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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Einkommensteuer Spanien

 

I. Arbeitnehmerentsendung von Deutschland nach Spanien

 

In der steuerlichen Praxis ist die Versendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Spanien in Bezug auf die einkommensteuerliche Komponente wichtig.

Entsendungen nach Spanien werden steuerlich weiterhin privilegiert behandelt. Beachten Sie den fristgemässsen Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Arbeitaufnahme in Spanien, mit dem Modell 149 und 151.

 

Arbeitslohn

Bis 600.000 EUR – 24%

Ab 600.000,01 EUR – 47%

Dividenden-Zinsbesteuerung von 20-24% je nach Höhe.

Merke

Normal versteuert, würden Sie bei einem Arbeitslohn von bsp. 400.000,00 EUR einen Steuersatz von 44,21% haben. Wenn Sie aber bei Beginn der Entsendung (beachten Sie die engen Fristen) und Tätigkeit in Spanien mit dem Modell 149 das Sondersteuersystem „Beckham Ley“ wählen, dann werden Sie 5 Jahre lang steuerlich wie ein Nichtsteuerresident behandelt, sprich mit 24% pauschal besteuert.

Die Steuererklärung des entsendeten Arbeitnehmers in Spanien, muss in dem Modell 150 abgegeben werden.

Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung in Spanien ausgeführt werden muss.

Bei Personal von Fluggesellschaften ist es nicht mehr erforderlich, dass die gesamte Jahresvergütung mit mehr als 15% sich auf Arbeit im spanischen Luftraum bezieht, sondern für die Besteuerung in Spanien reiche schon aus, wenn die Airline in Spanien Ihren Standort hat, und damit wird ohne Begrenzung der gesamte Lohn der spanischen Besteuerung unterworfen.

Dann kann bis zum Jahreslohn von 600.000 EUR durchaus die Wahl des Sondersteuersystems zu empfehlen sein.

 

Wo muss ich als versendeter Arbeitnehmer meine Einkommensteuererklärung für mein Welteinkommen abgeben?

Der spanische Gesetzgeber geht bei der Versendung von Spanien nach Deutschland nach folgenden Kriterien vor, die auch bei der Versendung von Deutschland nach Spanien Beachtung finden, insbesondere wenn man versucht, die Besteuerung in Deutschland aufrechtzuerhalten und in Spanien zu vermeiden.

Beachten Sie hierfür auch die engen Fristen, die nach Wohnsitznahme in Spanien, nicht 6 Monate überschreiten sollte.

Das spanische Finanzamt sieht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht als gegeben an, wenn der Art.9 LIRPF erfüllt wird.

  1. Lebensmittelpunkt – wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt, oder
  2. 183 Tage Aufenthalt im Besteuerungskalenderjahr, oder
  3. Aufenthalt der Familienmitglieder in Spanien (Kinder, Ehegatte).

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, müsste das deutsche Einkommensteuerrecht geprüft werden, nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen auf die Ansässigkeit abstellt.

Den vollständigen Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien finden Sie hier.(pdf)

Im spanischen Einkommensteuerrecht ist in Art.7p IRPF eine Ausnahme geregelt, nämlich 60.100 EUR sind in Spanien steuerfrei, wenn sie in Deutschland verdient sind und von einem Unternehmen in Deutschland bezahlt werden, welches in Spanien steuerlich nicht ansässig ist. Dieser Betrag unterläge dann der deutschen beschränkten Besteuerung.

Zu beachten ist noch, dass der erhöhte Aufwand durch die Versendung nach Deutschland (desplazamiento) in Spanien nicht besteuert wird. Art.9 LIRPF regimen de excesos.

 

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Arbeitsnehmerentsendung im Jahr 2023

 

Steuerliche Aufwandsaufteilung nach dem BFH Urteil vom 04.11.2021

 

Die Arbeitnehmerentsendung nach Spanien ist neben dem sogenannten Home Office die in der Praxis häufigste anzutreffende Variante.

Waehrend beim „home office“ ein Mitarbeiter in Spanien arbeitet und vom deutschen Arbeitgeber mit spanischem Arbeitsvertrag angestellt und spanischer Lohnabrechnung bezahlt wird,  und die Kosten eindeutig  in Deutschland steuerlich abzugsfähig sind,  ist die Arbeitnehmerentsendung zumindest  bis zu 6 Monate eine reine deutsche Angelegenheit, sprich der Arbeitnehmer behält seinen deutschen Arbeitsvertrag und seine deutsche Lohnabrechnung, aber die steuerliche Geltendmachung des Aufwands  in Deutschland ist umstritten, und von vielen Faktoren im Einzelfall abhänig.

Ein Beispiel ist, wenn in einer Unternehmensgruppe, oder von der Mutter an die spanische Tochtergesellschaft ein Arbeitnehmer entsendet wird.

Dann stellt sich die Frage, wo der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann.

Es wird abgestellt auf

  • Wer ist der arbeitsrechtliche Arbeitgeber?
  • Wer ist der wirtschaftliche Arbeitgeber?

In der Regel wird die spanische Tochtergesellschaft einen Arbeitsvertrag abschliessen und damit ist der Arbeitnehmer in das spanische Unternehmen eingebunden. Wenn nunmehr das spanische Unternehmen eine Rechnung über die Lohnkosten an das deutsche Unternehmen sendet, werden zwei Fälle unterschieden

  • Es wird derselbe Lohn wie in Deutschland bezahlt
  • Es wird ein höherer Lohn in Spanien bezahlt.

Wenn ein höherer Lohn bezahlt wird, dann wird das wirtschaftliche Interesse des deutschen Unternehmens im Mittelpunkt stehen und damit könnte mit einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Mutter und Tochtergesellschaft der Aufwand von Spanien nach Deutschland übertragen werden. Es wird noch das Argument des Veranlassungsprinzips berücksichtigt, was bei einer sogenannten Expertenentsendung offensichtlich dazu führt, dass die deutsche Muttergesellschaft ein wirtschaftliches Interesse daran hat, Experten an die Tochtergesellschaft zu senden, um dort die Qualität zu erhöhen. Damit bliebe der Aufwand steuerlich in Deutschland.

Modell 210 – Nichtresidente Immobilieneigentümer

Vermögenssteuer Spanien

 

 

II. Arbeitnehmerentsendung von Spanien nach Deutschland

 

Steuerfreistellung Einkommensteuer Spanien gemäss Artikel 7p

 

Sie leben dauerhaft in Spanien und sind in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie werden nach Deutschland entsendet, und zwar vom spanischen Arbeitgeber, ansässig ausserhalb Spaniens, in Deutschland. Dort sind Sie Arbeitnehmer.

In diesem Falle findet der Artikel 7p IRPF Anwendung und in der spanischen Einkommensteuererklärung sind die Lohnzahlungen bis 60.100 EUR jährlich steuerfrei, da Sie in Deutschland nach Art. 14 DBA und Art. 49 EstG steuerpflichtig sind.

Der Art. 7p findet keine Anwendung – es gibt kein Arbeitsverhältnis, sondern der Geschäftsführer arbeitet in senem Unternehmen, in dem er die Kontrollgewalt hat, oder bei einer GmbH mehr als 50% der Anteile hält.

Die Arbeit wird im Home Office von Spanien aus erledigt, ohne physische Anwesenheit in Deutschland.

Der Art. 7 LIRPF findet noch weitere Steuerbefreiungen in der spanischen Einkommensteuer, von dem Kindesunterhalt in Scheidungsverfahren bis zu Lebensversicherungsauszahlungen, Invalidenrente u.a.

 

 

 

 


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