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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

E-Commerce

Berücksichtigung von elektronischen Dienstleistungen

 

Damit eine Dienstleistung als elektronische Dienstleistung betrachtet wird, muss sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss über das Internet erbracht werden.
  • Sie muss hochgradig automatisiert sein.
  • Das menschliche Eingreifen darf nur minimal sein.

Einige Beispiele für elektronische Dienstleistungen sind (Art.7.2 Rgto. 282/11/EU): unter anderem, die Bereitstellung digitalisierter Produkte; Dienstleistungen zur Unterstützung oder Förderung der Präsenz von Unternehmen in einem elektronischen Netzwerk oder automatisch generierte Dienstleistungen von einem Computer als Reaktion auf spezifische vom Kunden eingegebene Daten.

Es werden keine elektronischen Dienstleistungen betrachtet (Art.7.3 Rgto. 282/11/EU): unter anderem, Telekommunikationsdienste; Waren, deren Bestellung oder Abwicklung elektronisch erfolgt; telefonischer Kundendienst; Telefonie-Dienstleistungen, welche über das Internet erbracht werden.

Steuerregelungen

 

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Bei Geschäften zwischen Unternehmen wird die Dienstleistung am Bestimmungsort als erbracht angesehen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Spanien verkauft Software an ein deutsches Unternehmen. Diese Dienstleistung wird als in Deutschland lokalisiert angesehen.

Bei Geschäften mit Privatpersonen wird die Dienstleistung im Allgemeinen am Bestimmungsort als erbracht angesehen. Allerdings, wenn der Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen weniger als 10.000 € beträgt, wird die Steuer am Ursprungsort erhoben.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Spanien verkauft Online-Buchhaltungskurse an Privatpersonen. Die Privatpersonen haben Zugang zu einer Plattform, über die sie das Kursmaterial erhalten können. Die Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten belaufen sich auf 50.000 €. Da der Schwellenwert von 10.000€ überschritten wird, wird für diese Verkäufe am Bestimmungsort besteuert, das heißt, in den EU-Ländern, in denen die Verkäufe getätigt wurden.

  • Warenlieferungen

Bei Geschäften zwischen Unternehmen wird die Lieferung am Ursprungsort als erbracht angesehen. Allerdings könnten diese Lieferungen von Steuern befreit sein, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Verkäufer muss diese Geschäfte in der Zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen (Formular 349) angeben.
  • Der Käufer muss ein Unternehmer oder Angehöriger der Kategorie: Fachmann „profesional“ sein, der über eine Steueridentifikationsnummer verfügt und diese dem Verkäufer mitgeteilt hat.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Spanien verkauft über seine Website Reinigungsprodukte für Fachleute „profesionales“. Die Verkäufe an Unternehmer aus anderen EU-Staaten, die über eine Steueridentifikationsnummer verfügen, belaufen sich auf 150.000€. Dieser Verkauf wird als innergemeinschaftliche Lieferung betrachtet, für die die Mehrwertsteuerbefreiung gelten kann, vorausgesetzt, dass die Geschäfte in der Zusammenfassenden Meldung (Formular 349) angegeben werden.

Bei Geschäften mit Privatpersonen unterliegen diese der Besteuerung im Ursprungsland, solange die Verkäufe an andere EU-Staaten den Betrag von 10.000€ nicht überschreiten. Wenn dieser Schwellenwert überschritten wird, unterliegen sie der Besteuerung am Bestimmungsort.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Spanien verkauft Privatpersonen Reinigungsprodukte, die an ihre Adresse gesendet werden. Die Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern belaufen sich auf 50.000€. In diesem Fall, da der Schwellenwert von 10.000€ überschritten wird, muss das spanische Unternehmen die entsprechende Mehrwertsteuer für seine Verkäufe in allen EU-Ländern, mit denen es Geschäfte tätigt, entrichten. Diese Zahlung kann über das One-Stop-Shop-System der Union erfolgen, über das Online-Portal der AEAT.

  • Importierte Waren

Bei Fernverkäufen importierter Waren über Plattformen wird die Plattform zum Steuersubjekt, das im One-Stop-Shop-Importregime registriert sein muss.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Wenn die Verkäufe 150€ nicht überschreiten, ist der Import steuerfrei und der Verkauf unterliegt der Steuerpflicht im Bestimmungsland.

Wenn die Verkäufe 150€ übersteigen, ist der Import nicht steuerfrei, und die entsprechende Mehrwertsteuer muss zum Zeitpunkt des Imports entrichtet werden. Der Fernverkauf wird im Mitgliedsstaat lokalisiert, in dem der Transport zum Endkunden erfolgt, und kann nicht in das Import-One-Stop-Shop-Regime (IOSS) einbezogen werden.

Beispiel: Ein Unternehmer mit Sitz in Spanien kauft über eine Website (die im Import-One-Stop-Shop-Regime registriert ist) Hemden im Wert von 40€. Der Hersteller der Hemden befindet sich in Japan. Der Import der Hemden ist von der Mehrwertsteuer befreit. Bei einem späteren Verkauf wird der Verkauf im Bestimmungsland steuerpflichtig sein, wobei die Plattform als Steuersubjekt fungiert.

*Im Falle eines Betrags von 160€ hätte die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Imports entrichtet werden müssen.

 

Abrechnungssystem

  • Formale Verpflichtungen

Das Steuersubjekt muss sich im Modell 035 registrieren lassen, das ab dem ersten Tag des folgenden Quartals wirksam wird. Darüber hinaus müssen periodische Selbstabrechnungen über das Modell 369 durchgeführt werden.

  • Regímenes – anwendbare Regime

    • EU-Außenregelung für die Erbringung von Dienstleistungen

Dies gilt für Unternehmer oder Fachleute, die nicht in der EU ansässig sind und Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbringen.

Sie müssen vierteljährliche Selbstabrechnungen mit einer Aufschlüsselung nach Land und Steuersatz vorlegen.

  • Ausländische Regelung für den Fernabsatz von importierten Waren

Dies gilt für Unternehmer oder Fachleute, die in der EU ansässig sind und durch einen Vermittler Fernverkäufe importierter Waren tätigen.

Sie müssen sich im speziellen Regime identifizieren (für Unternehmen, die ausschließlich in Spanien ansässig sind; für Unternehmen, die in mehreren Ländern ansässig sind, sich aber für Spanien entscheiden; für Unternehmen, die nicht ansässig sind, sich aber für Spanien entscheiden).

Sie müssen vierteljährliche Selbstabrechnungen mit einer Aufschlüsselung nach Land und Steuersatz vorlegen.

  • Unionsregelung

Dies gilt für Unternehmer oder Fachleute, die Dienstleistungen in andere Staaten erbringen oder Fernverkäufe in andere Staaten tätigen, sowie für Plattformen für nicht importierte Waren.

Sie müssen vierteljährliche Selbstabrechnungen mit einer Aufschlüsselung nach Land und Steuersatz vorlegen.

 

 


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