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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Verein Spanien – Cannabis Anbau

Stand: 27.06.2019

 

Service Advance Legaltax Solution

 

Vereinsgründung, Buchhaltung und Erfüllung der Steuerpflichten in Spanien eines ausländischen oder auch spanischen Vereins. Genehmigungsverfahren in Spanien Cannabisanbau, Moringaanbau, Bio Technologie, Recycling im ZEC und Niedrigsteuergebiet Gran Canaria, Teneriffa.

Der spanische Verein ist eine juristische Person, der mit 3 Vereinsgründern und einem Vorstand gegründet werden kann.
Die steuerlichen Vorteile bis hin zur Steuerbefreiung sind gegeben, wenn er bestimmte gemeinnützige Zwecke verfolgt, darunter auch die Forschung im CBD Bereich und der Cannabis Pflanze zur Anwendung im medizinischen Bereich.

Die medizinische Nutzung der Cannabis Pflanze hat sich durchgesetzt und auch der Mangel an Anbauflächen, so dass auch Spanien die Genehmigungsverfahren beschleunigen und vereinbaren wird.

Wenn jetzt mit einem Verein der Forschungszweck in den Mittelpunkt gestellt wird, dann dürfte in Spanien und den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, La Gomera, La Palma) unter guten klimatischen und steuerlichen Gesichtspunkten der Anbau der Cannabis Pflanze lukrativ sein.

Spanischer Verein im Überblick

Entscheidend für die steuerliche Befreiung ist die Handlung im Rahmen des Vereinszweckes und unter den gesetzlichen Begrifflichkeiten

  1. ohne Gewinnerzielungsabsicht
  2. gemeinnützig / utilidad publica

Ausländische, nicht spanische Vereine, müssen in Spanien eine Betriebsstätte gründen und sich im nationalen und regionalen Vereinsregister registrieren , um die steuerlichen Vorzüge in Spanien zu erlangen, von der Steuerbefreiung beim Immobilienkauf bis hin zur Freistellung von Einnahmen aus Vermietung etc.

Für die Registrierung von Außenstellen in Spanien müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden

  1. Antrag, der an das Allgemeine Technische Sekretariat des Innenministeriums, Nationales Vereinsregister
  2. Protokoll der Sitzung der zuständigen Stelle oder deren Bescheinigung, unterzeichnet von den Personen, die den ausländischen Verein vertreten, dass in Spanien ein Sitz gegründet wird
  3. Spanische Steuernummer des ausländischen Vereins
  4. Satzung oder ähnliche Dokumente, die die Organisation und das Funktionieren des Vereins regeln

 

Steuerpflichten eines Vereins in Spanien

Vereine sind verpflichtet, die Körperschaftsteuererklärung einzureichen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes 27/2014 müssen alle juristischen Personen die Körperschaftsteuer einreichen. Dazu gehören auch gemeinnützige Einrichtungen, die daher buchführungspflichtig sind.

Nur Organisationen, die die folgenden Anforderungen erfüllen, sind von der Steuer befreit

  • Einkommen übersteigt nicht 75.000 Euro.
  • Die nicht-befreiten Einnahmen dürfen 2.000 Euro nicht überschreiten.
  • Alle freigestellten Einkünfte unterliegen dem Rückbehalt.

 

Körperschaften, Stiftungen oder Vereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, besteuern Spenden und erhaltene Beiträge mit dem allgemeinen Steuersatz (25%), während der Spender dagegen keinen Steuervorteil hätte.

Damit ein Verein nach dem Gesetz 49/2002 gefördert werden kann, muss er zuvor als gemeinnütziges Unternehmen anerkannt worden sein.

Aufstellung der eingegangenen Spenden

Dies ist eine weitere informative Erklärung, zu der nur Unternehmen verpflichtet sind, die unter die im Gesetz 49/2002 enthaltene besondere Steuerregelung fallen.

 

Mitwirkungspflichten – Prinzip der autoliquidacion

Abgesehen von anderen Steuern (IBI, Zulassungssteuer, Sondersteuer auf Kohlenwasserstoffe, Dokumentensteuer), die ohnehin schon erhoben werden, wenn eine Steuerpflicht besteht, bestehen Verpflichtungen, bei denen es der Verein ist, der den zu zahlenden Betrag berechnen muss, und die Initiative ergreifen muss, die Steuererklärung einzureichen und den entsprechenden Betrag zu begleichen.

 

Spanische Gewerbesteuer (IAE)

Vereine sind für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit und von dieser Steuer befreit, sofern der Nettoumsatz 1 Million Euro nicht übersteigt.

Es ist jedoch der Verein, der diese Freistellungssituation durch die Registrierung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Finanzbehörde mitteilt.

 

Spanische Umsatzsteuer (IVA) – Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) IGIC

Die Vereine sind in jedem Fall verpflichtet, die Steuern auf die von ihnen getätigten Einkäufe zu zahlen. Bei nicht steuerfreigestellten Rechtsgeschäften sind sie verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt zu zahlen. Die Vorsteuer kann von diesem Betrag abgezogen werden.

 

 

Zusammenfassung der spanischen Steuerpflicht eines Vereins:

Verein

Voraussetzungen

Steuerpflicht

Vereine OHNE Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Das Gesamteinkommen übersteigt nicht 75.000 Euro

Die Einkünfte, die den nicht freigestellten einbehaltenen Einkünften entsprechen, 2.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Alle nicht freigestellten Einkünfte unterliegen dem Einbehalt.

keine Steuerpflicht

Vereine OHNE Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die oben genannten Voraussetzungen sind nicht oder teilweise nicht erfüllt.

Alle Einkünfte müssen erklärt werden, obwohl einige oder alle befreit sind und Einkuenfte ausserhalb des Vereinszweckes sind mit 25% zu versteuern.

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Sonderregelung des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung für gemeinnützige Körperschaften und über Steueranreize.

Dass sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Steuerbefreit im Rahmen des Vereinszwecks

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Sonderregelung des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung für gemeinnützige Körperschaften und über Steueranreize.

Dass sie die oben genannten nicht Bedingungen erfüllen.

Alle Einkünfte müssen steuerlich erklärt werden, obwohl einige oder alle befreit sind.
Steuersatz 10%


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Geschäftssitz: C.C.Parque Santiago VI, local 2

38650 Los Cristianos, Teneriffa

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