Steuerpflichten 2024 für Immobilieneigentümer in Spanien
I.Besteuerung der Mieteinnahmen – Einkommensteuer
Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.
Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.
Es gibt die verschiedensten Vermietungsarten in Spanien, doch allesamt sind nicht gewerblich, wenn kein Arbeitnehmer Vollzeit angestellt ist, um die entsprechende Vermietung durchzuführen.
- Dauerhafte Vermietung (genehmigungsfrei)
- Erwerb einer Immobilie und Rückgabe an den Hotelbetreiber zur dauerhaften Vermietung meist über längere Zeiträume von 20 Jahren (umsatzsteuerpflichtig)
- Private touristische Vermietung (Apartmentvermietung über Airbnb, Booking u.a.) – Genehmigungspflicht (Umsatzsteuerpflicht auf den Kanarischen Inseln und auf dem spanischen Festland, Balearen umsatzsteuerpflichtig bei Erbringung von Nebenleistungen aus dem Hotelsektor)
- Hostalbetrieb oder turismo rural (Agrartourismus)
Genehmigungen zur touristischen Vermietung werden von unserer Kanzlei für Sie beantragt. Beachten Sie die Wichtigkeit der touristischen Vermietungslizenz, um Bussgelder von bis zu 30.000 EUR zu vermeiden.
Vermietungslizenz Kanarische Inseln – VV
Vermietungslizenz Balearen – ETV
Beginn touristischer Vermietung – Schritt für Schritt
Vermietung Spanien Versteuerung 2024 nach Immobilienkauf in Spanien
Die touristische Vermietung von Ferienwohnungen ist ein interessantes Geschäftsmodell um die Finanzierungslast der spanischen Immobilie des Kaufpreises durch Mieteinnahmen zu tilgen. Eine in Deutschland unbeschränkte einkommensteuerpflichtige natürliche Person, hat eine Ferienwohnung auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria oder Fuerteventura und vermietet diese an Touristen.
Zuvor hat sie eine ETV / VV Lizenz eingeholt und sich auf den Kanaren in der Umsatzsteuer angemeldet.
Der steuerliche Gewinn ist in Spanien einmach jährlich steuerlich zu melden und mit 19% zu versteuern. Die Frist zur Abgabe endet am 20.01. des Folgejahres.
Im Folgejahr gibt der Vermieter die Mieteinkünfte in der VuV Erklärung in Deutschland an und in der AUS Erklärung gibt er die in Spanien bezahlte Steuerlast an.
MERKE:
Die steuerliche Veranlagung ist in Spanien und in Deutschland völlig getrennt vorzunehmen. Der Einzige Anküpfungspunkt ist, dass die 19% ige Steuerlast in der deutschen Steuerlast angerechnet werden kann. Im Art.6 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) findet sich die zwischenstaatliche Regelung, die Spanien die Besteuerung am Belegenheitsort in Spanien erlaubt und in Deutschland die Endbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Vermieters und Immobilieneigentümers.
Besteuerung der Mieteinnahmen – Einkommensteuer
Bei einer Vermietung können folgende Fälle auftreten:
Immobilie wurde nicht vermietet
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keine Berechnung der Steuerschuld | keine Abgabe der Steuererklärung, Modell 210 |
Immobilie wurde mit Verlust vermietet (Einnahmen < Ausgaben) | Berechnung der Steuerschuld (Gewinn/Verlust) |
Steuermodell 210 wird abgegeben, Kosten für Reparaturen/Renovierung, die die Einnahmenhöhe übersteigen, werden in den nächsten Jahren geltend gemacht (max. Zeitraum – 4 Jahre)
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Immobilie wurde mit Gewinn vermietet (Einnahmen > Ausgaben) | Berechnung der Steuerschuld (Gewinn/Verlust) |
Steuermodell 210 wird abgegeben, der Gewinn mit 19% (EU Bürger) besteuert
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Welche Ausgaben sind in Spanien abzugsfähig?
