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Abgabe der Steuererklärungen in Spanien

Elektronische Einreichung

 

Verordnung VEH/85/2017 vom 11.05.2017

Verordnung VEH/85/2017 vom 11. Mai über die Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Mittel bei der Einreichung und Zahlung verschiedener Selbsteinschätzungen für bestimmte Steuerpflichtige.

Seit dem 1. Juni 2017 ist die Einreichung bestimmter Selbsteinschätzungen durch elektronische Mittel für die folgenden Steuerpflichtigen obligatorisch:

  • juristische Personen;
  • Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit;
  • Personen, die einen Steuerpflichtigen vertreten, der verpflichtet ist, elektronisch zu erfassen und zu bezahlen;
  • Steuervermittler, die Selbsteinschätzungen für gewerbliche Zwecke oder für Dritte einreichen,
  • Personen oder Körperschaften, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 92 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über das allgemeine Steuerrecht den Status von Sozialpartnern bei der Erhebung von Steuern haben und die Anforderungen und Bedingungen der geltenden Gesetzgebung erfüllen.

 

Diese Gruppen müssen die folgenden Selbsteinschätzungen telematisch einreichen:

Eintragungssteuer für Akte und Verträge (Modelle 600 und 620);

Erbschaft- und Schenkungsteuer (Die Modelle 660 und 650, 651, 652 und 653);

Steuer auf Aufenthalte in touristischen Einrichtungen (Modelle 940 und 950),

Besteuerung von Glücksspielen (Modelle 040, 042, 043, 044, 045 und 046).

Die Vorlage der oben genannten Selbsteinschätzungen muss über die Website der katalanischen Steuerbehörde erfolgen.

Folgendes ist zu beachten (Beispiel Katalonien):

Erklärungen, die nicht mit den technischen Mitteln oder Hilfsprogrammen abgegeben werden können, die die katalanische Steuerbehörde den Steuerzahlern zur Verfügung stellt, sind von der elektronischen Einreichung ausgenommen.

Wenn der Betrieb der Website der Steuerbehörde Kataloniens aufgrund einer technischen oder telematischen Störung unterbrochen wird, werden Informationen über dieselbe Website bereitgestellt. In diesen Fällen werden die noch nicht abgelaufenen Fristen verlängert und an dieser Stelle festgelegt.

 


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