Steuererklärung Firma Spanien
verbundene Geschäfte – Steuerprüfung
Während einer Steuerprüfung wird eine von der Regelung für Verrechnungspreise bei verbundenen Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen abgeleitete Wertberichtigung vorgenommen.
Obwohl die Bussgeldvorschriften für die Dokumentationspflicht für diese Art von Transaktionen nicht anwendbar ist, da die Gegenleistung für die in der Steuerperiode getätigten Rechtsgeschäfte einen Marktwert von 250.000 Euro nicht übersteigt, wird das rechtswidrige Verhalten nach der in den steuerlichen Verfahrensvorschriften festgelegten allgemeinen Regelung (spanische Abgabenordnung LGT Art.191) mit einem Bussgeld belastet.
Das oberste Gericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Anwendung der Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung als allgemeine Normen, der Pflicht des Gesetzgeber genüge tut, dass Bussgelder stets falltypisch vom Gesetzgeber geregelt werden müssen, so dass der Steuerpflichtige die Konsequenzen seiner Handlung vorwegsehen kann.
Das oberste spanische Gericht hat dies bejaht, mit der Begründung, dass in dem Falle, dass durch die rechtlich fehlerhafte Bewertung dem spanischen Finanzamt durch eine niedrigere Steuerzahlung ein Schaden entsteht, dass damit auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Bussgeldvorschriften gerechtfertigt sind.
Im Umkehrschluss, sollte es durch die falsche Festsetzung der Verkehrswerte zu keiner Steuerlastminderung kommen, dann kann auch kein Bussgeld verhängt werden.
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