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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Umsatzsteuer Kanarische Inseln – IGIC

 

Sonderregelung für kleine Unternehmer/Gewerbetreibende

Régimen Especial del Pequeño Empresario y Profesional (REPEP)

 

Am 28. Dezember 2017 hat die kanarische Regierung neue Vorschriften bezüglich der kanarischen Umsatzsteuer (IGIC) erlassen, eine „Sonderregelung für kleine Unternehmer oder Gewerbetreibende“. Zum 01.01.2024 wurden einige Änderungen in der Verordnung verabschiedet.

 

Aktuell 01.01.2024

Beachten Sie, dass bei touristischer Ferienvermietung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria etc) stets die Umsatzsteuererklärung neben dem Modell 210 abzugeben ist.

Die kanarische Regierung hat zum 01.01.2024 eine gesetzliche Änderung in der Kleinunternehmerregelung in Kraft gesetzt und für alle nicht steuerlich Ansässige (Nichtsteuerresidenten) die Kleinunternehmerregelung abgeschafft.

Bislang konnte man auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura etc) bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR praktisch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. (Ausnahme Jahreserklaerungen)

Ist die private touristische Vermietung auf den Kanarischen Inseln betroffen?

Das Gesetz spricht von gewerblicher und Freiberufler Tätigkeit, aber nicht von touristischer Vermietung.

Wir empfehlen, dass Sie prüfen, wie Sie in der Umsatzsteueranmeldung 400 angemeldet wurden und entsprechend beraten wir Sie, was zu tun ist.

 

Wichtig für

Kleinunternehmer oder bsp. Vermieter einer Ferienwohnung – das Gesamtvolumen der im vorherigen Kalenderjahr getätigten Geschäfte in allen geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten in Spanien darf 30.000,00 EUR nicht übersteigen, dann besteht:

 

Möglichkeit, von IGIC befreit zu werden

  • Hierfür muss das Modell 400 (An- oder Abmeldung in der Steuerbefreiung) eingereicht werden
  • Die informativen Steuererklärungen (Modelle 415 und 425) müssen weiterhin eingereicht werden
  • Auf den Rechnungen muss „exención franquicia fiscal“ (Steuerfreistellung) aufgeführt werden. Die Rechnungen werden nicht mit IGI belastet und müssen entsprechend aufbewahrt werden. Somit kann auch keine Rückerstattung der geleisteten IGIC Beträge beantragt werden.
  • Ebenfalls müssen Geschäftsbücher gemäss den entsprechenden gesetzlichen Vorschrifen geführt werden. Dies bedeutet, dass eine Buchführung über die ausgestellten und empfangenen Rechnungen geführt wird, was einer Buchhaltung nach den handelsgesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Empfehlung

Wir empfehlen, den Antrag auf die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer nicht, da Sie zwar 4 Quartalsmeldungen in der Umsatzsteuer sparen, aber im Gegenzug eine ordentliche Buchhaltung wie ein Handelskaufmann führen müssen, was wiederum Mehraufwand bedeutet. Die Vorsteuer können Sie dann nicht mehr in der Umsatzsteuer geltend machen.

Hinweis

Das Gesetz sieht vor, dass Sie automatisch mit dem Jahresumsatz unter 30.000,00 EUR in die Steuerbefreiung eingestuft werden. Wobei hier Vorsicht geboten ist. Zum einen, da Sie 3 Jahre an diese Freistellung gebunden sind und beispielsweise aus grossen Anschaffungen nicht die Vorsteuer ziehen können und zum anderen wird eine Rechtsunsicherheit durch diesen Automatismus generiert.

Wir empfehlen Ihnen deshalb selbst die genannten Vor- und Nachteile abzuwägen. Sie sollten enscheiden, ob sie die Freistellung beantragen möchten oder weiterhin Umsatzsteuer ausweisen und dann auch Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Es ist dann eine entsprechende Steuerklärung abzugeben und das Steuerregimen zu wählen:

a) Freistellung

b) Forführung der Umsatzsteuerpflicht mit dem Ausweis der 7% und dem Recht auf Vorsteuerabzug

 


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