leiters oder Geschäftsführers zur Folge haben, ausüben oder andere Dienstleistungen für eine kapitalistische Handelsgesellschaft erbringen, aus Profitgründen und in gewohnter, persönlicher und direkter Weise, wenn sie eine effektive, direkte oder indirekte Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, gemäß den in der spanischen Königlichen Gesetzesverordnung 1/1994 disp.adic.27ª festgelegten Bedingungen.
 

Bestimmungen Sozialversicherungsgesetz

Das geltende Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (RDLeg 8/2015) erklärt ausdrücklich, dass das Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige diejenigen umfasst, die die Funktionen und das Amt der Leitung und der Geschäftsführung ausüben oder andere Dienstleistungen für eine Kapitalgesellschaft erbringen, zu Gewinnzwecken, sowie regelmäßig, persönlich und direkt, sofern sie eine effektive, direkte oder indirekte Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Dies ist stets der Fall, wenn die Aktien oder Beteiligungen der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen (RDLeg 8/2015 Art.305.2).

Es wird auch davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer unter einem der folgenden Umstände die effektive Kontrolle über das Unternehmen hat, sofern nicht anders nachgewiesen:
 

  • dass mindestens die Hälfte des Kapitals der Gesellschaft, für die er seine Dienstleistungen erbringt, auf die Gesellschafter verteilt ist, mit denen er lebt und mit denen er durch Ehe oder Verwandtschaft oder Adoption verbunden ist. (bis zum zweiten Grad)
  • dass sein Anteil am Grundkapital mindestens ein Drittel davon beträgt
  • dass sein Anteil am Grundkapital gleich oder größer als ein Viertel davon ist, wenn ihm Leitungs- und Geschäftsführungsfunktionen übertragen werden.
  •  

    In den Fällen, in denen die vorgenannten Umstände nicht zutreffen, kann die Unternehmensführung durch jeglichen anderen Beweis nachweisen, dass der Arbeitnehmer die effektive Kontrolle über das Unternehmen hat.

    In vorliegendem Fall erbringt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens (mit einem Anteil von 90%) seine Dienstleistungen für das Unternehmen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so dass die Steuerbefreiung hier nicht gilt und die von dem Unternehmen für die Krankenversicherung gezahlten Prämien als Sachbezüge anzugeben sind.


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