Immobilien Spanien – Umsatzsteuer
Pflicht zum Ausweis der spanischen Umsatzsteuer
Rechtsgeschäfte in Bezug auf spanische Immobilie – Leistungsort Spanien
Stand 30.10.2020
Die Standortvorschriften werden nach den in folgenden Dokumenten dargelegten Kriterien festgelegt:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011, Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember 1992 über die Mehrwertsteuer Königlicher Erlass 1624/1992 vom 29. Dezember 1992 zur Billigung der Mehrwertsteuerregelung und Königlicher Erlass 1619/2012 vom 30. November 1992 zur Billigung der Regelung der Rechnungsstellungspflichten.
Der Belegenheitsort der Immobilie in Spanien ist entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht bei:
- touristischer Vermietung mit Nebenleistungen einer spanischen Immobilie.
- Immobilienwertschätzungen in Spanien durch deutsche oder Schweizer Unternehmen.
- Bauleistungen an einer spanischen Immobilie, die nicht länger als 12 Monate dauern (Beispiel: Hotelrenovierung auf Teneriffa, Mallorca, Luxusvilla Bau auf Ibiza etc)
- Bauüberwachung deutscher Architekt.
- Immobilienmaklertätigkeit eines deutschen Maklers in Spanien.
- Vermietung von einer Bootsanlegestelle.
Jeder Einzelfall ist zu prüfen und im allgemeinen gilt die Regel
1. Der Dienstleister ist in Spanien nicht ansässig und hat auch keine Betriebsstätte, unabhängig ob Einzelfirma, Freiberufler (Architekt) oder deutsche GmbH;
2. Der Leistungsempfänger ist in Spanien ansässig und vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen.
Grundregel:
Es gilt die Umkehr der Steuerlast und die Rechnung muss vermerken, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in Spanien abführt.
Abwandlung:
Der Leistungsempfänger ist nicht in Spanien ansässig.
Typischer Fall:
Beauftragung einer Immobilienschätzung in Spanien durch ein deutsches Bankinstitut, oder Architekt renoviert Immobilie auf Mallorca, oder es wird eine Bootsanlegestelle auf Mallorca vermietet, beide gehören einer nicht in Spanien ansässigen Person, dann muss der Dienstleister in Spanien die Umsatzsteuer abführen, und sich zuvor in Spanien registrieren.
Beispiel:
Es handelt sich um immobilienbezogene Dienstleistungen (Arbeiten mit einer Dauer von 12 Monaten oder weniger, Projekte, Management, Vermittlung, Sicherheit, Unterbringung, Hotels, Lager, Kurorte).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass angesehen wird, dass der Anbieter an dem Ort ansässig ist, an welchem sich der Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Betriebsstätte befindet oder, in Ermangelung dessen, an dem seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Denken Sie auch daran, dass, wenn sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in dem Gebiet befindet, in dem die Operation durchgeführt wird, die Dienstleistung als von der Zentrale erbracht gilt, auch wenn diese nicht in die Operation eingreift, und es muss als „Standort des Anbieters“ der Ort der Zentrale angegeben werden.
Der Anbieter hat seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien und der Kunde ist ein Unternehmer oder Freiberufler. Die Immobilie befindet sich auf der Halbinsel oder den Balearen, und der Kunde ist nicht dort ansässig, wo sich die Immobilie befindet.
In diesem Szenario unterliegt die Transaktion der spanischen Mehrwertsteuer, da sich die Immobilie im Anwendungsgebiet befindet.
Der Dienstleistungserbringer muss die im Anwendungsgebiet der spanischen Mehrwertsteuer. geschuldete Mehrwertsteuer deklarieren, sodass er eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) erhalten muss.
All dies, sofern nicht die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse on Charge) gemäß Artikel 84.Uno.2º.f) des Gesetzes 37/1992 (Ausführung von Landerschließungsarbeiten, Bau oder Restaurierung von Gebäuden) Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Rechnung Mehrwertsteuer enthält, außer bei Eintritt der vormals genannten Situation.
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