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Steuerpflichten Firma in Spanien

 

Generalunternehmer in Spanien – Umsatzsteuerpflichten – Haftungsrisiko

 

Mit dem Gesetz 7/2012 vom 29.10.2012 hat sich die Situation der Generalunternehmer in Bezug auf die hohen Haftungsrisiken noch verschärft, insoweit jetzt auch für die Umsatzsteuerpflichten des Subunternehmers gehaftet wird.

Der Art.84 Gesetz 37/1992 (spanische Umsatzsteuer) sieht jetzt eine Umkehr der Steuerpflichten vor, so wie es im innergemeinschaftlichen Lieferverkehr üblich ist, nämlich der Leistungsempfänger und nicht der Leistende muss dann die Umsatzsteuer abführen.

Ein Generalunternehmer vergibt einzelne Gewerke an Subunternehmer und der Subunternehmer kann dann die Zahlpflicht der Umsatzsteuer umkehren.

Dies hat Vorteile, wenn der Generalunternehmer in Spanien ansässig ist, aber entschiedene Nachteile, wenn der Generalunternehmer nur ein Einzelprojekt in Spanien ausführt und steuerlich in Spanien nicht ansässig ist, dann eröffnet sich das Risiko, dass der ausländische Generalunternehmer sich im allgeimeinen spanischen Umsatzsteuersystem anmelden muss, um die Vorsteuer abzuziehen.

Im Umkehrschluss muss er selbst spanische Umsatzsteuer an seinen Kunden ausweisen, da die Baustelle in Spanien liegt.

In der Entscheidung V2583-12 hat die DGT hierzu Stellung genommen und die Voraussetzungen konkretisiert:

  1. Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer oder Freiberufler sein. Dies trifft in der Regel für jeden Generalunternehmer in Spanien zu.
  2. Die Leistungen müssen die Bebauung von Grundstücken, der Bau oder die Renovierung von Immobilien sein.
  3. Juristisch muss es sich um Bauleistungen oder auch Werklieferungen handeln, unbeachtlich ist, ob und in welchem Grade nur Ware und nur Dienstleistungen erbracht werden. Gerade die schlüsselfertige Pauschalleistung gegen einen Pauschalpreis wird darin erfasst.

Wir beraten Sie in Steuerfragen und baurechtlichen Sachverhalten in Spanien, bis hin zu Vertragsgestaltungen von Subunternehmerverträgen und prozessrechtliche Vertretung vor Finanzgerichten, Schiedsgerichten und in Bauprozessen.

 

Umsatzsteuer

 

Bau Bauausführung in Spanien gilt der ermässigte Steuersatz von 10%, doch Vorsicht ist geboten, denn es muss sich um Wohnungsbau für den dauerhaften Wohnsitz handeltn, sonst gilt der Steuersatz von 21%.

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