Spanien: 0034-922-788 881 // Deutschland: 0049-7542-937 982 info@steuerberaterspanien.com
Seite wählen
Logo Advance

ADVANCE LEGALTAX SOLUTION SL

Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten Firma in Spanien

 

Umsatzsteuer Kanarische Inseln

Als Unternehmer und Inhaber einer spanischen SL auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma) müssen Sie Ihren Zulieferern aus Deutschland und anderen europäischen Ländern, die zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören, wichtige Informationen zur Hand geben, so dass die Rechnungsstellung in Bezug auf die Umsatzsteuer und Zollformalitäten ordentlich und reibungslos abgewickelt werden kann.

Die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, etc) gehören zwar zu Spanien, aber nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet

Deshalb erhalten spanische SLs oder auch andere Unternehmen, die auf den Kanaren ansässig sind, keine europäische UST ID. Sie sind deshalb auch nicht im VIES System enthalten, trotzdem ist die neunstellige Steuernummer voll und ganz gültig und auf allen Rechnungen aufzusetzen.

Bsp: B38872354 (Steuernummer einer spanischen SL auf den Kanaren ansässig) Dagegen: ES B38872354 (eine spanische SL, die auf dem spanischen Festland oder Balearen – Mallorca, Ibiza, und nicht den kanarischen Inseln ansässig ist) ist eine europäische UST ID (NIF IVA) und im VIES System registriert.

Die kanarischen Inseln sind umsatzsteuerrechtlich „Drittland“ und haben ein eigenes steuerbegüngstigendes Steuersystem (REF mit den Steuersparmodellen ZEC + RIC) und eine eigene Umsatzsteuer – die sogenannte IGIC mit dem allgemeinen Steuersatz von 7%.

Dienstleistungen einer deutschen GmbH an eine spanische SL, mit Sitz auf Teneriffa, werden „im Drittland“ ausgeführt und sind deshalb von der deutschen Umsatzsteuer befreit.

Warenlieferungen von Deutschland nach Gran Canaria sind Ausfuhrlieferungen und von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit. Bei der Einfuhr auf Gran Canaria oder anderen kanarischen Inseln ist Einfuhrumsatzsteuer (IGIC) und ein Zoll zu bezahlen.

Eine kanarische Firma hat eine EORI Nummer zu beantragen, um die Unternehmenseigenschaft im Warenverkehr zwischen Drittland und Kanarischen Inseln nachzuweisen.

Eine spanische SL auf den Kanarischen Inseln kann ihre Unternehmenseigenschaft durch die Gründungsurkunde, den Handelsregistereintrag, die Steuernummern Karte (CIF) und das Modell 36 nachweisen.

Die kanarischen Inseln gehören zwar nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet, doch im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie werden sie erfasst.

Darauf haben Unternehmens aus dem Internet Business zu achten. Seit dem 01.01.2015 ist die Besteuerung von dem Dienstleistungsempfänger (Kunde) vorzunehmen. (B2C) Eine SL(spanische GmbH) auf Teneriffa betreibt ein Webportal, wo Filme angeschaut und heruntergeladen werden können.

Der Endverbraucher lädt sich den Film in Deutschland herunter, wo er ansässig ist. Dann hat die kanarische SL (Webportalbetreiber) deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Hat der Webportalbetreiber Kunden aus Deutschland, Ungarn, Italien etc, dann müsste er in jedem Land steuerlich gemeldet sein, um die Umsatzsteuer im jeweiligen Land abzuführen.

Dieser Umstand wird dem Unternehmer vereinfacht, indem er in Madrid eine elektronische Umsatzsteuermeldung im Modell 368 abgeben kann und praktisch in Spanien die Umsatzsteuer für jedes Land abführen kann. Es verlangt eine einmalige Registrierung (KEA).

 

Von dieser Regelung sind betroffen

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Rundfunkdienstleistungen
  • Elektronische Dienstleistungen (Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen (Poker, Wettportale), Lotterien, Sendungen zur Unterhaltung etc.

In diesem Bereich findet man auch die Platform Betreiber.Beispiel:Apps ermöglichen den Zugriff auf eine bestimmte Software. Eine Privatperson lädt Erotikfilme zum Verkauf auf eine Platform, von dort aus werden die Filme verkauft. Hier ist der Platformbetreiber steuerpflichtig, da er für das Anpreise und den Verkauf verantwortlich ist, insbesondere auch die Platform hergestellt hat und unterhält, sprich das Format des virtuellen Marktplatzes erstellt hat.

Diese Eigentümer – Vermittler – Endkunden Verhältnisse bedürfen im Einzelfall der genauen rechtlichen Prüfung, da Vertragsverhältnisse, Rechnungsstellung und tatsächlich erbrachte Leistungskette entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht sind. Wir beraten Sie gerne auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura)

AKTUELL 2021: Ab dem 01.01.2021 gibt es nunmehr das Formblatt 414, welches dazu dient, dass IGIC (kanarische Umsatzsteuer) zurückgefordert werden kann, von jedem Unternehmen, welches nicht auf den Kanarischen Inseln ansässig ist. Ein typischer Fall ist, dass ein deutsches Bauunternehmen auf Teneriffa oder Gran Canaria Bauleistungen erbringt und Waren oder Dienstleistungen auf den Kanarischen Inseln einkauft und damit die IGIC bezahlt. Diese Vorsteuer kann nunmehr mit der Steuererklärung 414 zurückgefordert werden.
AKTUELL 2018: Im Falle von Unternehmen oder Gewerbetreibenden mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wird die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung und die Verpflichtung, den Antrag elektronisch einzureichen, an die diesbezüglichen Gesetze angepasst. (6/2008, 7/2017, 3/2017). Seit dem 01.01.2018 beginnt die Frist für die Einreichung von Erstattungsanträgen am Tag nach dem Ende eines jeden Kalenderquartals bzw. Kalenderjahres und endet am 30. Sseptember nach dem Kalenderjahr, in dem die Quoten, auf die sie sich beziehen, gezahlt wurden.
AKTUELL 2018: Im Falle von Unternehmen oder Gewerbetreibenden mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wird die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung und die Verpflichtung, den Antrag elektronisch einzureichen, an die diesbezüglichen Gesetze angepasst. (6/2008, 7/2017, 3/2017). Seit dem 01.01.2018 beginnt die Frist für die Einreichung von Erstattungsanträgen am Tag nach dem Ende eines jeden Kalenderquartals bzw. Kalenderjahres und endet am 30. Sseptember nach dem Kalenderjahr, in dem die Quoten, auf die sie sich beziehen, gezahlt wurden.
AKTUELL 2017: Ab dem 01.07.2017 kann die monatliche Umsatzsteuererklaerung (IGIC) auf Teneriffa und Gran Canaria, La Gomera, Fuerteventura, La Palma, Lanzarote nicht mehr in Papierform eingereicht werden, sondern das Modell 411 muss elektronisch eingereicht werden. Dasselbe gilt fuer die Steuererklaerung 620, welche ausgefüllt wird, wenn ein Fahrzeug beim Kauf versteuert wird.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Umsatzsteuer Spanien – Kanarische Inseln: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 4,53 von 5 Punkten, basierend auf 17 abgegebenen StimmenLoading...


Kontaktieren Sie uns

Hinweis: Bitte lesen sie hier -> die Datenschutzerklärung

Advance Legaltax Solution

Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

Pin It on Pinterest

Share This