Elektronische Rechnung – Pflicht in Spanien ab dem 01.07.2025
Stand: 28.10.2024
In Deutschland ist die elektronische Rechnung schon ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Der Empfänger kann seine Akzeptanz nicht verweigern. Dagegen wird in Spanien die Verpflichtung für spanische Unternehmen, insbesondere für die spanische GmbH (SL), Selbständige (autonomos), Freiberufler (Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater), ab dem 01.07.2025 beginnen und der Empfänger könnte sich weigern, eine elektronische Rechnung zu empfangen. Jedoch kann jede Weigerung Bussgelder nach sich ziehen.
Bussgelder in Spanien:
150 EUR bis 6000 EUR wegen fehlerhafter Buchhaltung oder nicht korrekter oder verzögerter Rechnungsstellung
In Deutschland gibt es noch Übergangszeiten, so dass im Grunde nach bis Ende 2026 Papierrechnungen weiterhin versendet werden könnten. Erst ab dem 01.01.2028 gibt es die ausnahmslose Verpflichtung zur Ausstellung und Akzeptanz von Elektronischen Rechnungen im Nationalgebiet von Deutschland.
Was ist eine elektronische Rechnung?
Bislang hat man Rechnungen generiert und als PDF dem Kunden versendet. Dies ist keine elektronische Rechnung im Sinne der EU Verordnung 2014/55.
Ausnahme: Wenn die PDF Rechnung mit einer einer elektronischen Unterschrift versehen oder mit dem System EDI versendet wurde.
TIPP elektronische Rechnung Spanien:
Vorerst sind E-Rechnungen nur im B2B Verkehr auszustellen und nicht international.
TIPP:
Schliesslich sind alle Originalbelege in einer Cloud oder sogar im selben Buchhaltungsprogramm online verfügbar und können im Original gespeichert werden. Die Papierarchivierung fiele weg.
Anwalts TIPP Spanien:
Schnelleres Inkasso = Rechtlicher Vorteil der elektronischen Unterschrift. Wenn Rechnungssteller und Empfänger einverstanden sind, können E-Rechnungen als Vollstreckungstitel gelten, sprich man muss keine Zahlungsklage oder Mahnverfahren mehr bei Gericht einreichen.
Die elektronische Rechnung ist normalerweise ein Datensatz, dies bedeutet:
Aussteller der E-Rechnung benötigt eine elektronische Unterschrift (firma electronica), obligatorisch für alle SLs und eine Software wie XML CII, UBL, Edifact, FaCe, FacturaE oder EDI, zur Erstellung, Versendung und Aufbewahrung. Er haftet dafür, dass die genutzte Software zugelassen ist.
Unser Kanzlei Service:
Wir bieten in Spanien für unsere Buchhaltungskunden die Ausstellung der Rechnung an, so dass der Unternehmer die Software nicht anschaffen muss.
Empfänger der Rechnung (Selbständiger oder Unternehmen) benötigt eine Software, so dass die E-Rechnung sichtbar wird und er diese aufbewahren kann, für mögliche Steuerprüfungen. Aus diesem Grunde muss der Empfänger der E-Rechnung bestätigen, dass er die E-Rechnung akzeptiert, da seine Software kompatibel sein muss, mit der Software des Ausstellers der E-Rechnung.
Besonders in Spanien ist das E-Reporting. Damit kommuniziert der Rechnungsempfänger, wann er die Rechnung bekommen hat, teils oder ganz bezahlt hat, oder die Rechnung zurückgewiesen hat.
Die elektronische Rechnung darf nur ausgestellt werden, wenn der Empfänger über die elektronische Rechnungsstellung informiert wurde und diese akzeptiert und die Übertragung muss mit elektronischer Unterschrift oder via EDI erfolgen.
Die E-Rechnung hat folgende Grundvoraussetzungen, wie Lesbarkeit, Authentitätsausweis, Unveränderbarkeit des Rechnungsinhalts. Im übrigen muss der Inhalt der Rechnung identisch sein, mit der einer gewöhnlichen Papierrechnung.
Inhalt von Rechnungen
- Laufende Nummer mit Serie.
- zudem müssen verschiedene Serien angelegt werden; bsp korrigierende Rechnungen haben eine eigene Seriennummer.
- Ausstellungsdatum (Rechnungsausstellung und nicht das Leistungsdatum)
- Namen des Rechnungsausstellers, Unternehmensbezeichnung und des Rechnungsempfängers, Anschriften
- Steuernummer (NIF) des Ausstellers
- Steuernummer (NIF) des Empfängers. WICHTIG: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen muss die UST ID auf deren Wirksamkeit geprüft und aufgesetzt werden.
- Leistungsbeschreibung zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage in der Umsatzsteuer, Nettopreis pro Einheit
- Umsatzsteuersatz
- Umsatzsteuerausweis in Euro
- Datum der Leistung und Zahlung
- Grund für eine Umsatzsteuerbefreiung
- Angabe für Umkehr der Steuerlast (reverse on charge) im EU Verkehr
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