Da der Vermieter in Spanien nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, darf er nur Ausgaben abziehen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Mieteinkünften in Spanien stehen.
Dies ist gesetzlich in Art. 13.1 g), 24 LIRNR (spanisches Nichtresientensteuergesetz geregelt) und dieses Gesetz verweist auf den Art.23 spanisches Einkommensteuergesetz (LIRPF).
WICHTIG Reisekosten nach Spanien zur Ferienimmobilie sind nicht in Spanien absetzbar, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Anreise zur Erwirtschaftung der Mieteinkünfte erforderlich war, Bsp: Schlüsselübergabe an den Mieter.
WICHTIGE Ausnahme zum Regelfall: Sollte sich in Spanien ein Angestellter des Vermieters befinden, dann ist eine Betriebsstätte anzunehmen und eine wirtschaftlich gewerbliche Aktivität, mit einer Besteuerung von 25% und erweiterter Möglichkeit des Ausgabenabzuges.
Ausgaben zu 100% abzugsfähig |
Ausgaben proportional zur Anzahl der vermieteten Tage abzugsfähig
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Rechnungen für Reinigung nach Aufenthalt der Mieter | Nebenkostenabrechnungen (Strom, Wasser, Internet, Telefon) |
Provisionen der online Buchungsplattformen wie Booking, Airbnb | Rechnung für Alarmanlage |
Honorar Immobilienagentur | Hausratversicherung |
Honorar Steuerberater | Eigentümergemeinschaft, Verwaltung, Pförtner und Gartenpflege |
Gebühren für Lizenzerteilung | Steuern (Grundsteuer), Müllabfuhr, Abwasser |
Finanzierungskosten und Hypothekenzinsen | |
Abschreibung auf Möbel * | |
Abschreibung der Immobilie | |
Wartung und Instandhaltung ** | |
Erweiterung und Verbesserung *** |
* – jedes Mobiliar, das 300,00 EUR pro Einheit übersteigt, wird abgeschrieben. Nach den aktuellen TAbellen der Steuerbehörde werden die Möbel maximal mit 10% über 10 Jahre abgeschrieben.
** – Unter Instandhaltungs- und Reparaturkosten sind alle Kosten, die zur Aufrechterhaltung der üblichen Nutzung der Immobilie anfallen, führen – Malerarbeiten, Austausch von Elektro- oder Sanitärinstallation, Austausch von Böden und Fliesen. Die Kosten für die Erhaltung dürfen den erzielten Gesamtertrag nicht überschreiten. Der Überschuss kann in den folgenden vier Jahren abgezogen werden.
*** – Als Ausgaben für die Erweiterung oder Verbesserung einer Immobilie gelten Ausgaben für die Änderung der Gebäudestruktur, die Installation eines bisher nicht vorhandenen Elements, z.B. eines Aufzugs, oder eine Erweiterung der Nutzfläche. Sie führen zu einem höheren Wert der Immobilie und werden über die Abschreibung abgezogen.
Rechnungen für die Ausgaben
Damit der Aufwand abzugsfähig ist, ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen besteht. Es sind Rechnungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen:
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Vor- und Nachname, Firmenname, sowohl der zu Rechnungsstellung verpflichteten Partei als auch des Empfängers der Transaktion.
- Steueridentifikationsnummer beider Parteien (NIE, NIF, CIF)
- Anschrift der Immobilie
- Beschreibung der Transaktion
- Steuersatz
Beachten Sie, dass Tickets von der Steuerbehörde NICHT akzeptiert werden. Wenn sie berücksichtigt werden sollen, liegt es in der Veranwortung des Steuerzahlers.
II.Besteuerung der Mieteinnahmen – Umsatzsteuer
Wichtige Änderung zum 01.01.2024
Touristische Vermietung (VV) nur noch mit Umsatzsteuerplicht auf Teneriffa – Abschaffung der Kleinunternehmerregelung (RPEP) für Nichtsteuerresidenten auf Teneriffa, Gran Canaria und anderen Kanarischen Inseln.
