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Vorsteuerabzugsfähigkeit Mehrwertsteuer Immobilien Spanien

 

Nutzung teilweise privat und teilweise beruflich

 

Ein Steuerzahler, der für steuerliche Zwecke ein Unternehmer oder Freiberufler ist, repariert einen Teil seines gewöhnlichen Wohnsitzes (ein Fenster), welcher ebenso beruflich genutzt wird.

Mit dem Zweifel konfrontiert, ob er den auf diese Arbeit entfallenden Mehrwertsteuerbetrag abziehen kann, wendet er sich an die Allgemeine Steuerverwaltung (DGT), die ihn in ihrer Antwort darauf hinweist, dass:

 

  1. Das Recht auf Abzug der auf den Erwerb von Waren oder den Erhalt von Dienstleistungen gezahlten MwSt. ist nur möglich, wenn diese direkt und ausschließlich für die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden. Allerdings ist eine teilweise Anrechnung zulässig, wenn Zweckbindung besteht, wenn der Gegenstand des Erwerbs, der Einfuhr, der Vermietung oder der Nutzungsüberlassung durch einen anderen Titel ein Investitionsgut ist (Mehrwertsteuergesetz – LIVA Art.95). 
  2. Als Investitionsgüter gelten materielle, bewegliche oder unbewegliche Güter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion normalerweise dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr als Arbeits- oder Betriebsmittel genutzt zu werden (LIVA Art. 108).Nach dieser Definition wäre es nur möglich, die für die Arbeiten getragenen Quoten abzuziehen, wenn diese an sich die Bedingung eines Investitionsgutes in der Art der Verbesserung der Immobilie haben, und in dem Prozentsatz, der ihren Nutzungsgrad für die Entwicklung der Geschäftstätigkeit darstellt.

     

  3. Es ist jedoch nicht möglich, die für die Renovierung und Modernisierung der Immobilie gezahlten Beiträge abzuziehen, die nicht den Status von Investitionsgütern haben und gleichzeitig für die berufliche Tätigkeit und für den privaten Bedarf (Wohnen) genutzt werden.Dieses Verbot umfasst Gebühren im Zusammenhang mit Versorgungskosten wie Strom, Internet- und Telefonanschluss usw., da sie nicht direkt und ausschließlich mit der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden sind.Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die DGT zu dem Schluss, dass die für die Reparatur eines Fensters in dem Teil der Wohnung, der für eine unternehmerische Tätigkeit genutzt wird, gezahlte Steuer nicht abzugsfähig ist, da diese Aufwendungen nicht für den Erwerb, die Miete, die Einfuhr oder die Nutzungsüberlassung von Investitionsgütern gezahlt werden.

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