Steuerpflichten Firma in Spanien
Umsatzsteuer Kanarische Inseln
Als Unternehmer und Inhaber einer spanischen SL auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma) müssen Sie Ihren Zulieferern aus Deutschland und anderen europäischen Ländern, die zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören, wichtige Informationen zur Hand geben, so dass die Rechnungsstellung in Bezug auf die Umsatzsteuer und Zollformalitäten ordentlich und reibungslos abgewickelt werden kann.
Die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, etc) gehören zwar zu Spanien, aber nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet
Deshalb erhalten spanische SLs oder auch andere Unternehmen, die auf den Kanaren ansässig sind, keine europäische UST ID. Sie sind deshalb auch nicht im VIES System enthalten, trotzdem ist die neunstellige Steuernummer voll und ganz gültig und auf allen Rechnungen aufzusetzen.
Bsp: B38872354 (Steuernummer einer spanischen SL auf den Kanaren ansässig) Dagegen: ES B38872354 (eine spanische SL, die auf dem spanischen Festland oder Balearen – Mallorca, Ibiza, und nicht den kanarischen Inseln ansässig ist) ist eine europäische UST ID (NIF IVA) und im VIES System registriert.
Die kanarischen Inseln sind umsatzsteuerrechtlich „Drittland“ und haben ein eigenes steuerbegüngstigendes Steuersystem (REF mit den Steuersparmodellen ZEC + RIC) und eine eigene Umsatzsteuer – die sogenannte IGIC mit dem allgemeinen Steuersatz von 7%.
Dienstleistungen einer deutschen GmbH an eine spanische SL, mit Sitz auf Teneriffa, werden „im Drittland“ ausgeführt und sind deshalb von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
Warenlieferungen von Deutschland nach Gran Canaria sind Ausfuhrlieferungen und von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit. Bei der Einfuhr auf Gran Canaria oder anderen kanarischen Inseln ist Einfuhrumsatzsteuer (IGIC) und ein Zoll zu bezahlen.
Eine kanarische Firma hat eine EORI Nummer zu beantragen, um die Unternehmenseigenschaft im Warenverkehr zwischen Drittland und Kanarischen Inseln nachzuweisen.
Eine spanische SL auf den Kanarischen Inseln kann ihre Unternehmenseigenschaft durch die Gründungsurkunde, den Handelsregistereintrag, die Steuernummern Karte (CIF) und das Modell 36 nachweisen.
Die kanarischen Inseln gehören zwar nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet, doch im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie werden sie erfasst.
Darauf haben Unternehmens aus dem Internet Business zu achten. Seit dem 01.01.2015 ist die Besteuerung von dem Dienstleistungsempfänger (Kunde) vorzunehmen. (B2C) Eine SL(spanische GmbH) auf Teneriffa betreibt ein Webportal, wo Filme angeschaut und heruntergeladen werden können.
Der Endverbraucher lädt sich den Film in Deutschland herunter, wo er ansässig ist. Dann hat die kanarische SL (Webportalbetreiber) deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Hat der Webportalbetreiber Kunden aus Deutschland, Ungarn, Italien etc, dann müsste er in jedem Land steuerlich gemeldet sein, um die Umsatzsteuer im jeweiligen Land abzuführen.
Dieser Umstand wird dem Unternehmer vereinfacht, indem er in Madrid eine elektronische Umsatzsteuermeldung im Modell 368 abgeben kann und praktisch in Spanien die Umsatzsteuer für jedes Land abführen kann. Es verlangt eine einmalige Registrierung (KEA).
Von dieser Regelung sind betroffen
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Rundfunkdienstleistungen
- Elektronische Dienstleistungen (Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen (Poker, Wettportale), Lotterien, Sendungen zur Unterhaltung etc.
In diesem Bereich findet man auch die Platform Betreiber.Beispiel:Apps ermöglichen den Zugriff auf eine bestimmte Software. Eine Privatperson lädt Erotikfilme zum Verkauf auf eine Platform, von dort aus werden die Filme verkauft. Hier ist der Platformbetreiber steuerpflichtig, da er für das Anpreise und den Verkauf verantwortlich ist, insbesondere auch die Platform hergestellt hat und unterhält, sprich das Format des virtuellen Marktplatzes erstellt hat.
Diese Eigentümer – Vermittler – Endkunden Verhältnisse bedürfen im Einzelfall der genauen rechtlichen Prüfung, da Vertragsverhältnisse, Rechnungsstellung und tatsächlich erbrachte Leistungskette entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht sind. Wir beraten Sie gerne auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura)
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