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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten 2023 für Immobilieneigentümer in Spanien

 

EIGENNUTZUNGSSTEUER

 

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält.

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.

Eigennutzungssteuer: Impuesto sobre la Renta de no Residentes

Nichtresidente Immobilienbesitzer in Spanien sind verpflichtet eine Einkommensteuer auf die Eigennutzung der spanischen Immobilie abzuführen

Dies wird als imputacion bezeichnet und ist nicht in der deutschen Einkommensteuererklärung absetzbar, anders die bezahlte Steuer in Spanien im Falle von Mieteinnahmen in Spanien.

Die Eigennutzung ist in Deutschland nicht zu versteuern.

Die Steuererklärung (Modell 210) ist bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben.

Mit dem Modell 210 wird die „fiktive“ Einkommensteuer – das bloße Besitzen vom Grundeigentum in Spanien ist als ein Einkommen anzusehen, auch wenn dieses Eigentum nicht vermieten oder verpachtet wird, abgeführt.

Jeder Eigentümer der Immobilie muss die Steuererklärung separat abgeben.

Das Modell 210 berechnet sich nach dem Katasterwert und davon werden 2% als die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgerechnet (falls der Katasterwert in den letzten 10 Jahren modifiziert wurde, werden 1,1% Steuer berechnet).

Falls Sie Ihre Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben haben, wird die Steuer nur anteilig berechnet.

Die Steuerschuld beträt aktuell im Jahre 2022: 19%. (EU Bürger), 24% (Nicht EU Bürger)

Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten einen Fiskalvertreter haben. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.

Steuerrepräsentant Spanien

 

Gerne sind wir Ihnen bei Erstellung und Abgabe der jährlichen Steuererklärung behilflich.

 

Honorar: 100,00 EUR zzgl. MwSt

Für die Erstellung benötigen wir folgende Dokumente:

Steuererklärung Nichtresidenten

Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr

Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

NIE Nummer

Kaufvertrag (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

 

 

Mahnschreiben der spanischen Finanzbehörde

Seit dem 01.03.2019 gibt es automatische Schreiben der spanischen Finanzbehörde (AEAT) zur Aufforderung der Nachreichung der Nichtresidentensteuererklärungen, Modell 210.

Besonders in Regionen wie Mallorca, Ibiza, Menorca, Barcelona, Dénia, Málaga, Marbella, Teneriffa oder Gran Canaria werden diese Schreiben zahlreich versendet, durch den hohen Anteil an Immobilien und Wohnungseigentum von Ausländern und nicht steuerlich ansässigen in Spanien.

Die Schreiben der spanischen Finanzbehörde sind ernst zu nehmen. Wenn innerhalb von 10 Tagen die Steuererklärungen nicht freiwillig nachgereicht werden, kann die Finanzbehörde ein Bussgeld verhängen.

In der Regel werden bei Nicht Residenten Steuererklärungen ohne Vermietung nicht höhere Beträge als 200,00 EUR pro Steuererklärungen verlangt. Zu dem kommt der Verzugsaufschlag von 20% nach dem ersten Verzugsjahr + gesetzlicher Verzugszings von 4% pro Jahr für die Restverzugszeit.

 

 


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Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

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