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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten 2026 für Immobilieneigentümer in Spanien

 

I.Besteuerung der Mieteinnahmen – Einkommensteuer

 

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.

Es gibt die verschiedensten Vermietungsarten in Spanien, doch allesamt sind nicht gewerblich, wenn kein Arbeitnehmer Vollzeit angestellt ist, um die entsprechende Vermietung durchzuführen.

  • Dauerhafte Vermietung (genehmigungsfrei)
  • Erwerb einer Immobilie und Rückgabe an den Hotelbetreiber zur dauerhaften Vermietung meist über längere Zeiträume von 20 Jahren (umsatzsteuerpflichtig)
  • Private touristische Vermietung (Apartmentvermietung über Airbnb, Booking u.a.) – Genehmigungspflicht (Umsatzsteuerpflicht auf den Kanarischen Inseln und auf dem spanischen Festland, Balearen umsatzsteuerpflichtig bei Erbringung von Nebenleistungen aus dem Hotelsektor)
  • Hostalbetrieb oder turismo rural (Agrartourismus)

Genehmigungen zur touristischen Vermietung werden von unserer Kanzlei für Sie beantragt. Beachten Sie die Wichtigkeit der touristischen Vermietungslizenz, um Bussgelder von bis zu 30.000 EUR zu vermeiden.

Vermietungslizenz Kanarische Inseln – VV

Vermietungslizenz Balearen – ETV

Beginn touristischer Vermietung – Schritt für Schritt

 

Vermietung Spanien Versteuerung 2026 nach Immobilienkauf in Spanien

 

Die touristische Vermietung von Ferienwohnungen ist ein interessantes Geschäftsmodell um die Finanzierungslast der spanischen Immobilie des Kaufpreises durch Mieteinnahmen zu tilgen.Eine in Deutschland unbeschränkte einkommensteuerpflichtige natürliche Person, hat eine Ferienwohnung auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria oder Fuerteventura und vermietet diese an Touristen.

Zuvor hat sie eine ETV / VV Lizenz eingeholt und sich auf den Kanaren in der Umsatzsteuer angemeldet.

Der steuerliche Gewinn ist in Spanien einmach jährlich  steuerlich zu melden und mit 19% zu versteuern. Die Frist zur Abgabe endet am 20.01. des Folgejahres.

Im Folgejahr gibt der Vermieter die Mieteinkünfte in der VuV Erklärung in Deutschland an und in der AUS Erklärung gibt er die in Spanien bezahlte Steuerlast an.

MERKE:

 

Die steuerliche Veranlagung ist in Spanien und in Deutschland völlig getrennt vorzunehmen. Der Einzige Anküpfungspunkt  ist, dass die 19% ige Steuerlast in der deutschen Steuerlast angerechnet werden kann. Im Art.6 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) findet sich die zwischenstaatliche Regelung, die Spanien die Besteuerung am Belegenheitsort in Spanien erlaubt und in Deutschland die Endbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Vermieters und Immobilieneigentümers.

 

Besteuerung der Mieteinnahmen – Einkommensteuer

 

Bei einer Vermietung können folgende Fälle auftreten:

 

 

Immobilie wurde nicht vermietet

 

keine Berechnung der Steuerschuld keine Abgabe der Steuererklärung, Modell 210
Immobilie wurde mit Verlust vermietet (Einnahmen < Ausgaben) Berechnung der Steuerschuld (Gewinn/Verlust)

Steuermodell 210 wird abgegeben, Kosten für Reparaturen/Renovierung, die die Einnahmenhöhe übersteigen, werden in den nächsten Jahren geltend gemacht (max. Zeitraum – 4 Jahre)

 

Immobilie wurde mit Gewinn vermietet (Einnahmen > Ausgaben) Berechnung der Steuerschuld (Gewinn/Verlust)

Steuermodell 210 wird abgegeben, der Gewinn mit 19% (EU Bürger) besteuert

 

 

 

 

Welche Ausgaben sind in Spanien abzugsfähig?

 

Da der Vermieter in Spanien nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, darf er nur Ausgaben abziehen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Mieteinkünften in Spanien stehen.

Dies ist gesetzlich in Art. 13.1 g), 24 LIRNR (spanisches Nichtresientensteuergesetz geregelt) und dieses Gesetz verweist auf den Art.23 spanisches Einkommensteuergesetz (LIRPF).

WICHTIG Reisekosten nach Spanien zur Ferienimmobilie sind nicht in Spanien absetzbar, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Anreise zur Erwirtschaftung der Mieteinkünfte erforderlich war, Bsp: Schlüsselübergabe an den Mieter.WICHTIGE Ausnahme zum Regelfall: Sollte sich in Spanien ein Angestellter des Vermieters befinden, dann ist eine Betriebsstätte anzunehmen und eine wirtschaftlich gewerbliche Aktivität, mit einer Besteuerung von 25% und erweiterter Möglichkeit des Ausgabenabzuges.

