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Verpflegungsmehraufwand Spanien

Wenn der Empfänger von Beträgen für bestimmte Zulagen und Reisekosten im Rahmen eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens nicht nachweist, dass sich die Unterlagen im Besitz des Auftraggebers befinden, weil sie ihm bei der Rechnungslegung übergeben wurden, oder dass die zahlende Gesellschaft selbst die Entlastung der Beträge in der Bescheinigung über die Beiträge und Einbehalte für die persönliche Arbeit anerkennt, die zu diesem Zweck ausgestellt wird, oder im eingereichten Modell 190, dessen Daten von der Verwaltung zugerechnet werden und mit deren Inhalt keine Übereinstimmung besteht, kann die Verwaltung diese Beträge nicht einfach in Ermangelung einer entsprechenden Begründung in der persönlichen Einkommensteuer des Empfängers besteuern lassen, ohne vorher zu versuchen, vom Zahler die erforderlichen Unterlagen durch den entsprechenden Antrag zu erhalten.

TEAC unif criterio 6-11-18

In Bezug darauf, ob die Beweislast für die Steuerbefreiung von Vergütungen, die vom Auftraggeber als steuerfreie Vergütungen erklärt wurden, diesem oder dem Empfänger desselben entspricht, hat das Oberste Finanzgericht in Vereinheitlichung der Kriterien angegeben:

 

  1. Die Verwaltung kann dem Empfänger von Vergütungen, die vom Auftraggeber als Tagegelder und Freibeträge für befreite Reisekosten deklariert wurden, in Bezug auf diese nachweisen.
  2. Die Beweislast liegt beim Kostenträger für die Reisekosten durch den Einsatz eines Privatfahrzeugs sowie für die Unterhaltskosten, da der Kostenträger den Tag und den Ort der Reise sowie den Grund für diese Reise begründen muss, da dies die Extreme sind, die den Nachweis zulassen, dass die in der spanische Regelung über die Einkommensteuer RIRPF Art.9 festgelegten Beträge (Euro pro Kilometer oder Euro pro Tag) aus Gründen der Arbeit und der Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von der Steuer befreit sind.
  3. Der Arbeitnehmer oder Empfänger des Tagegeldes trägt die Beweislast für die Reisekosten bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie der Kosten für den Aufenthalt (mit Ausnahme derjenigen, die den Fahrern von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr entsprechen und die die in der Regel angegebenen Tagesbeträge nicht überschreiten).

    In diesem Fall legen die Vorschriften über die Einkommensteuer dem zahlenden Unternehmen nicht die Beweislast auf, die Kosten vom Arbeitnehmer oder Empfänger der Pauschalen getragen wurden, die Belege in seinem Namen ausgestellt werden und kurz gesagt das allgemeine Kriterium für die Verteilung der Beweislast, das dem Steuerpflichtigen zuschreibt, die ihn begünstigenden Tatsachen zu akkreditieren (LGT Art.105).

    Gleiches gilt für die Kosten von Parkplätzen oder Mautgebühren bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs.

    Der Begünstigte kann jedoch, falls vorhanden, freiwillig die Begründung für diese Ausgaben liefern.

    Ungeachtet dessen obliegt es dem zahlenden Unternehmen, den Zusammenhang zwischen den genannten Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit nachzuweisen, da es das zahlende Unternehmen ist, das verpflichtet ist, Tag, Ort und Grund der Reise nachzuweisen, d.h. dass die Reisekosten der Arbeitnehmer aus arbeitsbezogenen Gründen und der Organisation ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stammen. Dies schließt nicht aus, dass der Empfänger diese Umstände freiwillig begründet, falls vorhanden.

    Wenn der Empfänger des Reise- und Aufenthaltsgeldes jedoch im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nicht nachweist, dass er diese Kosten getragen hat, weil diese Dokumente im Besitz des Auftraggebers sind, weil sie ihm bei der Rechnungslegung zur Entschädigung vorgelegt wurden, oder dass die zahlende Gesellschaft selbst die Entlastung der Beträge in der Bescheinigung über die Beiträge und Einbehalte für die persönliche Arbeit anerkennt, die zu diesem Zweck oder in dem von der Verwaltung vorgelegten Modell 190 ausgestellt wird, dessen Daten von der Verwaltung zugerechnet werden und mit deren Inhalt keine Übereinstimmung besteht, der Grundsatz der Verfügbarkeit von Beweisen und Beweismitteln die Verwaltung daran hindert, diese Beträge mangels entsprechender Rechtfertigung einfach der persönlichen Einkommensteuer des Empfängers zu unterwerfen, ohne zuvor zu versuchen, vom Zahler die erforderlichen Unterlagen durch einen entsprechenden Antrag einzuholen.

  4. Stimmt die Verwaltung zu, dass zum Zeitpunkt des mit dem Empfänger durchgeführten Überprüfungsverfahrens dessen Verhältnis zum Auftraggeber den uneingeschränkten Zugang zu den Nachweisen ermöglicht, die erforderlich sind, um die Steuerbefreiung der erhaltenen Beträge für Zulagen und Reisekosten zu rechtfertigen, so kann sie sich ausschließlich an den Empfänger wenden, um diese Nachweise zu erhalten, ohne den Auftraggeber dazu zu verpflichten.

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