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Touristische Vermietung in Spanien

Umsatzsteuerpflicht 2023

 

Wichtige Änderungen zum 01.01.2023

Anmeldeerfordernis in der spanischen Umsatzsteuer bis zum 31.03.2023, um Bussgelder zu vermeiden.

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 ist für jeden Vermieter, auch der nicht steuerlich ansässig in Spanien ist, eine neue Umsatzsteuerpflicht entstanden.

Beispiel:

Sie vermieten ein Ladenlokal auf Mallorca und sind nicht in Spanien steuerlich ansässig. Der Mieter ist ein spanisches Unternehmen.

Bis zum 31.12.2022 musste der nicht in Spanien ansässige Vermieter keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern es galt die Umkehr der Steuerzahllast auf den Mieter.

Ab dem 01.01.2023 gilt nunmehr, dass sich der Nicht in Spanien steuerlich Ansässige in der Umsatzsteuer anmelden muss und Quartalsmeldungen zum 20.4., 20.7., 20.10, und 31.1. abgeben muss.

Desweiteren ist eine Jahresumsatzsteuermeldung im Januar abzugeben und wenn die Mieteinnahmen 3.006 EUR jährlich überschreiten, auch die Sammelsteuererklärung 347 im Januar und Februar des darauffolgenden Jahres.

Der Vermieter des Ladenlokals auf Mallorca muss jetzt 21% IVA (spanische Umsatzsteuer) auf seiner Rechnung ausweisen und an die Finanzbehörde quartalsweise abführen.

Liegt das Ladenlokal auf den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, etc, dann sind 7% IGIC (kanarische Umsatzsteuer) auszuweisen. Ebenso eine Umsatzsteuerjahresmeldung im Januar und im Februar zwei Sammelmeldungen, die Erklärungen 415 und 347.

MERKE:

Auf den Kanarischen Inseln gilt dies auch bei touristischer Immobilienvermietung oder aber Vermietung über Agenturen, während es auf dem spanischen Festland und den Balearen (Mallorca) nicht bei privater touristischer Vermietung ohne Zusatzleistungen aus dem Hotelsektor gilt, sehr wohl jedoch bei Vermietung über sogenannte Agenturen oder Makler.

Vorteil:

Mit der Umsatzsteueranmeldung kann Vorsteuer in Spanien von Eingangsrechnungen abgezogen werden.


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