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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten Firma in Spanien

 

Lieferschwelle in der spanischen Umsatzsteuer

 

Beförderungen und Versendungen, die aus Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat enden. Liegt der Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3c Abs. 1 deutschen Umsatzsteuergesetz in einem anderen Mitgliedstaat, so ist diese Lieferung in diesem Mitgliedstaat, hier Spanien, steuerbar und regelmäßig steuerpflichtig, wenn der Schwellenwert von 35.000 Euro jährlich überschritten wird.

 

Beachten Sie

Beachten Sie, dass der Schwellenwert ab dem 01.07.2021 auf 10.000,00 EUR herabgesetzt wird – aktuelle Informationen weiterlesen

 

Dies ist insbesondere für Unternehmer bedeutsam, die aus dem Inland Lieferungen dieser Art in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführen. Sie müssen sich in Spanien registrieren lassen und schulden die Umsatzsteuer in Spanien, mit allen sich daraus nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ergebenden Pflichten.

Da es hierbei auf die Kenntnis des nationalen spanischen Steuerrechts ankommt, erscheint es für den Unternehmer, der von Deutschland nach Spanien liefert, angezeigt, einen mit dem Recht des anderen Mitgliedstaates vertrauten Berater einzuschalten.

Nach Art. 204 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Lieferung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird, u. a. anordnen, dass bei der Besteuerung ein sog. Fiskalvertreter (vgl. auch §§ 22a bis 22e UStG) mitwirkt.

 

Wann beginnt die steuerliche Erklärungspflicht in Spanien:

Die nunmehr geltende Regelung entspricht Art. 34 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Art. 28b Teil B Abs. 2 1. Spiegelstrich der 6. RL). Danach tritt die Ortsverlagerung ein, sobald im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überschritten ist, d. h. ab diesem Zeitpunkt gilt die Ortsverlagerung. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich der Leistungsort der Beförderungs- oder Versendungslieferung nach der Zielortregelung, hier waere es dann der Beginn der Steuerpflicht in Spanien.

 

Hinweis:

Die Meldung mit spanischer Umsatzsteuer muss vom 1 EUR an erfolgen, nicht erst im Folgejahr der Lieferschwellenüberschreitung.

 

TIPP aus der steuerlichen Praxis zur Lieferschwellen Thematik:

Sie haben die Option, auch schon vom ersten EUR an, freiwillig die spanische Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Das ist zu empfehlen, wenn Sie von der Überschreitung der Lieferschwelle alsbald ausgehen und Ihre Warenwirtschaftssysteme und das Internetportal nicht umprogrammieren möchten. Zudem kann es nicht passieren, dass an den falschen Fiskus die Steuer abgeführt wird.

 

Unser Steuerberaterservice in Spanien:

– Anmeldung Ihres deutschen Unternehmens in Spanien im spanischen Umsatzsteuersystem

– Einholung der spanischen Steuernummer

– Abgabe der Umsatzsteuererklärung in Spanien

– Registrierung im obligatorischen spanischen Zustellsystem

– optional: Erlangung der spanischen Umsatzsteueridentifikationsnummer in Sonderfällen

 

Beispiele aus der Praxis im spanischen Umsatzsteuerrecht und kanarischen Umsatzsteuerrecht.

Ein Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln verkauft über Internet Ware, aus einem in Deutschland gelegenen Logistiklager an deutsche Endkunden. Es ist deutsche Umsatzsteuer auszuweisen, keinesfalls die Kanarische Umsatzsteuer (IGIC) und zwar vom ersten EUR an, weil die Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria) nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören.

Desweiteren müssen Sie eine Intrastat Meldung abgeben.

 

 


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