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Firmengründung Spanien

inkongruente Gewinnausschütttung spanische SL

Stand: 15.07.2019

Die inkongruente Gewinnausschüttung ist auch bei der Firmengründung in Spanien zulässig. Es ist Art.275 LSC anzuwenden.

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Gesellschafter einer GmbH oder einer spanischen SL auf eine von Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung einigen.

Beispiel Teneriffa

Sie gründen auf Teneriffa eine spanische SL mit 3 Gesellschaftern, und ein Gesellschafter bringt ein Patent für antikorrosive Betonbestandteile in die spanische SL ein. Nur er hat das notwendige Know how, das Patent einzusetzen.

Der Gesellschafter gründet auf Teneriffa ein ZEC Unternehmen, welches nur mit 4% der Körperschaftsteuer unterliegt.

Der Gesellschafter hat zwar nur 33,3% Anteile, möchte jedoch 50% der Gewinne als Dividende erhalten, sprich inkongruent eine höhere Dividende verlangen.

In diesem Falle ist eine inkongruente Gewinnausschüttung zwischen den 3 Gesellschaftern zu empfehlen, da der Gesellschafter durch seinen Know How Vorsprung einen Mehrwert erbringt.

 

Spanisches Steuerrecht

Nach spanischem Steuerrecht wird verlangt, dass diese Vereinbarung unter den Gesellschaftern, auch als acuerdo parasocial, bezeichnet, unterschrieben wird, und zudem in die Satzung der SL aufgenommen wird, wenn die Besteuerung dieser Einkünfte nicht progressiv erfolgen soll, sondern nach Art.25 LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz) als Kapitaleinkünfte mit einem Steuersatz von maximal 23%.

Gründet der Gesellschafter ein ZEC Unternehmen, dann kann er die Steuerlast von 23% auf 4 % reduzieren. Sollte der Gesellschafter steuerlich in Deutschland ansässig sein, dann bedarf es einer gesonderten Beratung, da die deutsche Finanzbehörde nach Art.42 AO ein Gestaltungsmissbrauch ansehen kann.

Die inkongruente Gewinnausschüttung hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern ist auch

  • Instrument der Nachlassplanung
  • Instrument bei der Beteiligung von Investoren

 

Beispiel Mallorca – Firmengründung inkongruente Gewinnausschüttung

3 Gesellschafter gründen eine spanische SL, um eine Yacht zu verchartern.

Ein Gesellschafter ist Inhaber der Yacht, die anderen beiden Gesellschafter auf Mallorca kümmern sich um das Chartergeschäft.

Wenn jeder der 3 Gesellschafter 33,3% Anteile an der spanischen SL auf Mallorca hat, dann würde jeder 1/3 der Dividende erhalten.

Der Yachtinhaber könnte mit einer Vermietung des Bootes an die spanische SL Gewinne erwirtschaften, doch als natürliche Person, müsste er diese Mieteinnahmen progressiv bis zu 45% zu versteuern.

Deshalb ist für ihn interessant, dass er eine erhöhte Dividende erlangt, die er maximal mit 23% in der Einkommensteuer zu versteuern hat.
Dies gilt zumindest für die ersten beiden Betriebsjahre, solange die SL statt mit 25%, nur mit 15% auf deren Gewinne besteuert wird.

Fazit

Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach dem Urteil des obersten spanischen Zivilgerichts Madrid TS 494/2018 aufgrund einer Vergütungsbestimmung einer Gesellschaft in Barcelona zu Gunsten des Vorstandes, stets eine Satzungsregelung für die erhöhte Gewinn- und Dividendenauszahlung erfolgen muss und dann jährlich in der Hauptversammlung ein Beschluss über die Gewinnverteilung geschlossen werden kann.


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