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Eigennutzungssteuer Spanien Rustico – Ackerland

 

 
Stand 01.06.2024
 
 
Die Eigennutzungssteuer zahlen Nichtresidenten im Modell 210 einmal jährlich. Das Steuerjahr 2023 wird bis zum 31.12.2024 erklärt. Die Erklärungsfrist für 2024 beginng im Januar 2025.
 
Die rechtliche Besteuerungsgrundlage ist in Art.85 LIRPF geregelt, wobei das Nichtresidentensteuergesetz mit Art.13 und 24 LIRNR verweist auf den Art.85.
 
Eine wichtige Entscheidung der spanischen Finanzbehoerde aus dem Jahre 2022 ist weiterhin gültig.
 
Diese hat im Zusammenhang mit dem deutschen spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Art.6 und dem spanischen Gesetz der Nichtsteuerresidentenbesteuerung und den Artikel 12 und 13 ausgeführt, dass eine Immobilie auf Ackerland (rustico) nicht der Besteuerung im sogenannten Steuerformular 210 unterliegt.
 
Der Immobilieneigentümer hatte in Deutschland seinen steuerlichen Wohnsitz. Dies ist wesentlich einmal für die Anwendung des Nichtresidentensteuergesetzes Art.13, welches in diesem Falle den Art.85 LIRPF ausschliesst.
Der Art.85 LIRPF sieht für steuerlich Ansässige in Spanien sehr wohl eine Steuerpflicht auch für Bebauungen auf Ackerland – rustico vor.
 
Folglich ist für jede Nationalität das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

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