Steuern bei Firmenumwandlung in Spanien
In diesen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften des Abschlusses der Steuerperiode.
Wenn die Rechtspersönlichkeit nicht geändert wird, noch die neue Rechtsform eine Änderung der für das Unternehmen in der Körperschaftssteuer geltenden Steuerregelung mit sich bringt, wird keine Steuerperiode abgeschlossen.
Rechtssprechung Handelsrecht, Zivilrecht
DGT CV 30-5-18
Eine Zivilgesellschaft, die auf Grundlage der Einkommen der Gesellschafter versteuert hat, ist seit 2016 Körperschaftssteuerzahler. Sie zielt darauf ab, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden und will sich über die Folgen informieren.
Hier sieht das Handelsrecht vor, dass eine Gesellschaft durch Umwandlung eine andere Gesellschaftsform annimmt, während ihre Rechtspersönlichkeit bewahrt wird und es möglich ist eine Zivilgesellschaft in eine beliebige Art von Handelsgesellschaft umzuwandeln (L 3/2009 Art. 3 und 4.3).
Die Regelung der Körperschaftssteuer ihrerseits legt unter anderem den Abschluss der Steuerperiode fest:
- Wenn es zu einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens kommt und bestimmt, dass das Unternehmen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.
- Wenn es zu einer Umwandlung der Gesellschaftsform des Unternehmens oder einer Änderung seiner Satzung oder seiner Rechtsordnung kommt und bestimmt die Änderung ihres Steuersatzes oder die Anwendung eines anderen Steuersystems (LIS Art.27.2.c und d).
Wenn also nach Zivil- oder Handelsrecht die Rechtspersönlichkeit bei der Umwandlung nicht geändert wird, gibt es keine Änderung der Rechtsverhältnisse, an denen das bestehende Unternehmen beteiligt ist, noch bedeutet die neue Rechtsform eine Änderung des für das in dem Unternehmen anwendbare Steuersystem der Körperschaftssteuer:
- Die Transaktion bestimmt nicht die Erzielung von steuerlichen Erträgen in der Gesellschaft, die umgewandelt wird.
- Dies bedeutet nicht den Abschluss einer Steuerperiode und damit die Notwendigkeit, zwei Steuererklärungen im selben Jahr abzugeben.
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