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Spanien – Bootcharter Mallorca – Umsatzsteuer

 

Ein spanisches Unternehmen verchartert eine Yacht auf Mallorca für 2 Wochen an ein Unternehmen in Deutschland.
Es handelt sich dabei um keine innergemeinschaftliche Leistung und damit ist spanische Umsatzsteuer mit 21 % auszuweisen.

Anders ist die Problematik, wenn ein englisches Unternehmen eine Yacht auf Mallorca für 2 Wochen an ein spanisches Unternehmen verchartert.

Dann ist das spanische Unternehmen verpflichtet die spanische Umsatzsteuer abzuführen, dies ist ein internes nationales reverse on charge Verfahren in Spanien, wenn die englische Leistungserbringerin in Spanien nicht ansässig ist.

Allgemeine Bemerkungen

Auch wenn die Anwendung der Mehrwertsteuer vom Ort der Bereitstellung an den Empfänger abhängt (Abfahrtshafen), gibt es Ausnahmen, wenn die Dienstleistungen von einer Gesellschaft angeboten werden, die nicht in dem Gebiet der Anwendung der Mehrwertsteuer ansässig ist, da es in solchen Fällen zur Anwendung des Reverse on Charge Systems kommen kann. In diesen Fällen geht die Pflicht zur Verrichtung der Mehrwertsteuer auf den Empfänger über.

Es scheint sich etabliert zu haben, dass die Gesellschaften, die unter ausländischer Flagge arbeiten, ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, was ihnen, als nicht steuerresidentes Unternehmen, die Möglichkeit einräumt, Ermäßigungen und Sonderangebote anzubieten, bei denen spanische Unternehmen nicht mithalten können.

Artikel 70 Gesetz 37/1992 LIVA (Mehrwertsteuergesetz). Ort der Durchführung der Dienstleistungen. Sonderregelungen.

Folgende Dienstleistungen verstehen sich als auf dem Gebiet der anzuwendenden Mehrwertsteuer durchgeführt:

Vermietung von Transportmitteln in folgenden Fällen:

 

a) Kurzzeitvermietungen, wenn der Besitz des Transportmittels dem Empfänger auf genanntem Gebiet übergeben wird.

b) Langzeitvermietungen, wenn der Empfänger kein Unternehmen oder gewerblich Tätiger ist und der Wohnsitz in genanntem Gebiet liegt.

Wenn es sich bei den Langzeitvermietungen an Privatpersonen um Sportboote handelt, verstehen sich diese als auf dem Gebiet der Anwendung der Mehrwertsteuer durchgeführt, wenn die Besitzübergabe auf entsprechendem Gebiet stattfindet und der Dienstleister in diesem Gebiet dauerhaft ansässig ist.

Im Sinne der vorliegenden Bestimmungen verstehen sich als Kurzzeitvermietungen der durchgehende Besitz oder Gebrauch während eines ununterbrochenen Zeitraums von weniger als dreißig Tagen, und im Falle von Schiffen, weniger als neunzig Tagen.

Ebenso gelten die im Folgenden aufgeführten Dienstleistungen als im Anwendungsgebiet der Steuer durchgeführt, wenn diese, im Sinne der anwendbaren Regeln der Ortsbestimmung, als nicht in der Union durchgeführt verstanden werden, die effektive Anwendung und Nutzung jedoch in genanntem Gebiet stattfinden:

 

a) Die in Absatz zwei, Artikel 69 dieses Gesetzes aufgeführten, wenn der Empfänger eine Gesellschaft oder ein gewerblich Tätiger sind.
b) Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung, deren Empfänger eine Gesellschaft oder ein gewerblich Tätiger ist.
c) Die Vermietung von Transportmitteln.
d) Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg geleistet werden, Dienstleistungen der Telekommunikation, Rundfunk oder Fernsehen.

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