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ADVANCE LEGALTAX SOLUTION SL

 

Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

GmbH Co KG Spanien – Steueroptimierung

 

Niedrigbesteuerung Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura etc.)

 

Stand: 08.04.2019

Nach dem Art.5 und Art.7 des deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird die Betriebstätte in Spanien nur in Spanien wie eine spanische SL (GmbH) besteuert, aber nicht in Deutschland.

Die deutsche GmbH Co KG gründet eine Niederlassung in Spanien, sei es auf Mallorca, Ibiza, Barcelona oder Madrid. Die Betriebsstättengewinne werden in Spanien endbesteuert und unterliegen in der deutschen KG nicht mehr der Besteuerung in Deutschland.

Steuervorteil Betriebsstätte auf den Kanarischen Inseln

Kann man einen weiteren Steuervorteil erlangen, wenn die Betriebstätte auf den Kanarischen Inseln (Fuerteventura, Teneriffa, Gran Canaria etc) liegt?

Der Steuersatz für ausländische Betriebsstätten richtet sich nach dem spanischen Körperschaftssteuergesetz: Es gilt der allgemeine Steuersatz von 25% und in den ersten beiden Jahren nach Gründung 15%.

Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, La Palma) gibt es weitere Steuererleichterungen.

A. RIC: Ansparrückstellung

Hier können jedes Jahr bis zu 90% Rückstellungen von der Besteuerungsgrundlage geschaffen werden, die dann in den nächsten 4 Jahren in die Betriebsstätte investiert werden müssen. Die Rückstellung führt zur Steuerminderung, so dass eine effektive Besteuerung bei 4% Körperschaftsteuer liegt.

Bei der RIC gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Sektoren, so ist die RIC auch in der Immobilienbranche (Projektentwicklung, Makler) oder touristische Vermietung, Hotelsektor, (turismo rural) möglich.

B. ZEC – Zona Especial Canarias

Ein weiteres Steuersparmodell ist die Nutzung des besonderen Steuerprinzips der ZEC.

Es findet eine Körperschaftsbesteuerung von 4% statt: soweit die Besteuerungsgrundlage von 1.8 Mio EUR Umsatz nicht überschritten wird und auf Teneriffa oder Gran Canaria, 5 Arbeitsplätze geschaffen und gehalten werden und 100.000 EUR in den ersten beiden Betriebsjahren investiert werden.

Auf den sogenannten kleinen Inseln wie Fuerteventura oder La Gomera sind es nur 3 Arbeitnehmer und 50.000 EUR Investition.

Zu beachten ist, dass weder der Hotelsektor noch die Immobilienbranche erlaubt sind, sehr wohl aber Biotechnologie, Grosshandel international mit Lagerhaltung ausserhalb der Kanarischen Inseln, Solarstromproduktion, Windenergie, Outsourcing, Software Engineering, Informatiksektor, Unternehmensberater etc

Beratung und Betreuung durch LEGALIUM und ADVANCE LEGALTAX SOLUTIONS und dem Steuerberater D. Luickhardt.

 

Jede Firmengründung bzw Betriebsstättengründung in Spanien bedarf einer

  1. Deutschen Beratung in Spanien
  2. Gemeinsamen Erarbeitung der Voraussetzungen im Einzelfall
  3. Vorbereitung und Durchführung der Firmengründung in Deutschland (GmbH Co KG) und in Spanien (Establecimiento permanente – Sucursal – Betriebsstätte).

Für Spanien ist insbesondere erforderlich

Spanische Steuernummer (NIF) für die GmbH, KG und die Kommanditisten.

Unser Service

Wir besorgen Ihnen diese Steuernummern in 15 Tagen nach Erhalt der Originalen Vollmacht mit Handelsregisterauszug.

Nach Erlangung der Steuernummern bereiten wir die Gründung der Betriebsstätte in notarieller Urkunde vor.

Danach erfolgt die steuerliche Erklärung der Gründungsurkunde und die Eintragung in das spanische Handelsregister.

Betreuung nach der Gründung

  1. Dauerhafte Betreuung in Deutschland durch einen fachkundigen Steuerberater und durch D. Luickhardt in Spanien.
  2. Laufende Buchhaltung + Bilanzierung + Erledigung aller Steuererklärungen und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Lohnabrechnungen, Sozialvesicherung etc.)

Hervorzuheben ist, dass die Betriebsstätte in Spanien eine eigene spanische Steuernummer hat und folgende Steuerpflichten.

Steuerpflichten der Betriebsstätte in Spanien

Quartalsmeldungen in der Umsatzsteuer (IVA, IGIC auf den Kanarischen Inseln), Lohnsteuerabzug, Steuerrückbehalt bei Anmietung von den Geschäftsräumen.

Jahresmeldungen in der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Rückbehalt und Dritterklärungen für Geschäftsverhältnisse über 3.005 EUR.

Jährliche Körperschaftsteuererklärung – bis zum 25.Juli XX und die entsprechenden Vorauszahlungen im April, Oktober und Dezember.

Abgebe des Jahresabschlusses bis zum 31.7.XX.

Lohnbögenerstellung und Abführung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge.

Kontrolle der elektronischen Zustellbox bei den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden in Spanien.

Laufende Buchhaltung nach den spanischen Bilanzierungsvorschriften (PGOU) und unser Kanzlei Service der deutsch-spanischen Betreuung in Buchhaltungsfragen.

Rechtlicher Hintergrund

  1. DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN SPANIEN DEUTSCHLAND – STAND 2019

    Art. 5 Betriebsstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Art. 7 Unternehmensgewinne (Art. 7 und Art. 14 MA)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Im deutschen Steuerrecht ist der Art.15 ESTG zu beachten und die gewerblich tätige Betriebsstätte in Spanien.
Art.34 c und 34 d) für Ausländische Einkünfte

In der spanischen Steuergesetzgebung ist nach Art.31 L19/1994 bei der ZEC hervorzuheben, dass Betriebsstätten zulässig sind, ebenso in der sogenannten RIC.

Bei der ZEC muss es sich um eine neue Betriebstätte handeln.

In der ZEC muss eine Aktivität ausdrücklich zulässig und genehmigungsfähig sein. Fragen Sie uns an und wir prüfen, ob Ihre Aktiivät in der ZEC zulässig wäre.

Interessant sind Call Center, Altenheime und Betreutes Wohnen, Softwareentwicklung, Unternehmensberatung, Reisebüro, Lizenzvergabe, Filmproduktion, Telekommunikation, Personentransport, Airlines, Outsourcing, etc.

Der Art.9.3. RD 1065/2007, Art. 22.2. RGGL reguliert die Besteuerung der spanischen Betriebsstätte von der Erstanmeldung an und es besteht Körperschaftssteuerpflicht.

 

 

 


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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

Telefon: 0034 922 788 881

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