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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Steuerpflichten Firma in Spanien

 

Umsatzsteuer Spanien – Rückvergütung (IVA) Spanien

 

Stand 10.01.2021

Ein typischer Praxisfall ist, dass ein deutsches Unternehmen in Spanien eine Dienstleistung erbracht hat und hierzu in Spanien Dienstleistungen mit spanischer Umsatzsteuer eingekauft hat. Es kann aber auch sein, dass beispielsweise eine Yacht von einer deutschen GmbH gehalten wird und die Kosten der Unterhaltung und Liegeplatzgebühren mit spanischer Umsatzsteuer der GmbH in Rechnung gestellt werden.

Die deutsche GmbH ist dann gezwungen, im Folgejahr, bis zum 30.09.XX von Deutschland aus, die Rückerstattung der spanischen Umsatzsteuer zu beantragen.

 

Die spanischen Finanzbehörden zahlen in den meisten Fällen die Umsatzsteuer nicht sofort zurück, sondern eröffnen von Amts wegen ein Steuerprüfungsverfahren, welches mit einem Steuerbescheid endet, der besagt:

 

  1. Rückerstattung der spanischen Umsatzsteuer gemäß Antrag
  2. Ablehnung des Antrages
  3. Teilstattgabe der Rückforderung

 

In jeder Verfahrensstufe gibt es Rechtsmittel, die notfalls über das Finanzgericht, bis hin zum Verwaltungsgericht führen, insbesondere wenn das europäische Recht und die Neutralität der Umsatzsteuer im Unternehmensverkehr verletzt werden.

 

 

Rechtsmittel – Finanzgerichtsklage Spanien – Madrid

 

Zuständigkeit: Finanzbehörde Madrid, Guzman el Bueno, Finanzgericht Madrid (TEAC)

Spanien versucht vermehrt die Umsatzsteuerrückvergütung von Unternehmen, die nicht in Spanien, steuerlich ansässig sind, zum Beispiel in Deutschland, zu verweigern. Zuständig zur Verteidigung der Interessen nicht spanischer Unternehmen in der IVA und für die Klage ist das Zentralfinanzgericht (TEAC) in Madrid.

Wir vertreten Sie vor diesem Finanzgericht in Madrid mit unserer Kanzlei vor Ort (Calle Marques de Urquijo, 28008 Madrid) in deutscher und spanischer Sprache.

Beachten Sie die engen Rechtsmittelfristen, insbesondere, wenn Sie den Antrag telematisch aus Deutschland stellen, müssen Sie schnell reagieren, da normalerweise der Wiedervorlageeinspruch vor dem selben Finanzbeamten in einem Monat zu erfolgen hat und die Klage vor dem Finanzgericht in Madrid in maximal 2. Monat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in spanischen Finanzgerichten praktisch ausgeschlossen.

 

HINWEIS:

 

Das Rechtsmittel und die Klage vor dem Finanzgericht in Madrid muss auf spanisch formuliert werden.

Die Masslosigkeit der Unbegründetheit der Entscheidungen der spanischen Finanzbehörde beim Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren gegenüber nichtsteuerresidenten Antragsstellern aus Deutschland soll an folgendem Urteil des Zentralfinanzgerichtes TEAC vom 12.12.2012 aufgezeigt werden.

Das Unternehmen stellt den Antrag auf erlittene Umsatzsteuer (IVA) in Spanien, und zwar für den Zeitraum von Juli – Dezember 2009.

Die spanische Finanzbehörde lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das nicht in Spanien ansässige Unternehmen, hier ein deutsches Unternehmen, entweder den Antrag auf ein Quartal zu beschränken hat, oder aber auf das ganze Kalenderjahr 2009. Der Wiedervorlageeinspruch wird von der Finanzbehörde und in der Regel derselben Abteilung vom Finanzamt in Madrid abgelehnt. Das deutsche Unternehmen erhebt Klage vor dem zentralen Finanzgericht in Madrid, und obsiegt.

Das Zentralfinanzgericht in Madrid argumentiert, dass weder in der nationalen spanischen Norm, dem Art. 119 L37/1992 (spanisches Umsatzsteuergesetz – auch als IVA bezeichnet), noch in der europäischen damals noch anzuwendenden Mehrwertsteuerrichtlinie 2008/9/CE dieser Ablehnungsgrund genannt ist.

Desweiteren ist hier nochmals zu betonen, dass der europäische Unternehmer geschützt wird, und der deutsche Unternehmer in Spanien einem spanischen Unternehmen umsatzsteuerlich gleichgestellt werden muss, um das europäische Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen zu erhalten.

 

 

UNSER SERVICE:

 

Wir vertreten Ihr Unternehmen in Spanien in allen Rechtsmittelverfahren zur Umsatzsteuer und vor allen Gerichten.

 

 

GRUNDWISSEN:

 

  • Es müssen alle Rechnungen, die Vorsteuer ausweisen, dem Antrag auf Rückerstattung beigelegt werden. Der Mindestbetrag eines Rückerstattungsantrages ist 250,00 EUR.
  • Die wirtschaftliche Aktivität muss nachgewiesen werden. Bei Yachtcharter müssen auch Rechnungen an Passagiere, Haftpflichtversicherungen, Liegeplatzverträge etc vorgelegt werden. Passagierrechnungen müssen spanische Umsatzsteuer ausweisen.
  • Die Anschaffungen mit spanischer Vorsteuer müssen zweckgebunden für die wirtschaftliche Aktivität dienen und nicht für private Zwecke Art.94.1 LIVA (spanisches Umsatzsteuergesetz)
  • Reparaturen an Yachten müssen dem Zweck der Vorbereitung der Chartertätigkeit dienen.

 

Entscheiden ist bei solchen Verfahren, dass alle Dokumente schon dem Antrag auf Rückerstattung der spanischen Umsatzsteuer beigelegt werden, da die Beweislast nach Art 105 LGT (spanische Abgabeordnung) stets dem Antragsteller obliegt und nicht der spanischen Finanzbehörde.

 


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