Steuerpflichten Firma in Spanien
Ihr deutscher Steuerberater in Spanien informiert
Spanische SL vergleichbar mit der deutschen GmbH, doch wesentlich günstiger in der Gründung, mit nur 3.000,00 EUR Stammkapital und steuergünstig mit 4% Körperschaftssteuerbelastung und Gewerbesteuerfreiheit bis zu 1.000.0000,00 EUR Umsatz.
Anwendung findet die spanische SL in verschiedensten Bereichen:
- Solarstromproduktion
- Dienstleistungsbereich
- E Commerce
- Mittelständische Tochtergesellschaften in Spanien von deutschen Unternehmen, sei es einer GmbH oder einer GmbH & Co KG.
Unsere Sonderdienstleistung:
Betriebsstättengründung in Spanien unter Berücksichtigung der DBA Vorschriften, selbständig, unselbständig, und die entsprechende Darlegung der spanischen Buchhaltungsergebnisse in deutscher Sprache zum BWA Abgleich mit Quartalsinformationsservice.
Unser Service:
Gründung der spanischen SL, Buchhaltung, Bilanzerstellung, Körperschaftssteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Vertretung in Steuerverfahren vor den spanischen Steuerbehörden und Finanzgerichten, insbesondere in Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren, Steuerprüfungen und deren Rechtsbehelfsverfahren, Steuerbussgeldverfahren und binationale Vollstreckungen von Steuerbescheiden in Deutschland und Spanien.
Sozialversicherungsanmeldungen in Spanien, Erstellung der monatlichen Lohnbögen für die Arbeitnehmer, Lohnbuchhaltung, monatliche Abführung der Sozialversicherungsabgaben in Spanien, Arbeitsvertragsgestaltung, Entsendung von Deutschland nach Spanien (Art.15 DBA) mit den entsprechenden Meldeerklärungen
Abfrage elektronischer Briefkasten: die elektronische Unterschrift ist für alle Unternehmen Pflicht in Spanien. Wir bieten die wöchentliche Kontrolle als Service an.
Erstellung elektronischer Rechnungen in Spanien
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Es wird damit die gesetzliche Regelung aus dem Jahre 2022 in Kraft gesetzt (Ley 18/22, DF8).
Dies gilt für Unternehmen ab 8 Mio EUR Jahresumsatz, ab dem 06.12.2024, jedoch wird allgemein geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 01.07.2025 obligatorisch sein soll. unter 8 Mio EUR Jahresumsatz, ab dem 06.12.2025.
Ausname: bis 6 Mio EUR Jahresumsatz nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem Zeitraum von 36 Monaten, sprich bis zum 06.12.2026.
Für Freiberufler ist die Frist auf 48 Monate verlängert worden, folglich bis zum 06.12.2028.
Der Zweck der Regelung ist, dass die Unternehmen gezwungen sind, Rechnungen für ihre Leistungen zu stellen, die Operationen direkt von der Finanzbehörde erfasst und damit kontrolliert werden können, aber auch zur Vereinfachung der Erfüllung der Steuerpflichten. Es soll auch die Zahlungsweise und Zahlungsfrist erfasst werden und schliesslich eine Säumigenliste von der Finanzbehörde erstellt werden. Es ist noch die Detailregelung durch Ministerialerlass abzuwarten, da bislang Rechnungen ins spanische Ausland nicht zu melden waren.
Ausserdem:
Steuerliche Gestaltung Außensteuerrecht, Niedrigsteuerplanung, ZEC Gesellschaften mit 4% Körperschaftssteuerlast, Zinsschrankenregelungen, Fremdkapitalstrukturen, Outsourcingstrukturen und Auflösungen von spanischen Sls, mit der entsprechenden Abwicklung außergerichtlich oder mittels Insolvenzverfahren.
Prüfung von Gesellschaftsgruppenstrukturen, Verrechnungspreisthematik und Dokumentationspflichten bei verbundenen Geschäften.
- Steuerliche Pflichten der spanischen SL
- Buchhalterische Pflichten – Ankoppelung an deutsche Buchhaltungsvorgaben der Muttergesellschaft
- Aktuelles zur Zinsschrankenregelung in Spanien und Deutschland
Steuerkalender für eine spanische SL bis 6.000.000,00 EUR Jahresumsatz
31.1.xx Abgabetermin der Jahressteuererklärungen in der Umsatzsteuer, Lohnsteuerabzug, und Mietzinsabzug Abgabe des 4. Quartals des Vorjahres zur Umsatzsteuer, Lohnsteuerabzug und Mietzinsabzug
28.2.xx Abgabe der Jahresmeldungen für Geschäfsverhältnisse, die im Vorjahr den Schwellenwert von 3.000,00 EUR Rechnungsvolumen überschritten haben.
20.4. 20.7., 20.10.xx Quartalsmeldungen in der Umsatzsteuer, Lohnsteuerabzug und Mietzinsabzug von zur Zeit 19% von der Bruttomiete.
Exkurs:
Dieser Rückbehalt von 19% muss der Mieter einer Geschäftsimmobilie stets vornehmen. Damit werden monatlich nur 81% der Bruttomiete zzgl. Umsatzsteuer bezahlt und zu den oben genannten Terminen der zurückbehaltene Betrag kumuliert beim spanischen Fiskus auf das Steuerkonto des Vermieters einbezahlt.
