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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten für Immobilieneigentümer in Spanien

GRUNDSTEUER (IBI)

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.

Grundsteuer: IBI (Impuesto de bienes inmuebles)

Mit der Entscheidung vom 15.06.2016 hat das oberste spanische Zivilgericht entschieden, dass die Grundsteuer nicht stets vom Verkäufer der Immobilie für das ganze Jahr zu zahlen ist, wenn er am 1.1. Eigentümer war, sondern dass durchaus der Käufer ab dem Eigentumserwerb in notarieller Urkunde, die Grundsteuer zu zahlen hat und damit der Verkäufer der Immobilie entlastet wird.

Die Grundsteuer wird jährlich von Ihrem Bankkonto abgebucht, wenn Sie nach der ersten Barzahlung einen Dauerauftrag erteilen.

Die spanische Grundsteuer auch IBI und Contribucion benannt wird aufgrund des Katasterwertes berechnet. Die Besteuerungsgrundlage bezieht sich auf Eigentum, Niessbrauch in Spanien, und sonstige dingliche Nutzungsrechte über spanische Liegenschaften.

Der Gemeinde wird der Katasterwert von der staatlichen Stelle (DGC) vorgegeben und die Gemeinde hat einen gesetzlichen Rahmen zur Anwendung und Einforderung der gemeindlichen Steuer. Die Gemeinde kann bei städtischen Wohnimmobilien in Spanien einen Steuersatz von 0,4 % bis 1,1% anwenden.

Darauf sind von der Gemeinde wiederum gesetzlich vorgegebene Vergünstigungen anzuwenden, wie zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau bis zu 50% von der Steuerzahllast oder Bauträger ist zwischen 50-90% die Grundsteuer zu vergünstigen, soweit es sich um Immobilien im Bau handelt und diese Umlaufvermögen des Bauunternehmens darstellen.

Wichtig beim Immobilienkauf ist, dass der Verkäufer alle bisherigen Grundsteuern bezahlt hat, und im spanischen Immobilienkaufvertrag deutlich vereinbart wird, wer die Grundsteuer im Erwerbsjahr trägt, da die Grundsteuer stets zum 1.1. eines Jahres fällig wird, aber die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt.


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