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Vermögensgesellschaft – Pflichten, Risiken

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Spanische SL -GmbH aktuell 2021: Jahresabschluss

Jahresabschluss Hinterlegung, Bilanzen ordnungsgemäß und fristgemäß erstellen

Ab dem 01.02.2021, tritt die teilweise Reform der spanischen Buchhaltungsnormen in Kraft. Es soll der Unart ein Ende gesetzt werden, dass die Jahresabschlüsse einer spanischen SL nicht im Handelsregister ordnungsgemäß hinterlegt werden und damit die Vermögenslage der spanischen SL verschleiert wird, aber auch Geldwäsche betrieben wird.

Schliesslich gibt es noch den SL Inhaber, der sich die Löschungskosten sparen wollene und die SL inaktiv ohne hinterlegten Jahresabschluss im Handelsregister lassen.

Bislang hatte die Finanzbehörde nach 3 Jahren nicht hinterlegtem Jahresabschluss, die spanische Steuernummer entzogen.

TIPP:

Beim Immobilienkauf mittels einer SL oder einem Anteilskauf, ist stets zu prüfen, dass die Steuernummer der SL aktiv ist und alle Bilanzen oOrdnungsgemäß hinterlegt sind. Ansonsten kann die SL keine Immobilie verkaufen, da sie nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen darf.

Nunmehr werden empfindliche Bussgelder verhängt.

Fehlende Hinterlegung Handelsbücher, Jahresabschluss: 0,5 ‰ des Aktivvermögens + 0,5 ‰ des letzten steuerlichen erklärten Umsatzes.
Fehlende Koerperschaftssteuererklaerung: 2% vom Stammkapital

Eine spanische SL muss bis zum 31.7. des Folgejahres den Jahresabschluss im Handelsregister hinterlegt haben.

Die Körperschaftssteuererklärung ist bis zum 25.7. einzureichen.

Die Handelsbücher werden schon bis zum 30.4. beim Handelsregister eingereicht.

Nutzen Sie unseren Service der Aktualisierung der Handelsbücher, Jahresabschlüsse und rückständigen Körperschaftssteuererklärungen.

 

Die häufigsten Probleme bei Vermögenhaltungsgesellschaften in Spanien, sogenannte sociedades patrimoniales, entstehen durch fehlende ordentliche steuerliche und rechtliche Pflege dieser Gesellschaftskonstruktionen.

Das Urteil vom BFH vom 12.06.2013 hat dem Grunde nach nichts Neues ergeben, jedoch ist positiv zu beurteilen, dass viele Inhaber von spanischen Sls, sich erstmals nach Jahren wieder mit der Bilanz Ihres Unternehmens auseinandergesetzt haben.

In der Praxis häufig, werden die spanischen Sls von Ihren Inhabern völlig vernachlässigt in Rechts- und Steuerfragen behandelt und dies hat der BFH (deutsche Bundesfinanzgericht) zum Anlass genommen, dass Thema der verdeckten Gewinnausschuettung für deutsche Inhaber mit deutscher unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Besteuerungsgrundlage in der deutschen Einkommensteuer.

Wer mittels einer spanischen SL eine hochwertige spanische Immobilie auf Mallorca hält und diese selbst nutzt, der muss diese Nutzung versteuern, wenn er nicht ordentlich die Miete für die Nutzung an die spanische SL zahlt. Der Ansatz ist korrekt, da die SL eine selbständige Vermögenseinheit – juristische Person – ist, wenngleich zu Unverständnis führt, dass der Inhaber der SL auch meist der Alleinnutzer ist, praktisch die spanische SL zum Vermögen des Nutzers gehört.

Der Inhaber der spanischen SL müsste keine Miete zahlen, wenn er selbst, direkt, die Immobilie in seinem Privateigentum hätte. Diese Annahme ist jedoch ein Trugschluss, da in Spanien auch die Eigennutzung von Immobilien versteuert werden muss.

Hier greift die Besteuerung nach dem Katasterwert, 2% davon, ist zur Zeit (Jahr 2021) mit 19% zu besteuern.

 

Um Probleme mit den deutschen und spansichen Finanzbehörden zu vermeiden empfehlen wir folgende Massnahmen

  1. Regelmässige Buchhaltung und jährliche Bilanzerstellung zur Vermeidung der Entziehung der Steuernummer (CIF) der SL.
  2. Eigennutzung und Fremdnutzung der Immobilie sind durch Mietverträge zu dokumentieren, um die Vermutung der verdeckten Gewinausschüttung zu vermeiden.
  3. Darlehen der Gesellschafter sind mit Darlehensverträgen zu dokumentieren, um Zinslasten zu regulieren.
  4. Unterkapitalisierung durch fehlende Kapitalerhöhung und Zinslasten durch Darlehen – durch Kapitalerhöhung und buchhalterische Sanierung regulieren.
  5. Regelmässige Steuerklärungen für Zinszahlungen auf Einkommensteuerebene des Gesellschafters

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