25.7.xx Körperschaftssteuererklärung in Spanien
30.11.xx Steuererklärung verbundene Geschäfte
Sondermeldungen:
Wahl der monatlichen Rückerstattung von Umsatzsteuer ist möglich, jedoch ist dann monatlich, statt quartalsweise eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
TIPP:
Bei hohen Anfangsinvestitionen, ist die monatliche Umsatzsteuererklärung zu empfehlen, da ansonsten Wartezeiten von 18 Monaten und länger bis zur Umsatzsteuerrückerstattung ohne Klagemöglichkeit gegeben sind.
Sondermeldungen sind ebenso Infrastat, EU innergemeinschaftliche Lieferungen und bei Solarstromproduzenten die Stromsteuer, die im November abgeführt werden muss.
Die spanische SL ist wie die GmbH in Deutschland bilanzierungspflichtig
Für unseren Buchhaltungsservice erhalten wir monatlich vom Mandanten die Belege, so dass die Buchhaltung stetig auf dem neuesten Stand ist.
Die spanischen Buchhaltungsvorschriften sind wesentlich handelsgesetzlich und im PGC (plan general de contabilidad) geregelt. Dieser PGC – enthält die Buchungskonten Nummerierung und die Definition derselben, jedoch können diese im Einzelfall angepasst werden, sei es der Aktivität des Unternehmens, sei es bei binationalen Gesellschaftsstrukturen zwischen Deutschland und Spanien, an den Buchungskontenrahmen der deutschen Muttergesellschaft.
Neben den allgemeinen Vorschriften, dem Kontenrahmen, Definitionen der Konten, Jahresabschlussvorschriften, enthält der PGC Bewertungsvorschriften, die bei Unternehmenskäufen, Leasingverträgen Solarparkinstallation, Abschreibungen von Solarstromanlagen, Wirtschaftsgütern, Rückstellungen für besondere Risiken (Garantiezusagen), Insolvenzen, Wertberichtigungen von Aktivvermögen, Inventar, Finanzierungsanfragen, etc von erheblicher Bedeutung sind.
Der Jahresabschluss beinhaltet die Bilanz, GuV und die Lagebeschreibung (Memoria)
Im spanischen Handelsgesetzbuch ist die Pflicht der Erstellung von Handelsbüchern und Jahresabschlüssen normiert, ergaenzt durch die Normen des Kapitalgesellschaftsgesetzes.
Abgabetermine: 30.3.xx Handelsbücher, 30.6.xx Jahresabschluss
Unser Sonderservice:
Analytische Buchhaltung nach Kostenstellen und Unterscheidung verschiedener Produktionsstätten.
Einführung der Zinsschrankenregelung in Spanien
Im März 2012 wurde die Zinsschrankenregelung in Spanien eingeführt und damit Deutschland gefolgt, um die durch Fremdkapitalfinanzierungen (Darlehen) erzeugten steuermindernden Zinslasten in der Abzugsfähigkeit in Spanien zu begrenzen.
Vom spanischen Gesetzgeber wird erwartet, dass hierdurch das Körperschaftssteueraufkommen erhöht wird und die Eigenkapitalfinanzierung anstelle der Fremdkapitalfinanzierung an Bedeutung gewinnt.
Bis zu 1 Millionen EUR im Konzern ist die Zinsschrankenregelung nicht anwendbar. In Deutschland beträgt die Grenze 3 Millionen EUR.
Zudem gilt in Spanien die Rückausnahme bei sogenannter schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung, um auch unter 1 Millionen EUR auf die Zinsschrankenregelung zuzugreifen. Besteht die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mit mehr als 20%, darf der Nettozinsaufwand 10% des gesamten Zinsaufwandes der Tochtergesellschaft für Fremdkapital nicht übersteigen, sonst greift die Zinsschrankenregelung auch für nicht konzerngebundene Gesellschaften.
Unter dem Begriff des Konzerns werden Gesellschaftsgruppen bezeichnet, die zu einander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, die die Kontrolle aller Gesellschaften der Gruppe zentral ermöglicht.
Zu beachten ist, dass in Spanien die Zinsschrankenregelung nur auf das Körperschaftssteuerrecht Anwendung findet und nicht auf Unternehmen, die nur einkommensteuerpflichtig, aber nicht körperschaftssteuerpflichtig sind, so sind GBRs in Spanien nur einkommensteuerpflichtig, aber eine spanische KG durchaus körperschaftssteuerlichtig, im Gegensatz zu Deutschland.
Ist die Zinsschrankenregelung in Spanien anzuwenden, gilt:
Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben.
Spanien: Bis zu 30% des operativen steuerlichen Gewinns als Betriebsausgabe abzugsfähig und der Restbetrag als Verlustvortrag in den folgenden 18 Geschäftsfjahren. Berechnungsgrundlage – Operative steuerliche Gewinn: Buchhalterische Gewinn bereinigt um Abschreibungen, Subventionen, Sachanlagevermögenverkaufsergebnisse
Deutschland: Limit 30% von der EBITDA ohne zeitliche Beschränkung in Zukunft als Verlustvortrag abzugsfähig.
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