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Aktuell 2019 – niedriger Steuersatz – Körperschaftssteuer

 

(spanisches Körperschaftssteuergesetz LIS Art.29.1)

Diese Unternehmen werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 15% besteuert, außer sie werden mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert und mit der Besonderheit, dass der ermäßigte Steuersatz zeitlich begrenzt ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes im Jahr 2019 sind wie folgt:

  1. Gründung:

    Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ab dem 01.01.2015 gegründet wurde, d.h. dass die öffentliche Urkunde, die den Gesellschaftsvertrag sowie die entsprechende Eintragung in das Handelsregister enthält, ab diesem Zeitpunkt formalisiert wurde.

  2. Wirtschaftstätigkeit:

    Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung erfordert, dass das Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, d.h. die Produktionsmittel und die Humanressourcen oder eines der beiden müssen auf eigene Rechnung erfolgen, um an der Produktion oder dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen teilzuhaben.

    Im konkreten Fall, dass es sich bei der Tätigkeit um die Vermietung von Immobilien handelt, benötigt das Körperschaftssteuergesetz nicht mehr die Anforderungen eines Lokals (LIS Art.5).

    Da das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf neu gegründete Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vorsieht, ist zu beachten, dass dieser auch dann angewendet werden kann, wenn ein Teil der positiven Bemessungsgrundlage aus Einkünften stammt, die nicht aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit stammen, solange es eine Einnahmequelle aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gibt und solange das Unternehmen nicht als Vermögensträger gilt (LIS Art. 5).

  3. Neue Tätigkeit:

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird als nicht aufgenommen betrachtet, wenn:

    • sie zuvor von anderen verbundenen Personen oder Unternehmen ausgeübt und unter einem beliebigen Rechtstitel an das neu gegründete Unternehmen übertragen wurde; oder
    • wenn sie im Jahr vor der Gründung des Unternehmens von einer Person ausgeübt wurde, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 50% am Kapital oder den Fonds des neu gegründeten Unternehmens hat.
  4. Umfang der Tätigkeit:

    Es besteht keine Bedingung für den Umsatz des Unternehmens oder die Anzahl der Mitarbeiter, so dass jeder Steuerzahler der Körperschaftssteuer einer Neugründung betroffen ist.

  5. Steuersatz:

    Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen dem allgemeinen Steuersatz der Körperschaftssteuer unterliegt, d.h. es ist erforderlich, dass kein besonderer ermäßigter Steuersatz auf das neue Unternehmen anwendbar ist, da es einer besonderen Steuerregelung unterliegt.

    In diesem Fall würde der ermäßigte Steuersatz gelten. Unternehmen, die die Bedingungen erfüllen, um als mittleres oder kleines Unternehmen angesehen zu werden, können die besagten ermäßigten Steuersätze anwenden, sofern sie neu gegründet werden.

  6. Zeitlicher Geltungsbereich:

    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist zeitlich begrenzt.

    Sie gilt insbesondere für die erste Steuerperiode, in der sich die Bemessungsgrundlage als positiv erweist, sowie für die folgende Steuerperiode.

    Wenn das Unternehmen in dieser letzten Steuerperiode ein negatives Einkommen hatte, würde eine wörtliche Auslegung der Vorschrift zu der Betrachtung führen, dass mit der zweiten Steuerperiode die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auslaufen würde und nicht auf den nächsten Zeitraum verschoben werden kann, in dem das Unternehmen wieder eine positive Steuerbemessungsgrundlage erhält.

  7. Unternehmensgruppe:

    Eine Gesellschaft, die Teil einer Gruppe im Sinne des spanischen Handelsgesetzbuches CCom Art. 42 ist, gilt unabhängig von ihrem Sitz und der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses nicht als neu gegründetes Unternehmen.

Praxisbeispiel

DGT CV 19-3-19

Nichtsteuerresidente Personen wollen eine Gesellschaft mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien gründen. Die Haupttätigkeit soll die Renovierung von Wohnungen zum späteren Verkauf sein.

Sie wollen wissen, unter welchen Bedingungen der ermäßigte Körperschaftssteuersatz in Anspruch angewendet werden kann.

In diesem Zusammenhang sehen die Verordnungen in der Körperschaftssteuer einen ermäßigten Satz von 15% für neu gegründete Unternehmen vor, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

 

Entscheidung Steuerbehörde

In Bezug auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Erläuterungen in den Artikeln 833.1 „Vermittlung von Grundstücken“ und 833.2 „Vermittlung von Gebäuden“ in Abschnitt 1 der IAE-Tarife gilt:

Die Anerkennung einer Geschäftstätigkeit setzt die Beschäftigung einer vollzeitangestellten Person nicht voraus.

Es ist jedoch zu beachten, dass die bloße Absicht oder der Wille, die Tätigkeit durchzuführen, keinen effektiven Beginn bedeutet.

Einfache vorbereitende oder auf den Beginn der effektiven Ausübung der Tätigkeit gerichtete Maßnahmen, wie die Beantragung und Durchführung des Basisprojekts, der Baugenehmigung oder der geotechnischen Studie, bedeuten also auch nicht den materiellen Beginn.

 

Fazit

Obwohl die Immobilienvermittlung nicht voraussetzt, dass eine Vollzeitkraft angestellt wird, um als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen zu werden, kann der ermäßigte Steuersatz mit der bloßen Absicht oder Bereitschaft, sie zu verwirklichen, nicht begründet werden. Es mus ein tatsächlicher Beginn der Tätigkeit stattfinden.


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