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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Unternehmenskauf in Spanien

Unser Service:

Due Diligence, Vertragsgestaltung zweisprachig, langfriste Betreuung in Steuer & Recht in Spanien

Zeiten der Krise sind eine gute Ausgangslage Konkurrenzunternehmen oder auch innovative mittelständische Unternehmen in Spanien zu erwerben. Sei es in Sektoren wie der Solarmodulherstellung, e commerce, Ingenieurwesen, Bauunternehmen, Fahrzeugtechnik (Baumaschinen), aber auch Klimatechnik u.a.

Man unterscheidet beim Unternehmenskauf zwischen dem ASSET DEAL oder auch dem SHARE DEAL.

  • Asset Deal: Das spanische Unternehmen ist in Bezug auf Sachen, Rechte und sonstige Vermögenswerte der Kaufgegenstand.
  • Share Deal: Im Gegensatz zum Asset Deal, werden hier nur Beteiligungsrechte erworben.

Zu beachten ist in Spanien insbesondere die Nachfolgehaftung, in Bezug auf arbeitsrechtliche Verbindlichkeiten, Steuernachzahlungen, aber auch die Produkthaftung ist nicht zu vergessen.

Der Asset Deal ist regelmässsig vorzugswürdig, wenn die unternehmerische Haftungsstruktur, Altverbindlichkeiten und laufende Vertragsbeziehungen nicht klar und deutlich, abschliessend geklärt werden können. Die Haftung ist dann ausdrücklich mi Innenverhältnis auf den Verkäufer zu legen und mi Aussenverhältnis den Unternehmenskundenstamm die Übernahme zu kommunizieren. Abweichend von der gesetzlichen Lage und den Gewährleistungsvorschriften, werden zudem vom Verkäufer verschiedene subjektive als auch objektive Garantien verlangt.

TIPP:

Die Garantienvereinbarungen sollten selbständig und verschuldensunabhängig formuliert und vereinbart werden.

Zu beachten ist die Festlegung der Garantiezeit, und dass sie erst beginnt, wenn ein vollständiger Einblick in das gekaufte Unternehmen besteht, also zwischen der Phase – Vertragsschluss (signing) und dessen Vollzug (closing).

In Spanien wird meist mit einem Vorvertrag privatschriflicher Natur (precontrato) und dann der Vollzug mit einer notariellen Kaufurkunde (escritura de compraventa de la actividad empresarial o de las participaciones) durchgeführt.

Problematisch ist meist, dass der Verkäufer stets vorträgt, dass er keine Risiken kennt. Bei späteren Rechtsstreitigkeiten wird dann oft diskutiert, ob der Verkäufer „diese Risiken hätte kennen müssen“. Dieser Sorgfaltsmasstab ist schon bei der Vertragsgestaltung mi Vertragstext anzulegen, so dass nicht der Käufer dann die Beweislast für den Sorgfaltsmasstab hat.

HINWEIS:

Beachten Sie beim Unternehmenskauf – Subventionen, Bestehende Vertragsverhältnisse des Zielobjektes, Kundenforderungen, Zahlungsmodalitäten der Kunden in Spanien, Cash flow, Softwarerechte, Marken-Patentrechte, Umweltverschmutzungen, Gewerbelizenzen, etc.

Neben den Garantievereinbarungen, gibt es noch weitere Vertragsbedingungen, die den Käufer des Unternehmens in Spanien schützen.

Nachbesserung durch den Käufer

Bei fehlgeschlagener Nachbesserung, Schadensersatz in Geld, der jedoch in der Höhe beschränkt wird (cap), als auch auf die Schadensart mit Freibeträgen.

Rücktritt – In der Praxis wird dies meist problematisch sein, und meist nur durchführbar, vor dem Übergang des Eigentums (also vor dem Closing), aber gerade diese Phase sollte mindestens 3 Monate betragen. Es werden sogenannte MAC Klauseln formuliert.

Verjährungsfristen: In Spanien sind 15 Jahre in zivilrechtlichen Kaufverträge gesetzlich vorgeschrieben, jedoch in handelsrechtlichen Verträgen nur 3 Jahre.Aus Sicht des Käufers sollten die 15 Jahre Verjährungsfrist in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden.

Rechtswahl ist das spanische Recht, wenn das Zielobjekt ein spanisches Unternehmen ist, wenngleich die Vertragsfreiheit in der Gestaltung maximal mi Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgenutzt werden sollten.Daraus folgt, dass ein Unternehmenskaufvertrag niemals ein Standardvertrag darstellt, sondern in vielzähligen Vertragsverhandlungsrunden geändert und zwischen den Parteien angenähert wird.

Kaufpreiszahlung: Es ist stets ein Restbetrag zurückzuhalten, bzw. auf einem Treuhandvertrag zu hinterlegen, und zwar über 24 Monate nach dem Closing, um Garantien auch durchsetzen zu können.

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Deutsch-spanische Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wir führen für Sie nicht nur die Niederlassungsgründung in Spanien durch, sondern bieten auch eine langfristige Betreuung in Recht und Steuer in deutscher Sprache an. Zu besonderen Tätigkeitsschwerpunkten gehört die rechtliche und steuerliche Betreuung von spanischen Nichtsteuerresidenten.

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38650 Los Cristianos, Teneriffa

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