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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuer Spanien – Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer

 

Abzugsfähigkeit der Tickets

In Bezug auf die Körperschafts- und Einkommensteuer gibt die Finanzbehörde Folgendes an:

„Ticket sind nicht abzugsfähig, da diese nicht die Abrechnungsanforderungen, welche im Art. 6 R.D.1619/2012, vom 30. November erfüllen. Es handelt sich um unvollständige Rechnungen, in welchen der Leistungsempfänger nicht nachgewiesen wird…“

Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass die Abzugsfähigkeit von der Erfüllung der Anforderungen bedingt ist. Zudem muss die Wirksamkeit der Operation nachgewiesen werden. Dieses kann nicht erfolgen, wenn keine Daten des Leistungsempfängers auf dem Ticket erscheinen.

 

Bezüglich der Umsatzsteuer ist das Kriterium noch strenger.

Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer wird nicht angenommen, wenn die Rechnung oder das entsprechende Dokument eine der festgelegten Anforderungen bezüglich des Inhalts nicht erfüllt, gemäss den Abrechnungspflichten im R.D. 1612/2012.

Tickets werden für private Endverbraucher ausgestellt, welche keine Unternehmer sind. Deshalb werden diese nicht als Nachweis für den Abzug der Umsatzsteuer genutzt. Im Real Decreto wird ausdrücklich festgelegt, dass diese nicht als Rechnung angesehen werden.

 

Zusammenfassung

Es muss immer eine Rechnung beantragt werden. Diese muss die im Real Decreto 1619/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen, wenn das Recht auf die Anerkennung einer abzugsfähigen Ausgabe, sowie der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge der Umsatzsteuer ausgeübt werden soll.

 


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