 

Ausgaben zu 100% abzugsfähig

 

Ausgaben proportional zur Anzahl der vermieteten Tage abzugsfähig

 

Rechnungen für Reinigung nach Aufenthalt der Mieter Nebenkostenabrechnungen (Strom, Wasser, Internet, Telefon)
Provisionen der online Buchungsplattformen wie Booking, Airbnb Rechnung für Alarmanlage
Honorar Immobilienagentur Hausratversicherung
Honorar Steuerberater Eigentümergemeinschaft, Verwaltung, Pförtner und Gartenpflege
Gebühren für Lizenzerteilung Steuern (Grundsteuer), Müllabfuhr, Abwasser
  Finanzierungskosten und Hypothekenzinsen
  Abschreibung auf Möbel *
  Abschreibung der Immobilie
  Wartung und Instandhaltung **
  Erweiterung und Verbesserung ***

* – jedes Mobiliar, das 300,00 EUR pro Einheit übersteigt, wird abgeschrieben. Nach den aktuellen TAbellen der Steuerbehörde werden die Möbel maximal mit 10% über 10 Jahre abgeschrieben.

** – Unter Instandhaltungs- und Reparaturkosten sind alle Kosten, die zur Aufrechterhaltung der üblichen Nutzung der Immobilie anfallen, führen – Malerarbeiten, Austausch von Elektro- oder Sanitärinstallation, Austausch von Böden und Fliesen. Die Kosten für die Erhaltung dürfen den erzielten Gesamtertrag nicht überschreiten. Der Überschuss kann in den folgenden vier Jahren abgezogen werden.

*** – Als Ausgaben für die Erweiterung oder Verbesserung einer Immobilie gelten Ausgaben für die Änderung der Gebäudestruktur, die Installation eines bisher nicht vorhandenen Elements, z.B. eines Aufzugs, oder eine Erweiterung der Nutzfläche. Sie führen zu einem höheren Wert der Immobilie und werden über die Abschreibung abgezogen.

 

Rechnungen für die Ausgaben

 

Damit der Aufwand abzugsfähig ist, ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen besteht. Es sind Rechnungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen:

  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Vor- und Nachname, Firmenname, sowohl der zu Rechnungsstellung verpflichteten Partei als auch des Empfängers der Transaktion.
  • Steueridentifikationsnummer beider Parteien (NIE, NIF, CIF)
  • Anschrift der Immobilie
  • Beschreibung der Transaktion
  • Steuersatz

Beachten Sie, dass Tickets von der Steuerbehörde NICHT akzeptiert werden. Wenn sie berücksichtigt werden sollen, liegt es in der Veranwortung des Steuerzahlers.

Aktuelles für Nichtsteuerresidenten in Spanien, insbesondere Schweizer, US Bürger und andere Nicht EU Angehörige

Bislang wurden Schweizer und andere Nicht EU Angehörige in soweit in Spanien steuerlich diskriminiert, dass ein Ausgabenabzug von den spanischen Mieteinkünften nicht zulässig war, sprich die Bruttomiete wurde mit 24% versteuert.

Mit dem Urteil vom 28.07.2025, das noch nicht rechtskräftig ist, können die Ausgaben nun abgezogen werden.

TIPP:

Wir empfehlen zudem die Rückforderung der zuviel gezahlten Steuern in Spanien der letzten 4 Jahre.

 

Das spanische Nationalgericht hat entschieden, dass Steuerpflichtige mit Wohnsitz außerhalb der EU oder des EWR das Recht haben, Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Spanien bei der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) in gleicher Weise wie EU-Bürger abzuziehen.

TIPP:

Es besteht die Möglichkeit, Erstattungen für zu viel gezahlte Steuern für nicht verjährte Jahre zu beantragen.
In der Regel sind die letzten 4 Jahre nicht verjaehrt.
Abzuwarten ist, ob das aktuelle Urteil angefochten wird, da noch der Instanzenweg zum obersten spanischen Gericht (Tribunal Supremo) offen ist. Sobald Rechtskraft eingetreten ist, können die Rückforderungsantraege gestellt werden.
Die Frage des Steuersatzes (24 % vs. 19 %) und möglicher Mietreduzierungen (50 % bei dauerhafter Vermietung) bleibt offen.

 

II.Besteuerung der Mieteinnahmen – Umsatzsteuer

Jeder Immobilieneigentümer auf Teneriffa, Gran Canaria muss die kanarische Umsatzsteuer (IGIC) mit 7% auf die Mieteinnahmen aus touristischer Vermietung aufschlagen und quartalsweise steuerlich erklären, zusammen mit der Jahresumsatzsteuererklärung im Januar und mit der unternehmerischen Sondermeldung 415, 347 im Februar.

Der Vorteil ist, dass Vorsteuer aus Käufen mit der eingenommen Umsatzsteuer verrechnet werden kann, ebenso aus Booking Rechnungen.

 

Zusammenfassung: Fälligkeiten 2026

Abgabe
Modell
Zeitraum Fälligkeit
IGIC – Quartal I
420
1.–20 April 2026
IGIC – Quartal II
420
1.–20 Juli 2026
IGIC – Quartal III
420
1.–20 Oktober 2026
IGIC – Quartal IV
420
1.–31 Januar 2027
IGIC – Jahreszusammenfassung
425
Januar 2027
IRNR – Jahresmeldung
210
1.–20 Januar 2026
IRNR – Quartalsmeldung
abgeschafft
1.–20 Jan/Apr/Juli/Okt 2026
IRNR – Leerstand
210 0A
bis 31 Dezember 2026
Quellensteuer
ohne extra Formular
bei Zahlung der Miete
Meldung Vermittler (Plattformen)
238
1.–31 Januar 2026

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