
Körperschaftssteuer aktuell 2019/2020
Aktuell 07.07.2020:
Die spanische Körperschaftssteuererklärung für alle spanischen SLs (GmbH) ist für das Kalenderjahr 2019 jetzt bis zum 25.07.2020 abzugeben. Es gibt keine Fristverlängerung wegen der Corona Krise.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind normalerweise juristische Personen: SL (GmbH), SA (Aktiengesellschaften) etc.
HINWEIS: Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociedades civiles) sind nunmehr körperschaftssteuerpflichtig.
Steuerbefreiungen
Steuerbefreit sind juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw ohne gewerbliche Tätigkeit.
Fluggesellschaften oder auch Schiffahrtsunternehmen können im Rahmen von gegenseitigen binationalen Abkommen steuerfrei sein.
Besteuerungszeitraum
Normalerweise ist das Kalenderjahr auch gleichzeitig das Geschäftsjahr und damit der Besteuerungszeitraum. Doch es gibt Sektoren, wie der Tourismus, Reisesektor, Hotelgewerbe, die das Geschäftsjahr traditionell am 31.10. enden lassen.
Fälligkeit der Körperschaftssteuer einer spanischen SL
31.12.xx
Das Gesetz setzt die Fälligkeit bei Abweichungen des Geschäftsjahres auf die ersten 25 Tagen nach Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres.
TIPP: Bei Auflösungen von einer spanischen SL, die heutzutage gerade bei Vermögenshaltungsgesellschaften wegen der strikten deutschen BFH Rechtsprechung häufig vorkommt, beginnt die 6 Monatsfrist für die Steuererklärung in der spanischen Körperschaftssteuer nach Eintragung der Auflösung der SL im Handelsregister.
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage = Einnahmen – Ausgaben – Verlustvortrag
Steuerspar TIPP: In Spanien ist der niedrigste Besteuerungsort die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, Lanzarote), da es die sogenannte RIC gibt. Die RIC erlaubt eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage von bis zu 90% im Sinne einer Ansparrückstellung mit Investitionspflicht in das spanische Unternehmen auf den Kanarischen Inseln.
Besonderheit Vermögenshaltungsgesellschaft: Diese Gesellschaft hat mehr als 50% Immobilienvermögen und ist nicht gewerblich aktiv.
Mit der Rechtsprechung vom 04.09.2015 ist auch bei diesen Vemögenshaltungsgesellschaften der Ausgabenabzug möglich, obgleich nicht gewerblich tätig.
Ausgaben (Gastos)
Bei jeder Steuerprüfung werden die Ausgaben, die gewinnmindernd sind, geprüft. Ausgaben werden in der Regel durch Rechnungen nachgewiesen, aber die Ausgaben können auch anderweitig nachgewiesen werden (Art. 106.4 LGT)
Sonstige Minderungsoptionen der Besteuerungsgrundlage
a. Immaterielles Aktivvermögen (patent box)
b. Kapitalrückstellung
Steuersatz
Steuersatz allgemein: 25%
Ermässigter Steuersatz von 15% in den ersten beiden Steuerjahren einer neu gegründeten spanischen SL mit Gewinn und ohne Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe. Es wird hervorgehoben, dass es sich um eine neue gewerbliche Aktivität handeln muss.
Positives Beispiel: Zwei Toningenieure sind freiberuflich tätig und gründen mit der gleichen Aktivität eine spanische SL – hier ist die Steuervergünstigung von 15% anzuwenden.
Negatives Beispiel: Ein Ehepaar betreibt ein Restaurant und nach dem der Inhaber in Rente geht, wird das Restaurant an eine SL verkauft, die den Kindern gehört, wobei der Inhaber noch 30% Anteile hält, dann soll die Steuervergünstigung von 15% nicht greifen, da keine NEUE gewerbliche Aktivität vorliegt.
Ermässigter Steuersatz von 4% von ZEC Unternehmen auf den Kanarischen Inseln
Direkte Minderung der Steuerzahllast
Steuerzahlung im Ausland und Anrechnung nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
Steuerliche Subvention von bestimmten gewerblichen Aktivitäten (Filmproduktion u.a.)
Steuererklärungsmodelle
Modell 200 – Körperschaftssteuererklärung Spanien
Modell 220 – Körperschaftssteuererklärung Spanien für Unternehmensgruppen
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