Umsatzsteuer auf Bauleistungen
Kanarische Inseln
Eine Besonderheit im Kanarischen Umsatzsteuerrecht ist die Umkehr der Zahlpflicht der Umsatzsteuer.
Der Art.19 LIGIC regelt diese Besonderheiten.
Hervorzuheben ist
Fall1: Bauleistungen eines steuerlich nicht ansässigen Unternehmens auf Teneriffa
Ein deutsches Unternehmen erstellt eine Immobilie auf Teneriffa oder renoviert die Immobilie.
Es handelt sich dabei um Bauleistungen an einer Immobilie, und damit umsatzsteuerpflichtig auf Teneriffa. Auf Teneriffa wird die Umsatzsteuer IGIC genannt und der Regelsteuersatz ist 7%.
Das deutsche Unternehmen ist nicht auf Teneriffa steuerlich gemeldet und damit ist der Kunde, der ein steuerlich ansässiges Unternehmen auf Teneriffa ist, verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen.
Fall2: Umkehr der Umsatzsteuerpflicht bei Bauleistungen
In der Praxis gibt es auch zwischen 2 steuerlich ansässigen Unternehmen auf Teneriffa die Umkehr der Steuerzahllast.
Dies resultiert daraus, dass Bauunternehmen oftmals in Konkurs gehen und damit der Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet wird.
Es gibt noch zahlreiche andere Anwendungsfälle, wie bei Lieferung von Abfällen, Papier, aber auch Goldlieferungen findet die Umsatzsteuerumkehr Anwendung.
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