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Eigennutzungssteuer Spanien Rustico – Ackerland

Stand 30.12.2019
Die Eigennutzungssteuer zahlen Nichtresidenten im Modell 210 einmal jährlich, und wenn man in Spanien steuerlich ansässig ist, dann fällt die Eigennutzungssteuer ebenso an, wenn man eine zweite Immobilie im Eigentum hat, die nicht der Erstwohnsitz ist.
Nichtresidentensteuer und Eigennutzungssteuer werden in der Steuererklärung 210 erklärt, das Jahr 2019 kann bis zum 31.12.2020 steuerlich erklärt und bezahlt werden.
Steuerresidenten in Spanien erklären in der Steuererklärung D100 die Eigennutzungssteuer. Die Erklärungsfrist fuer das Jahr 2019 beginnt am 02.04.2020.
Die rechtliche Besteuerungsgrundlage ist in Art.85 LIRPF geregelt, wobei das Nichtresidentensteuergesetz mit Art.13 und 24 LIRNR verweist auf den Art.85.
Wichtig und oftmals vergessen, dass auch Immobilien auf Ackerland (Rustico) die Eigennutzungssteuer zahlen müssen.
Sie haben auf Lanzarote ein Ferienhaus, welches im Kataster auf Rustico erbaut ist und ein Gartengrundstück.
Nach Art.85.1 LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz) gilt, dass Immobilien (bienes inmuebles urbanos), die auf Ackerland (rustico) gebaut sind, ebenso in der Eigennutzungssteuer erklärt werden müssen, wenn sie nicht einer Agrarwirtschaft dienen.
Normalerweise sind 2% vom Katasterwert die Besteuerungsgrundlage und bei EU Bürgern und Nichtsteuerresidhnten in Spanien gilt der Steuersatz von 19% im Jahre 2020.
Sollte die Gemeinde die Katasterwert in den letzten 10 Jahren angepasst haben, dann wäre die Bemessungsgrundlage der Besteuerung mit 1,1% zu berechnen.
Das Gartengruendstück wäre steuerfrei.


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