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ZEC Investition Befreiung durch erhöhte Arbeitsplatzschaffung

die Voraussetzungen sind:

 

  • Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Investitionspflicht gelten als erfüllt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

     

    1. Wissensintensive Tätigkeit.
    2. Tätigkeit im Zusammenhang mit vorrangigen Sektoren.
    3. Humanressourcenintensive Tätigkeit.
  • Damit die Investitionsfreistellung gewährt werden kann, müssen mindestens sechs Arbeitsplätze auf den Hauptinseln und vier Arbeitsplätze auf den Nicht-Hauptinseln geschaffen werden.
  • Als Arbeitnehmer gilt eine Person, die im Rahmen eines gewöhnlichen oder besonderen Arbeitsvertrags beschäftigt ist, mit Ausnahme der Geschäftsführer des Unternehmens, und zwar auf Vollzeitbasis und während des gesamten Kalenderjahres. Bei Teilzeit-, Zeitarbeits-, befristeten oder sonstigen Verträgen werden sie im Verhältnis zur vollen Arbeitszeit während des gesamten Kalenderjahres berechnet.

Wissensintensive Tätigkeit

 

Als wissensintensive Tätigkeiten gelten

  • Tätigkeiten, die in der Kanarischen Sonderzone von Unternehmen ausgeübt werden, die den Status eines innovativen kleinen und mittleren Unternehmens (KMU) haben, wenn sie Tätigkeiten ausüben werden, die zur Zuerkennung des Status eines innovativen KMU geführt haben, oder die sich aus diesen Tätigkeiten ableiten oder mit ihnen verbunden sind.
  • Die in der Kanarischen Sonderzone ausgeführten Tätigkeiten, die zur Verleihung des Siegels für innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen. Zu diesem Zweck muss die Planung der Maßnahmen, die zur Verleihung des oben genannten Siegels führen, im Antrag angegeben werden.
  • Die in der Kanarischen Sonderzone durchgeführten Maßnahmen, deren Haupttätigkeit unter die Abteilung 72 Forschung und Entwicklung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft (NACE) fällt, gemäß der Liste der ZEC-Tätigkeiten.

 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorrangingen Sektoren

 

Als Tätigkeiten, die sich auf vorrangige Sektoren beziehen, gelten solche, deren Hauptgegenstand in Abschnitt J Information und Kommunikation der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Liste der ZEC-Tätigkeiten im Anhang zum Gesetz 19/1994 enthalten ist. Informations- und Kommunikationstätigkeiten: https://www.ine.es/daco/daco42/clasificaciones/cnae09/notas.pdf (Seite 117)

Humanressourcenintensive Tätigkeiten

Die Mindestinvestition kann auf folgende Beträge reduziert werden, wenn die Zahl der zugesagten Arbeitsplätze zehn übersteigt:

 

Auf den Hauptinseln:

– 60.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens zehn Arbeitnehmern.

– 40.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens fünfzehn Arbeitnehmern.

– 20.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens zwanzig Arbeitnehmern.

– Keine Mindestinvestition für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens 25 Arbeitnehmern.

 

Auf den Nicht-Hauptinseln:

 

– 30.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens sechs Arbeitnehmern.

– 20.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens acht Arbeitnehmern.

– 10.000 Euro für Tätigkeiten mit einer Verpflichtung zur Beschäftigung von mindestens zehn Arbeitnehmern.

– Keine Mindestinvestition für Tätigkeiten mit einer Beschäftigungsverpflichtung von mindestens zwölf Arbeitnehmern.

 

Beachten Sie:

 

Die in der Verpflichtung genannten Arbeitsplätze müssen innerhalb der Fristen, die in den Verordnungen zur Einhaltung der Mindestbeschäftigungsanforderungen festgelegt sind, besetzt werden und mindestens drei Jahre lang erhalten bleiben.

 

SERVICEPAKET LEGALIUM ZEC

 


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