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Rechtsanwälte ⋅ Steuerberater ⋅ Wirtschaftsprüfer Spanien

Umsatzsteuer Spanien VAT Quick Fixes

 

Aktuell 2020 mit Wirkung für das Konsignationslager in Spanien

 

Europaweit gilt nun:

OHNE UST ID keine Steuerbefreiung der Umsatzsteuer und ebenso wenig bei Fehlen der Sammelmeldung

4 Steuererleichterungen für das Jahr 2020

 

  • EU Konsignationslager – kein Verbringen nach UST Grundsätzen mehr europaeinheitlich geregelt;
  • Reihengeschäfte werden gesetzlich geregelt und die Lieferung an den Zwischenhändler ist die umsatzsteuerfreie Regelung
  • UST ID (NIF IVA) Pflicht in Spanien auch für nichtansässige Unternehmen
  • Nachweis des grenzüberschreitenden Warentransports , Bestimmung der Beweismittel (CMR etc)

 

 

Vereinfachung Verkauf EU Warenlager – Konsignationslager – Art.17ª Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie

 

Der spanische Gesetzgeber hat die EU Richtlinie 2018/1910 zum 01.01.2020 umgesetzt, und damit die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass gerade nicht ansässige Unternehmen in Spanien auch die UST ID (NIF IVA, ROI) beantragen und erlangen können, was bisher von der Ansässigkeit abhängig war.

 

Beispiel

Die deutsche GmbH verkauft Waren über ein Amazonlager in Madrid.

Bislang benötigte die deutsche GmbH die spanische UST ID (NIF IVA) nicht und bekam sie auch nur in Ausnahmenfällen.
Ab dem 01.01.2020 wird der Antrag Pflicht und die spanische Finanzbehörde muss diese erteilen, wenn die Unternehmenseigenschaft und der Zweck nachgewiesen ist.

Steuerrechtlich handelt es sich dann nicht mehr um ein Verbringen der Ware in ein anderes EU Land, sondern die innergemeinschaftliche Lieferung, gilt erst als ausgeführt, wenn die Ware aus dem Warenlager an den Endkunden verkauft wird.
Wenn an ein Unternehmen in Spanien verkauft wird, welches wiederum eine UST ID in Spanien hat, dann ist nur eine innergemeinschaftliche Lieferung, und nicht mehr ein Verbringen mit anschließendem umsatzsteuerpflichtigem Geschäft in Spanien.

Dies gilt aber nicht, wenn an einen Nichtunternehmer als Endkunden verkauft wird. Dann gilt nach der Lieferschwellenregelung und Versandhandelsregelung, Art.3C USTG, bei einer Versendung von Deutschland nach Spanien weiterhin, bis 35.000 EUR ist keine spanische Umsatzsteuer auszuweisen und darüberhinaus ist spanische Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.

 

Neuregelung des Reihengeschaefts (ventas en cadena) in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie Art.36 a;

Beispiel

Die deutsche GmbH verkauft nach Spanien Ware, direkt an einen Endkunden, über einen Zwischenhändler.

Neu: Es gibt nur eine innergemeinschaftliche Lieferung direkt an den Zwischenhändler nach EU Recht.

Der Deutsche Gesetzgeber knüpft mit der deutschen Regelung mit der Umsatzsteuerpflicht an, wer den Transport der Ware veranlasst hat, dies wird in der europäischen Richtlinie offen gelassen. Es kann damit zu anderen Ergebnissen kommen.

 

 


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