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Touristische Vermietung in Spanien

Umsatzsteuerpflicht Kanarische Inseln

 

Aktuell 2024

Die kanarische Umsatzsteuer, die auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Gomera und die anderen Inseln als IGIC gilt und den allgemeinen Steuersatz von 7% hat, hat ihre Besonderheiten und Steuerfreistellungen.

Zum 01.01.2024 wurde eine gesetzliche Änderung verabschiedet. Die touristische Vermietung von Immobilien, die im Eigentum von Nichtsteuerresidenten stehen, fällt jetzt unter die Besteuerung der IGIC. Die Kleinunternehmerregelung soll keine Anwendung mehr finden. Dass heisst, dass bei jeder Mieteinnahme von 100 EUR, zzgl 7 EUR IGIC vom touristischen Mieter eingenommen und quartalsweise an die kanarische Finanzbehörde abgeführt werden müssen. Der Vorteil ist, der Vorsteuerabzug bei Ausgaben, wie auch Booking Rechnungen.

 

Umsatzsteuerpflicht Mallorca

Beispiel:

Sie vermieten ein Ladenlokal auf Mallorca und sind nicht in Spanien steuerlich ansässig. Der Mieter ist ein spanisches Unternehmen.

Bis zum 31.12.2022 musste der nicht in Spanien ansässige Vermieter keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern es galt die Umkehr der Steuerzahllast auf den Mieter.

Ab dem 01.01.2023 gilt nunmehr, dass sich der Nicht in Spanien steuerlich Ansässige in der Umsatzsteuer anmelden muss und Quartalsmeldungen zum 20.4., 20.7., 20.10, und 31.1. abgeben muss, wenn der Mieter eine spanische Gesellschaft ist.

Desweiteren ist eine Jahresumsatzsteuermeldung im Januar abzugeben und wenn die Mieteinnahmen 3.006 EUR jährlich überschreiten, auch die Sammelsteuererklärung 347 im Januar und Februar des darauffolgenden Jahres.

Der Vermieter des Ladenlokals auf Mallorca muss jetzt 21% IVA (spanische Umsatzsteuer) auf seiner Rechnung ausweisen und an die Finanzbehörde quartalsweise abführen.

Liegt das Ladenlokal auf den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, etc, dann sind 7% IGIC (kanarische Umsatzsteuer) auszuweisen. Ebenso eine Umsatzsteuerjahresmeldung im Januar und im Februar zwei Sammelmeldungen, die Erklärungen 415 und 347.

Vorteil:

Mit der Umsatzsteueranmeldung kann Vorsteuer in Spanien von Eingangsrechnungen abgezogen werden.


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