Touristische Vermietung Spanien
Betriebsstätte Spanien / Vermietung an eine Agentur
Mit einer neuen Entscheidung der Finanbehörden vom 13.11.2017 wird jetzt Klarheit geschaffen, ob ein Eigentümer einer spanischen Immobilie, der nicht in Spanien steuerlich ansässig ist, der vermietet, eine Betriebsstätte begründet.
Beispiel
Sie kaufen eine Immobilie in Malaga und vermieten diese touristische oder anderweitig gewerblich.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird hiemit KEINE Betriebsstätte in Spanien begründet. Nach der europäischen Rechtsprechung seit der Entscheidung TJUE 4-7-85 bis zum Fall Pflanzer Luxembourg C-73/2006 begründet nicht nur das blosse Immobilieneigentum eine Betriebsstätte, sondern es muss zudem Personal und Betriebsmittel geben. Dies widerspricht zwar dem Art.69.3 LIVA (spanisches Umsatzsteuergesetz)m wurde aber in Rechtsprechung vom obersten zentralen spanischen Finanzgericht in der Entscheidung vom 2010.2016 so akzeptiert.
Tipp
Sollten Sie an eine Agentur die Immobilie touristisch vermieten, dann können Sie sich die Umsatzsteuererklärungen quartalsweise sparen, da Sie als Nichtsteuerresident und ohne Betriebsstätte an ein Unternehmen vermieten. Damit gilt die Umkehr der Steuerpflicht/reverse on charge
Wichtig
Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) ist hierzu die Rechtsprechung anderer Auffassung und die Betriebsstätte wird bejaht. Hier empfehlen wir eine Beratung in unserer Kanzlei in Deutschland oder Teneriffa, Gran Canaria
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Advance Legaltax Solution
Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
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