Beispiel Nichtsteuerresident vermietet Immobilie: Sie haben eine Immobilie im Eigentum auf Teneriffa, La Gomera, Gran Canaria oder Fuerteventura und haben eine VV Lizenz, und vermieten an Touristen. Selbst wenn Sie nicht über 30.000 Euro Umsatz kommen, müssen Sie sich seit dem 01.01.2024 in der Umsatzsteuer (IGIC) anmelden und Umsatzsteuer ausweisen.
Mit der aktuellen Entscheidung vom 15.04.2024 hat die Kanarische Regierung klargestellt, dass
- Ein Nichtsteuerresident = nicht steuerlich Ansässiger (Bsp: dauerhafter Wohnsitz in Deutschland mit unbeschränkter Einkommensteuerpflicht in Deutschland)
- durch Immobilieneigentum auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, la Gomera etc)
- wird keine Betriebsstaette begründet
- auch nicht, wenn die Immobilie
a. touristisch vermietet wird und kein eigenes Personal angestellt ist
b. oder an eine Agentur/Makler vermietet wird
c. oder an einen Betreiber (Abama) etc vermietet wird.
Fazit:
Jeder Immobilieneigentümer auf Teneriffa, Gran Canaria muss die kanarische Umsatzsteuer (IGIC) mit 7% auf die Mieteinnahmen aus touristischer Vermietung seit dem 01.01.2024 aufschlagen und quartalsweise steuerlich erklären, zusammen mit der Jahresumsatzsteuererklärung im Januar 2025 und mit der unternehmerischen Sondermeldung 415, 347 im Feburar 2025 erstmals.
Der Vorteil ist, dass Vorsteuer aus Käufen mit der eingenommen Umsatzsteuer verrechnet werden kann, ebenso aus Booking Rechnungen.
Wichtig:
Wenn an eine Agentur oder einen Hotelbetrieb dauerhaft die Immobilie zur touristischen Vermietung abgetreten wird, dann muss der Immobilieneigentümer sich zwar in der Umsatzsteuer anmelden, doch im Anschluss keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern es gilt das reverse on charge Verfahren und die Agentur oder Hotelbetrieb muss die Umsatzsteuer erklären.
Wichtige Änderungen zum 01.01.2023
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 ist für jeden Vermieter, auch der nicht steuerlich ansässig in Spanien ist, eine neue Umsatzsteuerpflicht entstanden, wenn er seine Immobilie an eine Gesellschaft (SL) vermietet.
Beispiel:
Sie vermieten ein Ladenlokal auf Mallorca und sind nicht in Spanien steuerlich ansässig. Der Mieter ist ein spanisches Unternehmen.
Bis zum 31.12.2022 musste der nicht in Spanien ansässige Vermieter keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern es galt die Umkehr der Steuerzahllast auf den Mieter.
Ab dem 01.01.2023 gilt nunmehr, dass sich der Nicht in Spanien steuerlich Ansässige in der Umsatzsteuer anmelden muss und Quartalsmeldungen zum 20.4., 20.7., 20.10, und 31.1. abgeben muss.
Desweiteren ist eine Jahresumsatzsteuermeldung im Januar abzugeben und wenn die Mieteinnahmen 3.006 EUR jährlich überschreiten, auch die Sammelsteuererklärung 347 im Januar und Februar des darauffolgenden Jahres.
Der Vermieter des Ladenlokals auf Mallorca muss jetzt 21% IVA (spanische Umsatzsteuer) auf seiner Rechnung ausweisen und an die Finanzbehörde quartalsweise abführen.
Liegt das Ladenlokal auf den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, etc, dann sind 7% IGIC (kanarische Umsatzsteuer) auszuweisen. Ebenso eine Umsatzsteuerjahresmeldung im Januar und im Februar zwei Sammelmeldungen, die Erklärungen 415 und 347.
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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.
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