Steuerpflichten Firma in Spanien
Umsatzsteuer Spanien – Reisebüro
Mit dem Urteil vom europäischen Gerichtshof vom 26.9.2013 – C-189-11 wird die Vertragsverletzung von Spanien im europäischen Umsatzsteuerrecht und den Normen Art.168,226,306 ff MwstSystRL festgestellt.
Spanien hat im Reisebürogeschäft gegen die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie verstossen, da Reisen von Reisegrosshändlern an andere Unternehmer, sprich Einzelhandelsreisebüros, mehrwertsteuerlich gleichgestellt zu haben, als ob an einen Endkunden verkauft worden wäre.
Aber der Art.308 der MwSTSystRL definiert die Steuerbemessungsgrundlage der einheitlichen Reiseleistung nur fuer Endkunden im Sinne der Margenregelung, damit wird nur der Gewinn des Reisebüros mit Umsatzsteuer belastet. Dies gilt nur fuer Endkundengeschäfte.
Der EUGH hat diese enge Auslegung zu Gunsten von Spanien weiter ausgelegt und die Mehrwertsteuerrichtlinie sollte ergänzt werden, auf B2B Geschäfte.
Vorteile dieser Margenbesteuerung sind, dass
nur im Sitzland des Reiseveranstalters / Reisebüro die Umsatzsteuer abzufuehren ist
Vorsteuer der Orte der Leistung sind nicht abzugsfaehig
die Reiseleistung wird gebündelt nach dem Sitzland Umsatzsteuerrecht besteuert
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